Wohnhaussanierung
"Umfassende energetische" Sanierung, "Kleine Sanierung" und "Umfassende" Sanierung, Maßnahmen für barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse, Assanierung im Rahmen der Wohnhaussanierung
Wer bekommt eine Sanierungsförderung?
Hauseigentümer, Mieter, Wohnungseigentümer, Bauberechtigter.Was kann gefördert werden?
Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime.Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
Die Baubewilligung muss zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 30 Jahre zurückliegen, außer bei
- Fernwärmeanschluss
- Energie sparenden, ökologischen und behindertenfreundlichen Maßnahmen
- Sicherheitsmaßnahmen an Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
- Neuschaffung oder Erweiterung von Wohnraum in bestehenden Eigenheimen.
Die Sanierungsmaßnahmen können zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens abgeschlossen sein; die älteste Rechnung darf nicht älter als zwei Jahre sein. Sofern mit Kostenvoranschlägen angesucht wird, erfolgt eine Vorprüfung.
Die Bewilligung der Förderung kann immer erst nach Vorlage und Prüfung der bezahlten Originalrechnungen erfolgen.
Die geförderten Wohnungen müssen ständig (mit Hauptwohnsitz) bewohnt werden. Ferienwohnungen, Zweitwohnungen und gewerblich genutzte Flächen können nicht gefördert werden.
Was gilt als Sanierungsmaßnahme?
- Energie sparende und ökologische Maßnahmen
- Errichtung oder Umgestaltung der Haustechnikanlagen
- Sicherheitsmaßnahmen an Wohnhäusern, Wohnungen und Wohheimen
- Schaffung von neuem Wohnraum in bestehenden Gebäuden
- Erhaltungsarbeiten (Substanz erhaltende Maßnahmen) an Mehrfamilienwohnhäusern, welche im Sinne des § 3 Abs.2 Mietrechtsgesetz keine Deckung finden, und bei Eigenheimen
Beispiele für Verbesserungsmaßnahmen:
- Anschluss bzw. Umstellung auf Fernwärme
- Automatische Biomasseheizungen (Hackschnitzel oder Pellets)
- Stückholzspezialkessel mit mindestens 800 Liter Pufferspeicher
- Teilsolare Heizung mit mindestens 1.500 Liter Pufferspeicher
- Heizkesseltausch und Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen (Öl, Gas) werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert, u.a. muss der Heizkessel mit Brennwerttechnik ausgestattet sein
- Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches
- Solaranlagen, Wärmepumpe für Heizung und/oder Warmwasserbereitung (Jahresarbeitszahl von mindestens 4.0)
- Heizungsanlage mit Lüftungswärmerückgewinnung
- Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes der Fenster, Außentüren, Außenwände, Dachschrägen, Wände zum nicht beheizten Dachraum, obersten Geschossdecken sowie Wände und Fußboden gegen das Erdreich
- Errichtung oder Umgestaltung von Heizungs-, Elektro-, Sanitär- und Wasserleitungsanlagen
- Anschluss an das öffentliche Kanalnetz/Wassernetz
- Neuschaffung von Wohnungen in bestehenden Gebäuden (z.B. Dachgeschoßausbau)
Erhaltungsarbeiten (Substanz erhaltende Maßnahmen):
- Instandsetzung des Daches einschließlich der erforderlichen Spenglerarbeiten
- Sanierungsmaßnahmen am Dachstuhl
- Kamin-, Decken-, Stiegeninstandsetzung
- Mauertrockenlegung
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die höchstmögliche Förderung pro Wohnung beträgt EUR 30.000,--. Durch Zuschläge – abhängig von der Anzahl der Öko-Punkte – kann die maximale Förderung pro Wohnung auf EUR 50.000,-- erhöht werden.
Detailinformationen für die "UMFASSENDE ENERGETISCHE" SANIERUNG
Unter "umfassender energetischer" Sanierung versteht man zeitlich zusammenhängende Sanierungsarbeiten von mindestens 3 Teilen der Gebäudehülle und/oder am energetisch relevanten Haustechniksystem eines bestehenden Wohngebäudes.
