Begabtenstipendium
Studienbeihilfen des Landes Steiermark
Abteilung 3 - Wissenschaft und Forschung
© Quelle: Land Steiermark
Achtung! Bei der Vergabe und Abwicklung der "Begabtenstipendien" des Landes Steiermark gibt es Neuerungen!
Für Studierende mit sehr gutem Studienerfolg – wobei über drei Semester hindurch ein Notendurchschnitt von 1,5 eingehalten werden muss - kann pro Studienjahr ein einmaliges Begabtenstipendium vergeben werden. Der gleichzeitige oder bereits erfolgte Bezug eines Bundesstipendiums schließt die Zuerkennung eines Begabtenstipendiums durch das Land Steiermark in diesem Falle nicht aus. Die monatliche Einkommenshöchstgrenze von netto € 1.700,--, wobei die Familienbeihilfe nicht zur Zurechnung gelangt, darf nicht überschritten werden.

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Inskription an einer steirischen Universität bzw. Hochschule
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Ein sehr guter Studienerfolg (Notendurchschnitt 1 bis 1,5)
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Mindestens 3 Studiensemester wurden bereits durchgehend absolviert
- Soziale Bedürftigkeit
- Angehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates
- Hauptwohnsitz in der Steiermark (dieser muss bereits 1 Jahr vor Antritt des ersten Studiums in der Steiermark bestanden haben)
Sehr oft werden wir mit der Frage konfrontiert, warum das vorliegende Begabtenstipendium nur an wirtschaftlich bzw. sozial schwache Studierende vergeben werden kann. Wir versuchen dies wie folgt aufzuzeigen:
Die Vergabe eines österreichischen Stipendiums liegt a priori im Verantwortungsbereich des Bundes. Entsprechende Begabtenstipendien aus Bundesmitteln konzentrieren sich tatsächlich auf den Studienerfolg bzw. die Studienleistung des/der Studierenden. Grundlage ist hier das Österreichische Studienförderungsgesetz.
Die vorliegende Studienbeihilfe des Landes Steiermark stellt jedoch eine freiwillige Hilfeleistung dar (es besteht somit kein Rechtsanspruch!). Der soziale Härtefall ist gleichsam die Grundvoraussetzung; um besonders fleißige exzellente Studierende auszuzeichnen und zu motivieren, wurden die Studienbeihilfen des Landes Steiermark gestaffelt und in Normal- und Begabtenstipendien aufgeteilt.
Wir dürfen allen Studierenden, insbesondere aber jenen, die die vorliegenden Voraussetzungen nicht erfüllen, empfehlen, sich über regionale, nationale oder übernationale Stipendienmöglichkeiten und Nachwuchsförderungsprogramme eigenverantwortlich zu informieren, sei es im öffentlichen, sei es im privaten Bereich. Nutzen Sie hierzu die von uns zusammen gestellte Übersicht....

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Ihr ANTRAGSFORMULAR
Die Antragstellung ist erst wieder vom 15. Februar bis 15. Mai 2012 möglich! Dem ausgefüllten Antragsformular für den Bezug eines Begabtenstipendiums sind folgende Unterlagen beizulegen:
- Studienerfolgsnachweis auf aktuellstem Stand
- Inskriptionsbestätigung (über das laufende Semester)
- Kopie des ersten Studienbuchblattes
- Einkommenssteuerbescheid
- Bescheid der Studienbeihilfenbehörde des Bundes
- Auflistung der Meldedaten in Kopie (erhältlich bei Magistrat bzw. Gemeinde)
Zusätzliche Unterlagen:
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Studierende unter dem 27. Lebensjahr:
→ Einkommenssteuerbescheid beider Elternteile
→ im Falle geschiedener Eltern: Einkommenssteuerbescheid des Erziehungsberechtigten und Alimentationsbescheid (Ausnahme: Studierende/r verdient ihren/seinen Unterhalt selbständig) -
Studierende über dem 27. Lebensjahr:
→ Einkommenssteuerbescheid der Antragstellerin/ des Antragstellers -
Studierende/r Mutter/Vater:
→ Einkommenssteuerbescheid und Alimentationsbescheid -
Verheiratete Studierende:
Einkommenssteuerbescheid der Antragstellerin / des Antragstellers sowie Einkommenssteuerbescheid des Ehemannes / der Ehefrau.
Stipendien werden nur für das laufende Studienjahr bis zur Sommerpause bewilligt, dh eine Stipendienvergabe im Herbst ist nicht mehr möglich - bitte achten Sie daher auf die Vollständigkeit des Antrages und der eingeforderten Unterlagen; eine nachträgliche Ergänzung Ihres Antrages kann nicht berücksichtigt werden.
Es liegt im Verantwortungsbereich der Studierenden / des Studierenden, die Anträge vollständig abzugeben. Unvollständige Anträge können nicht entgegen genommen werden.
Um eine rasche Auszahlung der zugesprochenen Stipendien sind wir grundsätzlich bemüht. Die Förderungsauszahlung erfolgt in den Monaten Juli und August 2011.
Es muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass Studienbeihilfen, die eine Antragstellerin / ein Antragsteller aufgrund unrichtiger Angaben bezieht, ausnahmslos zurückgezahlt werden müssen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der genannten Studienförderungsmöglichkeit um eine freiwillige Hilfestellung des Landes Steiermark für besondere Härtefälle (soziale Bedürftigkeit) handelt und kein Rechtsanspruch für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber besteht.
- Laufzeit der Unterstützung: längstens drei Jahre (d.h. eine dreimalige Genehmigung ist möglich)
- Einreichfrist: 15. Februar bis spätestens 15. Mai 2011 (Poststempel)
- Die Auszahlung der bewilligten Stipendien für das Studienjahr 2010/2011: erfolgt bis spätestens Anfang des Wintersemesters 2011/2012.
Es muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass Studienbeihilfen, die Antragstellerinnen und Antragsteller aufgrund unrichtiger Angaben beziehen, ausnahmslos zurückgezahlt werden müssen.

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Das vollständig ausgefüllte Antragsformular ist unter Beilage der angeführten Unterlagen im Zeitraum vom 15. Februar bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Studienjahres einzureichen in der:
Abteilung 3 - Wissenschaft und Forschung, Trauttmansdorffgasse 2
8010 Graz
Für nähere Auskünfte und Einreichungsmodalitäten wenden Sie sich bitte an die zuständige Referentin:



