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Eigenheimförderung

WER BEKOMMT EINE EIGENHEIMFÖRDERUNG?

Achtung: Um noch nach den Vorgaben für das Jahr 2011 behandelt werden zu können, muss sowohl bei der Energieberatung, als auch  in der Abteilung 15 bis spätestens 30.12.2011 angesucht werden!


Liegenschafts- oder Wohnungseigentümer, Bauberechtigter (bzw. nahe Angehörige, wie z.B. Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern usw.) mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung.

 
WAS WIRD GEFÖRDERT?

Neuerrichtung eines Eigenheimes.

 
WIE UND IN WELCHER HÖHE WIRD GEFÖRDERT?

Art: Rückzahlbare Annuitätenzuschüsse des Landes zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Der Zuschuss erfolgt halbjährlich und ist vom 21. - 28. Jahr an das Land zurückzuzahlen.
30.000,- bei Errichtung von Eigenheimen für Einzelpersonen
33.700,- bei Errichtung von Eigenheimen für Ehepaare (Lebensgemeinschaften)
3.700,- je Kind
3.700,- zusätzlich für Familien mit zwei Kindern
7.400,- zusätzlich für Familien ab drei Kindern
3.700,- je mitwohnendem Elternteil der (des) Förderungswerber(s)
10.000,- Behindertenzuschlag (Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Schwerbehinderte [es muss
zumindest eine 80%ige Erwerbsminderung gegeben sein] und Familien
mit einem schwerbehinderten, im Haushalt lebenden Familienmitglied)
7.000,- max. je Alternativenergieanlage
3.000,- Zuschlag bei Anschluss an Fernwärme
10.000,- Zuschlag für ein Niedrigenergiehaus (NEU)
15.000,- Zuschlag für ein Super-Niedrigenergiehaus (NEU)
25.000,- Zuschlag für ein Passivhaus
15.000,- Zuschlag für Berggemeinden
15.000,- Zuschlag für Eigenheime in Gruppen
20.000,- Zuschlag für Eigenheime in Gruppen (mind. 10 EH, davon mind. 2 zusammengebaut,
max. 400 m² Grundstücksfläche je EH)
15.000,- Zuschlag für Schutzzonenbauvorhaben
2.000,- Zuschlag für barrierefreies Bauen
3.000,- Zuschlag für "klima:aktiv Haus"
3.000,- Zuschlag für Sicherheitsvorkehrungen

Näheres siehe Externe Verknüpfung Informationsblatt für Eigenheimförderung
 
UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN WIRD GEFÖRDERT?
  1. Eigenheime müssen ganzjährig bewohnt sein.

  2. Grundvoraussetzung ist eine positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle für das Bauvorhaben.

     

    HWBBGF,max,3400 in kWh/m²,a

      bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8 bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2
    bis Ende 2009 

    65

    35

    ab 1.1.2010

    45

    25

    ab 1.1.2012

    36

    20


    Grundsätzlich ist die Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung vorgeschrieben  bzw. Fernwärme oder Mikronetz mit Warmwasserversorgung ganzjährig.
    Unter Mikronetz oder Nahwärmenetz sind kleinräumige Wärmeverteilnetze zu verstehen, die zur Versorgung von mindestens drei räumlich getrennten Baukörpern, die über eine Fernwärmeleitung verbunden sind dienen und weder direkt oder indirekt mit der Errichtung von zu versorgendem Wohnraum in Verbindung stehen.

  3. Aus Gründen des Klimaschutzes und der vertraglichen Verpflichtungen Österreichs im Rahmen des Kyoto-Protokolls (Kyoto-Staatsvertrag mit den Bundesländern vom 22. Jänner 2006) ist die Verwendung fossiler Energieträger einzuschränken. Im Rahmen der Wohnbauförderung ist die Beheizung mit fossilen Brennstoffen grundsätzlich ausgeschlossen. Gemäß § 5 Abs.4 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 LGBl. Nr.88/2006 ist jedoch der Einsatz von Öl und Gas zur Wärmebereitstellung nur mehr in Ausnahmefällen zulässig. Grundsätzlich ist einer Wärmeversorgung mit Fernwärme der Vorrang einzuräumen. Bei Vorhandensein eines Fernwärmenetzes am Standort des mit einem Heizungssystem zu versorgenden geförderten Wohnbaues (Eigenheime oder Eigenheime in Gruppen) ist an dieses Fernwärmenetz anzuschließen. In nicht fernwärmeversorgten Gebieten können Ausnahmen durch den Landesenergiebeauftragten in folgenden Fällen gewährt werden:

    -

    In Gebieten in denen vor dem 1.1.2006 bereits eine Erdgasversorgung durch eine Niederdruckleitung bestanden hat, wobei ein Anschlussbereich von höchstens 250 m beiderseits der bestehenden Leitung berücksichtigt werden kann;

    -

    In Gemeinden mit besonderer Feinstaubbelastung; hier wird die Verwendung von Biomasse nach Prüfung durch den Landesenergiebeauftragten nicht zwingend vorgeschrieben.