Zur Gebäudehülle gehören:
- Fenster und Außentüren
- Dachschrägen; Wände zum nicht beheizten Dachraum; oberste Geschoßdecke
- Fassadenflächen (Außenwände)
- Kellerdecke, Wände und Fußboden gegen das Erdreich.
Zum energetisch relevanten Haustechniksystem zählen:
- Beheizungsanlage mit Fernwärme oder Biomasse als Energieträger
- Solaranlage; Wärmepumpe zur Beheizung und/oder Warmwasserbereitung; Heizungsanlage mit Lüftungswärmerückgewinnung
- Innovative Technologien (Photovoltaikanlage, Brennstoffzellen udgl.)
Es müssen nachstehend angeführte wärmetechnische Mindestanforderungen erfüllt werden:
[Bezüglich des A/V-Verhältnisses ist zwischen den Werten linear zu interpolieren. Das Ergebnis ist auf ganze Zahlen zu runden. Die Heizwärmebedarfs-Berechnung ist nach der Richtlinie 6 des OIB zu erstellen.]
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A/V-Verhältnis ≥ 0,8 |
A/V-Verhältnis ≤ 0,2 |
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Heizwärmebedarf (HWB) |
75 |
35 |
Für baukulturell wertvolle Gebäude sind Ausnahmen von den wärmetechnischen Mindestanforderungen möglich. Bei diesen Gebäuden ist eine Einsparung beim Heizwärmebedarf von mindestens 30% anzustreben.
Eine Heizwärmebedarfsberechung vor Durchführung und nach Durchführung der Sanierungsarbeiten muss vorgelegt werden. Die ordnungsgemäße Ausführung der Sanierungsarbeiten muss von einem befugten gewerblichen Unternehmen bestätigt werden.
Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung können - sofern gleichzeitig mit der umfassenden energetischen Sanierung übrige Verbesserungsarbeiten und Substanz erhaltende Maßnahmen (z. B. Elektroinstallation, Sanitärinstallation [Bad, WC], Instandsetzung des Daches, Mauertrockenlegung usw.) durchgeführt werden - Aufwendungen für derartige Arbeiten bis maximal 25% der anerkannten Kosten der umfassenden energetischen Sanierung mitgefördert werden.
Worin besteht die Förderung?
Bei der Förderung kann zwischen einem nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschuss im Ausmaß von 30% zu einem Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 14 Jahren oder einem Förderungsbeitrag (Direktzuschuss) im Ausmaß von 15% der förderbaren Kosten gewählt werden.Anstatt eines Bankdarlehens können gemeinnützige Bauvereinigungen auch Eigenmittel einsetzen.
Bei Neuschaffung von Wohnraum in einem bestehenden Gebäude (z. B. bei Dachgeschoß-Ausbau) ist für die thermisch-energetischen Maßnahmen eine Förderung im Rahmen der "umfassenden energetischen" Sanierung nicht möglich.
Detailinformationen für die "KLEINE" SANIERUNG
Gefördert werden können Verbesserungsarbeiten (Dämmmaßnahmen bei einzelnen Außenbauteilen [Fenster/Außentüren, Außenwände usw.], (Einzel)-Maßnahmen am Haustechniksystem [Fernwärmeanschluss, Biomasseheizung, Solaranlage, Elektroinstallation, Sanitärinstallation, Personenaufzug, Sicherheitsmaßnahmen usw.], Neuschaffung von Wohnraum in bestehenden Gebäuden und Substanz erhaltende Maßnahmen an Eigenheimen und Mehrfamilienwohnhäusern.
Bei Durchführung von Wärme dämmenden Maßnahmen sind folgende Mindestwerte einzuhalten:
| Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) | 1,35 W/m²K |
| Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) | 1,10 W/m²K |
| Außenwand | 0,25 W/m²K |
| Dachschrägen/Wände zum nicht beheizten Dachraum/ Oberste Geschoßdecke |
0,20 W/m²K |
| Kellerdecke/Fußboden gegen Erdreich | 0,35 W/m²K |
Bei baukulturell wertvollen Gebäuden sind Ausnahmen von den Mindestwerten möglich.
Kesseltausch oder Einbau einer Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen (Öl oder Gas) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Worin besteht die Förderung?
Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 15% zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren.Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen können für Sozialwohnungen zwischen einer Laufzeit von 10 Jahren oder 14 Jahren wählen.
Anstatt eines Bankdarlehens können gemeinnützige Bauvereinigungen auch Eigenmittel einsetzen.
Wer bekommt eine Sanierungsförderung?
Hauseigentümer oder Bauberechtigter.Was kann gefördert werden?
Wohnungen und Wohnheime gemeinnütziger BetreiberUnter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
- Gleichzeitige Sanierung von mindestens 3 Wohnungen
- Baubewilligung muss mindestens 30 Jahre zurückliegen
- Sanierungsaufwand je Wohnung mehr als EUR 30.000,--
- Zumindest die Hälfte des Sanierungsaufwandes muss auf Verbesserungen entfallen
- Kein Baubeginn vor Erhalt der Förderungszusicherung
- Ständige Bewohnung der geförderten Wohnungen mit Hauptwohnsitz
Hinsichtlich der thermischen Qualität sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
[Bezüglich des A/V-Verhältnisses ist zwischen den Werten linear zu interpolieren. Das Ergebnis ist auf ganze Zahlen zu runden. Die Heizwärmebedarfs-Berechnung ist nach der Richtlinie 6 des OIB zu erstellen.]
Bestandsgeschosse
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Berechnung |
A/V-Verhältnis ≥ 0,8 |
A/V-Verhältnis ≤ 0,2 |
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Heizwärmebedarf (HWB) |
75 |
35 |
Neuschaffung von Wohnraum (z. B. Dachboden-Ausbau) und bei Neubauteilen
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HWBBGF,max,3400 in kWh/m²,a |
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bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8 |
bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2 |
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45 |
25 |
Bei Objekten mit wertvoller Bausubstanz sollte gegenüber dem unsanierten Objekt eine Energieeinsparung von mindestens 30% erzielt werden.
In welcher Höhe wird gefördert?
Es können max. EUR 1.130,-- je Quadratmeter Wohnnutzfläche an Sanierungskosten gefördert werden.
Die Förderung erhöht sich um maximal
- EUR 40,-- je Quadratmeter Wohnnutzfläche bei Errichtung eines Niedrigenergie-hauses [HWB zwischen 45 und 25 kWh/(m².a)]
- EUR 70,-- je Quadratmeter Wohnnutzfläche bei Errichtung eines Passivhauses [HWB 10 kWh/(m².a) nach OIB]
- EUR 145,-- je Quadratmeter Wohnnutzfläche bei Einbau eines Personenaufzuges.
Die Umsatzsteuer wird nicht gefördert.
Worin besteht die Förderung?
Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 45% zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren.Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen werden Förderungsdarlehen des Landes Steiermark (0,5% Verzinsung, Laufzeit 25 Jahre) gewährt.
Für die Umsetzung von ökologischen Maßnahmen nach den Richtlinien der ökologischen Wohnbauförderung (ÖKÖ 3) kann ein nicht rückzahlbarer Förderungsbeitrag von EUR 7,-- je Quadratmeter förderbare Wohnnutzfläche gewährt werden.
Behindertenmaßnahmen (Einbau behindertengerechter Sanitäranlagen usw.) werden bei Nachweis einer Erwerbsminderung von mindestens 80% wie „umfassende“ Sanierungen gefördert.
Ziel der Förderung ist, bei bestehenden Wohnungen barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse zu schaffen, um den Verbleib in den „eigenen vier Wänden“ zu ermöglichen.
Vor Einreichung des Förderungsansuchens bei der Abteilung Wohnbauförderung ist eine Beratung bei der Fachabteilung 17A - Referat Bautechnik und Gestaltung,
Fachbereich Barrierefreies Bauen, verpflichtend.
Wer bekommt eine Förderung?
Hauseigentümer, Mieter, Wohnungseigentümer, Bauberechtigte
Was kann gefördert werden?
Eigenheime (Ein- und Zweifamilienwohnhäuser) und grundsätzlich alle Wohnungen in einem Mehrfamilienwohnhaus
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
Die Schaffung von barrierefreien und altengerechten Wohnverhältnissen ist nur bei bestehenden Wohnungen möglich. Eine Benützungsbewilligung muss vorliegen. Die zu fördernden Wohnungen müssen ständig (mit Hauptwohnsitz) bewohnt werden. Ein Baubeginn ist erst nach schriftlicher Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung möglich. Die Baumaßnahmen müssen von befugten Firmen durchgeführt werden.
Welche Maßnahmen können gefördert werden?
- Schaffung eines barrierefreien Zuganges zum Eigenheim bzw. zum Mehrfamilienwohnhaus (z. B. Entfernen von Stufen und Schwellen bei der Hauseingangstüre, Errichtung von Rampen oder Hebehilfen)
- Gestaltung einer barrierefreien Wohnebene (z. B. Türverbreiterungen, Schwellenbeseitigungen, bauliche Maßnahmen zur Erreichung einer ausreichenden Bewegungsfläche für einen Rollstuhl oder Rollator)
- Sanitäreinheit (z. B. bodenebene Dusche oder Badewanne mit Einstiegshilfe)
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Pro Wohnung können maximal EUR 30.000,-- bezuschusst werden. Die Förderung besteht wahlweise in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschusses im Ausmaß von 30% zu einem Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 14 Jahren oder in Form eines einmaligen Förderungsbeitrages im Ausmaß von 15% der anerkannten Kosten.
Eine Kombination der Förderung „Maßnahmen für barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse“ und „umfassende“ Sanierung ist nicht möglich.
Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen:
- Aufnahme in das Förderungsprogramm
- Vorlage eines detaillierten Assanierungskonzeptes einschließlich Grundstücksbeurteilung WBF 9
- Schaffungvon mindestens 3 Wohnungen; jeweilige Wohnnutzfläche mindestens 30 m² bzw. maximal 150 m²
- Förderungswerber muss Eigentümer oder Bauberechtigter sein
- Baubewilligung für die Errichtung des Altobjektes muss mindestens 30 Jahre zurückliegen
- Erstellung eines Gutachtens der Fachabteilung 17A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat für Bautechnik und Gestaltung
- Positive Begutachtung am Sanierungs-Wohnbautisch
- Durchführung der Abbruch- und Bauarbeiten erst nach schriftlicher Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung
- Erfüllung von Mindestanforderungen an die thermische Qualität der Bauteile (Bezüglich des A/V-Verhältnisses ist zwischen den Werten linear zu interpolieren. Das Ergebnis ist auf ganze Zahlen zu runden. Die Heizwärmebedarfs-Berechnung ist nach der Richtlinie 6 des OIB zu erstellen.
BestandsgeschosseBerechnung
A/V-Verhältnis ≥ 0,8
A/V-Verhältnis ≤ 0,2
Heizwärmebedarf (HWB)
in kWh/m²,a
BGF,max,340075
35
Neubau / NeubauteileHWBBGF,max,3400 in kWh/m²,a
bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8
bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2
36
20
Bei Objekten bzw. bei Bauteilen mit wertvoller Bausubstanz ist jedenfalls eine Reduzierung des Heizwärmebedarfs von mindestens 30% anzustreben. - Stellungnahme des Energiebeauftragten des Landes Steiermark zur Heizungsform und zum Energieträger
- Wohnungen müssen mit Hauptwohnsitz bewohnt werden
- Hauptmietzins grundsätzlich nicht höher als der Richtwert gemäß Richtwertgesetz
- Mietverträge in Form von Hauptmietverträgen.
Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 15% zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Pro Wohnung können maximal 50.000,-- Euro bezuschusst werden.
Eine Kombination mit anderen Förderungen im Rahmen der Wohnhaussanierung ("umfassende" Sanierung, "kleine Sanierung" oder "umfassende energetische" Sanierung) ist nicht möglich.
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Adresse: |
Dietrichsteinplatz 15 8011 Graz |
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Telefon: |
(0316) 877+DW | |
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Informationsstelle im Erdgeschoss: |
DW 3713 bzw. 3769 | |
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Öffnungszeiten der Informationsstelle: |
Mo-Mi 8-14 Uhr, Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr | |
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Formular: |
Ansuchen "kleine" und "umfassende energetische" Sanierung Ansuchen "umfassende" Sanierung |
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Sie erreichen die Bearbeiterinnen |
Mo-Fr 800 -1230 Uhr | |
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| Rosa Bernat-Reisinger | 3742 | |
"Umfassende" Sanierung - Annuitätenzuschüsse und Assanierung im Rahmen der Wohnhaussanierung |
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| A - Ku | Barbara Müller | 3763 |
| Sekretariat: | Ingeborg Geier | 3737 |
| L - Wu | Astrid Wegscheider | 3791 |
| Sekretariat: | Ingrid Meletis Karoline Pemberger |
3782 3761 |
X - Zu |
Sieglinde Bauer |
3732 |
| Sekretariat: | Elisabeth Manhartsgruber | 3733 |
"Umfassende" Sanierung - Förderungsdarlehen |
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A - Zu |
Sieglinde Bauer |
3732 |
| Sekretariat: | Peter Seewald | 3744 |
"Kleine" und "Umfassende energetische" Wohnhaussanierung, Maßnahmen für barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse |
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| A - Fu sowie Ansuchen der GGW, GWS, Gemysag, Giwog | Ingrid Meletis | 3782 |
| Ga - Ko | Karoline Pemberger | 3761 |
| Ku - Ra | Ingeborg Geier | 3737 |
| Re - Stu | Sabine Lenz | 3767 |
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Ta - Zu |
Elisabeth Manhartsgruber | 3733 |
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Techniker: |
Für die Bezirke: |
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| Ing. Dietmar Baumann | 3776 | Judenburg, Knittelfeld |
| Dipl.-HTL-Ing. Thomas Baumgartner | 3760 | Liezen |
| Ing. Walter Dirnböck | 3766 | Hartberg, Mürzzuschlag |
| Ing. Andreas Freiberger-Tannenberg | 3770 | Deutschlandsberg, Graz-Umgebung (Süd) |
| Ing. Gerhard Haider | 3751 | Feldbach, Graz-Umgebung (Nord), Voitsberg |
| Ing. Ludwig Höhn | 3745 | Leibnitz, Murau |
| Ing. Franz Neubauer | 3785 | Bruck a.d.Mur, Fürstenfeld, Radkersburg |
| Ing. Peter Winkelbauer | 4240 | Leoben, Weiz |
| für Graz-Stadt erfolgt eine gesonderte Zuteilung | ||
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Techniker: |
Für die Bezirke: |
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| Ing. Dietmar Baumann | 3776 | Judenburg, Knittelfeld, Graz-Stadt: W - Z |
| Dipl.-HTL-Ing. Thomas Baumgartner | 3760 | Liezen, Graz-Stadt: R - V |
| Ing. Walter Dirnböck | 3766 | Hartberg, Mürzzuschlag, Graz-Stadt: O - Q |
| Ing. Andreas Freiberger-Tannenberg | 3770 | Deutschlandsberg, Graz-Umgebung (Süd), Graz-Stadt: N |
| Ing. Gerhard Haider | 3751 | Feldbach, Graz-Umgebung (Nord), Voitsberg, Graz-Stadt: L, M |
| Ing. Ludwig Höhn | 3745 | Leibnitz, Murau, Graz-Stadt: H - K |
| Ing. Franz Neubauer | 3785 | Bruck a.d.Mur, Fürstenfeld, Radkersburg, Graz-Stadt: G |
| Ing. Peter Winkelbauer | 4240 | Leoben, Weiz, Graz-Stadt: A - F |




