Einbürgerungen nach mindestens 10-jährigem, ununterbrochenem und rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich mit 5 Jahren Niederlassung
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Sollten Sie die Absicht haben um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anzusuchen, sind wir gerne bereit, die verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten mit Ihnen zu besprechen. Die unten angeführten Informationen sind nur als Auszug über wichtige Bestimmungen zu betrachten. Die rechtlichen Bestimmungen sind im BGBl. I Nr. 37/2006 nachzulesen.
Einbürgerung nach 10-jährigem Aufenthalt:
Was ist erforderlich:
- 10-jähriger Aufenthalt und eine 5-jährige Niederlassungsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG);
- Der Lebensunterhalt muss 3 Jahre zurück in der Höhe der Richtsätze des ASVG nachgewiesen werden (ohne Sozialhilfe in Anspruch genommen zu haben);
- Kenntnisse der deutschen Sprache:
Diese gelten als nachgewiesen, wenn:
a) Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist,
b) Schulbesuch einer österreichischen Schule mit positiver Deutschnote, oder sonstige Ausnahmebestimmungen bei Schulbesuch vorliegen,
c) Muttersprache deutsch ist, oder
d) Ausnahmebestimmungen (hohes Alter oder dauerhafter schlechter Gesundheitszustand) nachgewiesen werden;
- Ablegung einer Prüfung bei der Landesregierung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Steiermark.
Was darf nicht vorliegen:
- Freiheitsstrafe wegen eines Vorsatzdeliktes;
- Gefährdungen oder schwerwiegende Verwaltungsübertretungen (mehr als einmal);
- Fremdenpolizeiliche Tatsachen gemäß § 60 FRP;
- Aufenthaltsverbot oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen.
Gesetzestext BGBl. I 37/2006 :
In Anbetracht der Komplexität der gesetzlichen Bestimmungen wird nur ein Auszug über allgemeine Erfordernisse wiedergegeben:
§§ 10 Abs. 1, 1a und 2 lauten:
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 60 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 60 Abs. 3 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtkräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG besteht;
5. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;
6. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, rechtkräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können."