    In fernwärmeversorgten Gebieten können durch den Landesenergiebeauftragten Ausnahmen für einzelne Gebäude gewährt werden, wenn bereits der überwiegende Teil des jeweiligen Gebäudes mit Erdgas versorgt ist. Diese Regelung gilt ab 1.11.2006; alle davor getroffenen Entscheidungen des Landesenergiebeauftragten oder der Abteilung 15 - Wohnbauförderung, bleiben vollinhaltlich aufrecht. Grundsätzlich ist der Einbau einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung vorgeschrieben. (Ausnahmen: Wenn eine ganzjährige Fernwärmeversorgung sichergestellt ist oder wenn eine Wärmepumpenheizanlage mit einer Jahresarbeitszahl von mind. 4 in Verbindung mit einer Fotovoltaikanlage (mind. 1,5 KW) im Einsatz ist, welche ganzjährig betrieben wird oder wenn der Einbau aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist.)

  4. Bei aneinander gebauten Eigenheimen gilt als Förderungsvoraussetzung, zwecks zusätzlicher Sicherheit zum Brandschutz, dass die Trennung der einzelnen Gebäude ab Fundamentplattenoberkante über die gesamte Gebäudehöhe zu erfolgen hat. Die Ausführung im Dachbereich muss den brandschutztechnischen Maßnahmen (F90) entsprechen. Diese Anforderung gilt für alle Baubewilligungen ab dem 1.1.2003.

  5. Es gibt keine Nutzflächen-Obergrenze.

  6. Der Bewerber muss über ausreichende Mittel verfügen.

  7. Die Anteile der Baukosten, die nicht gefördert werden, müssen durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder Darlehen abgedeckt sein.

  8. Einkommensobergrenzen (netto jährlich in Euro) des Bewerbers:

    bei einer Familiengröße von
  9. 1 Person: 34.000,-
    2 Personen: 51.000,-
    für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um je € 4.500,-; bei Überschreitung der Einkommensgrenze um je € 900,- wird die Förderungshöhe jeweils um 20% verringert.


  10. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung darf die Bauführung noch nicht abgeschlossen sein.
 
WEITERE AUSKÜNFTE

Adresse:

Dietrichsteinplatz 15
8011 Graz

Telefon:

(0316) 877+DW

Informationsstelle im Erdgeschoss:

DW 3713 bzw. 3769

Öffnungszeiten der Informationsstelle:

Mo-Mi 8-14 Uhr, Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr

Formular:

In der Informationsstelle bzw. im Internet

Sie erreichen die BearbeiterInnen:

Mo-Fr 800 -1230 Uhr


Referatsleiter:


Durchwahl:


Zuständigkeit:

Rudolf Hofer 3753 Ma - Sche


Rechtliche BearbeiterInnen:

Brigitta Schauer 3754 A - J
Thomas Gigerl 3764 K, L, Schi- Z
Rudolf Hofer 3753 Ma - Sche


Kanzlei:

Helmut Binder 4394


Sekretariat:

Claudia Ficzko 3757 A - Ha, Me - O
Karl Hlina 3755 He - Lu
Margot Muhr 4306 Pa - Su
Ingrid Ziessler 3734 Ma, Scha - Zu


Technische Begutachtung:

Techniker:

Für die Bezirke:

Ing. Dietmar Baumann 3776 Judenburg, Knittelfeld
Dipl.-HTL-Ing. Thomas Baumgartner 3760 Graz-Stadt, Liezen
Ing. Walter Dirnböck 3766 Hartberg, Mürzzuschlag
Ing. Andreas Freiberger-Tannenberg 3770 Deutschlandsberg, Graz-Umgebung (Süd)
Ing. Gerhard Haider 3751 Feldbach, Graz-Umgebung (Nord), Voitsberg
Ing. Ludwig Höhn 3745 Leibnitz, Murau
Ing. Franz Neubauer 3785 Bruck a.d.Mur, Fürstenfeld, Radkersburg
Ing. Peter Winkelbauer 4240 Leoben, Weiz

Ausserdem wird auf das Externe Verknüpfung Informationsblatt zur Eigenheimförderung verwiesen, wo die Richtlinien und Förderungsvoraussetzungen sehr ausführlich und umfangreich dargestellt sind.
 
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