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Eigenheime in Gruppen

WER BEKOMMT EINE FÖRDERUNG?

Liegenschafts- oder Wohnungseigentümer, Bauberechtigter, mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Gleichgestellte.

 
WANN SPRICHT MAN VON "EIGENHEIMEN IN GRUPPEN"?

Eigenheime in Gruppen sind in der Regel 10 Häuser,
  • deren Vorentwurf von der Externe Verknüpfung Abteilung Landes- und Gemeindeentwicklung (A16) begutachtet wurde,
  • die gemeinsam erschlossen werden,
  • deren Bauplatz je 800m² nicht überschreitet
    (Achtung: die höchstzulässige Grundstücksfläche ist mit 800m² begrenzt. Bei 2 Parzellen wird die Gesamtfläche herangezogen, auch wenn eine Parzelle als Freiland ausgewiesen ist. Überschreitungen bewirken eine Abminderung der Förderungshöhe (d.h.: der Zuschlag für die Gruppenförderung wird abgezogen). Ausnahmen gelten nur für "Allgemeinflächen", z.B.: Straßen, Kinderspielplätze, Hochwasser- oder Lawinenschutzeinrichtungen etc. Der ideelle Anteil an diesen Flächen wird nicht auf die höchstzulässige Grundstücksfläche angerechnet),
  • die über einen Bebauungsplan, eine Bebauungsrichtlinie oder einen Bescheid gemäß § 18 des Steiermärkischen Baugesetzes verfügen, der mit dem positiven Gutachten zum Vorentwurf übereinstimmt oder auf diesem beruht.

 
WIE UND IN WELCHER HÖHE WIRD GEFÖRDERT?

Art: Annuitätenzuschuss des Landes zu Bankdarlehen (in Euro, Laufzeit: 20 Jahre)
Der Zuschuss erfolgt halbjährlich.
21. - 29. Jahr: Rückzahlung an das Land.
  43.604,- für eine Einzelperson
3.634,- für jede weitere Person (Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder, Elternteile)
Zuschläge:
3.634,- für Familien mit 2 und mehr Kindern
(Jungfamilien gem. § 2 Z.13 Stmk. WFG 1993 sind Familien mit 2 Kindern gleichgestellt)
7.000,- max. für Alternativenergieanlagen
(z.B. Biomasse-, Stückholz-, Pelletsheizung)
10.901,- Zuschlag für ein Niedrigenergiehaus (Ø 50 kWh/m²/a)
15.000,- Zuschlag für ein Niedrigenergiehaus (Ø 40 kWh/m²/a)
2.907,- Zuschlag bei Anschluss an Fernwärme
Direktdarlehen werden analog der Eigenheimförderung ab dem 3. Kind bzw. für Schwerbehinderte (80% Erwerbsminderung), Familien mit einem schwer behinderten (nahe stehende Person), im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglied oder Familien mit einem behinderten Kind iSd. Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt.

 
UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN WIRD GEFÖRDERT?
  1. Eigenheime müssen ganzjährig bewohnt sein.
  2. Eine Bestätigung über die Durchführung einer bautechnischen Energieberatung von einer geeigneten Einrichtung (Energieberatungsstelle) ist vorzulegen.
  3. Der Raumwärmebedarf darf bei einem Wohnhaus mit durchschnittlicher Wohnnutzfläche von 130 m² 60 kWh je m² und Jahr nicht überschreiten.
  4. Die Beheizung mit fossilen Brennstoffen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sollen in Zukunft nur mit Zustimmung des Landesenergiebeauftragten möglich sein. Zum Beispiel dann, wenn bereits vor dem 1. September 2002 eine vertragliche Bindung für die Wärmeversorgung mit fossilen Brennstoffen eingegangen wurde oder bei Versorgungs- und Verteilungseinrichtungen für Gas, welche vor dem 1. Oktober 2002 gebaut worden sind. Bereits vorliegende Gutachten des Landesenergiebeauftragten bleiben aufrecht.
    In den Feinstaubbelastungszonen wird die Verwendung von Biomasse nach Prüfung durch den Landesenergiebeauftragten nicht zwingend vorgeschrieben.
    Achtung: Die Punkte 2 bis 4 gelten erst für Ansuchen ab 1.10.2002
  5. Bei aneinander gebauten Eigenheimen gilt als Förderungsvoraussetzung, zwecks zusätzlicher Sicherheit zum Brandschutz, dass die Trennung der einzelnen Gebäude ab Fundamentplattenoberkante über die gesamte Gebäudehöhe zu erfolgen hat. Die Ausführung im Dachbereich muss den brandschutztechnischen Maßnahmen (F90) entsprechen. Diese Anforderung gilt für alle Baubewilligungen ab dem 1.1.2003.
  6. Die Finanzierung muss gesichert sein.
  7. Es gibt keine Nutzflächen-Obergrenze.
  8. Einkommensobergrenzen (netto jährlich in Euro) des Bewerbers:
    bei einer Familiengröße von
    1 Person: 30.000,-
    2 Personen: 45.000,-
    für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze
    um je € 4.000,--; bei der Überschreitung der
    Einkommensgrenze um je € 800,-- wird die Förderungshöhe jeweils um 20% verringert.
 
WEITERE AUSKÜNFTE

Adresse:

Dietrichsteinplatz 15
8011 Graz

Telefon:

(0316) 877+DW

Informationsstelle im Erdgeschoss:

DW 3713 bzw. 3769

Öffnungszeiten der Informationsstelle:

Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr

Formular:

Lagerzahl 228
  • Vorerst formloses Ansuchen durch den Organisator des Gemeinschaftsvorhabens
  • Gutachten der Abteilung Landes- und Gemeindeentwicklung (Externe Verknüpfung A16)
  • Grundstücksbeurteilung (WBF 9)
  • Stellungnahme des Landesenergiebeauftragten (Externe Verknüpfung WBF 3)
  • Im Anschluss daran Einzelansuchen je Eigenheim, wenn möglich gemeinsame Einreichung.

Sie erreichen die BearbeiterInnen:

Di-Fr 830 -1230 Uhr


Referatsleiter:


Durchwahl:


Zuständigkeit:

Rudolf Hofer 3753 Me - Su


Rechtliche BearbeiterInnen:

Brigitta Schauer 3754 A - Ha
Karin Klaus 3764 He - Ma
Rudolf Hofer 3753 Me - Su
Dr. Irmgard Dietl 3762 Sch - Z


Kanzlei:

Helmut Binder 4394
Thaddäus Ferstl 3758


Sekretariat:

Claudia Ficzko 3757 A - Ha, Me - Pa
Ingrid Ziessler 3734 He - Ma
Andrea Kleindienst-Fromm 4306 Pe - Su
Margit Sarközy 3759 Sch - Z


Technische Bearbeiter:

Ing. Walter Dirnböck 3766
Ing. Andreas Freiberger-Tannenberg 3770
Ing. Gerhard Haider 3751
Ing. Ludwig Höhn 3745
Ing. Manfred Kindermann 3760


Sekretariat (Technik):

Waltraud Neubauer 3749
 
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