Normalstipendien
Studienbeihilfen des Landes Steiermark
Abteilung 3 - Wissenschaft und ForschungStudienbeihilfen werden von der Steiermärkischen Landesregierung pro Studienjahr an jene Studierende vergeben, die zu den sozialen Härtefällen gerechnet werden und dennoch kein Bundesstipendium gem. Studienförderungsgesetz beziehen und dies auch mittels eines schrftlichen Ablehnungsbescheides des zuständigen Bundesministeriums nachweisen können.

© Quelle: Land Steiermark, Bildarchiv

© Quelle: Karl-Franzens-Universität Graz
-
Inskription an einer steirischen Universität oder Hochschule bzw. Fachhochschule
→ im Rahmen der Antragstellung (erst wieder möglich zwischen 15. Februar und 15. Mai 2011) sind die Inskriptionsbestätigungen für das WS 2009/2010, das SS 2010, das WS 2010/2011 und das SS 2011 einzureichen; ebenfalls vorzulegen ist eine Kopie des ersten Studienbuchblattes;
-
Mindestens drei Studiensemester wurden bereits durchgehend absolviert
→ vorzulegen ist die Inskriptionsbestätigung über die letzten 3 Semester;
-
Guter Studienerfolg (mindestens über die vorangegangenen 3 Semester)
→ der gute Studienerfolg ist anhand von Studienerfolgsnachweisen über die voran gegangenen 3 Semester (oder länger - Nachweis über die gesamte Studienzeit bis heute) zu belegen;
-
kein gleichzeitiger Stipendienbezug aus Mitteln des Bundesministeriums (Ausnahme: Selbsterhalter-Stipendium)
→ Im Rahmen der Antragstellung ist der Ablehnungsbescheid des zuständigen Bundesministeriums auszuweisen;
-
Der Antragsteller/die Antragstellerin hat noch keinen akademischen Abschluss (Ausnahme: Abschluss der ersten Doktorarbeit, wenn davor kein Stipendium vom Land Steiermark bezogen wurde und alle anderen Kriterien zutreffen);
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Angehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates
(→ amtliches Dokument wie Personalausweis oder Reisepass in Form von Kopien vorzulegen);
-
Aktueller Hauptwohnsitz in der Steiermark gemeldet
→ Meldezettel in Kopie;
-
Hauptwohnsitz in der Steiermark vor Antritt des ersten Studiums in der Steiermark gemeldet
→ Meldezettel in Kopie;
-
Einkommenshöchstgrenze: € 1.200,-- (monatlicher Nettobezug des/der Studierenden bzw. des/der Unterhaltpflichtigen);
→ Einkommenssteuerbescheid des Antragstellers/der Antragstellerin bzw. des/der Unterhaltungspflichtigen für das der Antragstellung voran gegangene Jahr;
-
Soziale Bedürftigkeit: maßgebend sind ....
→ Einkommen (→ Einkommenssteuerbescheid, s.o.)
→ Familienstand (→ Heiratsurkunde, Scheidungsunterlagen)'
→ Familiengröße (→ Geburtsurkunden)
.... des/der Studierenden, der Eltern bzw. Unterhaltspflichtigen und der Ehegattin/des Ehegatten. Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist das voran gegangene Kalenderjahr entscheidend.
Wir empfehlen allen Studierenden, insbesondere aber jenen, die die vorliegenden Voraussetzungen nicht erfüllen, sich über regionale, nationale oder übernationale Stipendienmöglichkeiten und Nachwuchsförderungsprogramme eigenverantwortlich zu informieren, sei es im öffentlichen, sei es im privaten Bereich. Nutzen Sie hierzu die von uns zusammen gestellte Übersicht.....

© Quelle: Bildarchiv Land Steiermark
Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind die unter "Förderungskriterien"(obiger Absatz) definierten Unterlagen beizulegen.
Checkliste für die Antragstellung:
- Antragsformular - vollständig ausgefüllt und unterschrieben
- Kopie des ersten Studienbuchblattes
- Inskriptionsbestätigungen für das WS 2010/2011, das SS 2011, das WS 2011/2012 und das SS 2012 (durchgehende Inskription ist erforderlich).
- Studienerfolgsnachweise (mindestens über die drei voran gegangenen Semester oder Gesamtübersicht)
- Ablehnungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde des Bundes
- Einkommenssteuerbescheid für das der Antragstellung voran gegangene Jahr des Antragstellers/der Antragstellerin bzw. des/der Unterhaltspflichtigen (Beispiel: Einreichung in der Frist 15. Februar bis 15. Mai 2012: beizulegen ist der Einkommenssteuerbescheid für 2011)
- Meldezettel (aus dem ersichtlich ist, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin vor Erstinskription in der Steiermark gemeldet war und im aktuellen Semester noch gemeldet ist).
Es liegt in der Verantwortung des/der Studierenden, die Anträge vollständig abzugeben. Unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden.
- Laufzeit der Unterstützung: längstens drei Jahre (d.h. eine dreimalige Genehmigung ist möglich)
- Einreichfrist: 15. Februar bis spätestens 15. Mai 2012 (Poststempel)
- Die Auszahlung der bewilligten Stipendien erfolgt spätestens im Herbst des Einreichungsjahres.
Es muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass Studienbeihilfen, die Antragstellerinnen und Antragsteller aufgrund unrichtiger Angaben beziehen, ausnahmslos zurückgezahlt werden müssen.
Es handelt sich bei der genannten Studienförderungsmöglichkeit um eine freiwillige Hilfestellung des Landes Steiermark für besondere Härtefälle (soziale Bedürftigkeit). Es besteht kein Rechtsanspruch.

© Quelle: Bildarchiv, Land Steiermark
Das vollständig ausgefüllte Antragsformular incklusive aller erforderlichen Unterlagen ist innerhalb der oa. Einreichfrist einzureichen in der:
Abteilung 3 - Wissenschaft und Forschung, Trauttmansdorffgasse 2
8010 Graz.
Für nähere Auskünfte und Einreichungsmodalitäten wenden Sie sich bitte an die zuständige Referentin:



