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Wohnhaussanierung

"Umfassende energetische" Sanierung, "Kleine Sanierung" und "Umfassende" Sanierung, Maßnahmen für barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse, Assanierung im Rahmen der Wohnhaussanierung

I. "UMFASSENDE ENERGETISCHE" SANIERUNG UND "KLEINE" SANIERUNG

Wer bekommt eine Sanierungsförderung?

Hauseigentümer, Mieter, Wohnungseigentümer, Bauberechtigter.

Was kann gefördert werden?

Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die Baubewilligung muss zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 30 Jahre zurückliegen, außer bei

  • Fernwärmeanschluss
  • Energie sparenden, ökologischen und behindertenfreundlichen Maßnahmen
  • Sicherheitsmaßnahmen an Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
  • Neuschaffung oder Erweiterung von Wohnraum in bestehenden Eigenheimen.
Eine Benützungsbewilligung für das zu fördernde Objekt muss jedenfalls vorliegen.


Die Sanierungsmaßnahmen können zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens abgeschlossen sein; die älteste Rechnung darf nicht älter als zwei Jahre sein. Sofern mit Kostenvoranschlägen angesucht wird, erfolgt eine Vorprüfung.
Die Bewilligung der Förderung kann immer erst nach Vorlage und Prüfung der bezahlten Originalrechnungen erfolgen.

Die geförderten Wohnungen müssen ständig (mit Hauptwohnsitz) bewohnt werden. Ferienwohnungen, Zweitwohnungen und gewerblich genutzte Flächen können nicht gefördert werden.

Was gilt als Sanierungsmaßnahme?

  • Energie sparende und ökologische Maßnahmen
  • Errichtung oder Umgestaltung der Haustechnikanlagen
  • Sicherheitsmaßnahmen an Wohnhäusern, Wohnungen und Wohheimen
  • Schaffung von neuem Wohnraum in bestehenden Gebäuden
  • Erhaltungsarbeiten (Substanz erhaltende Maßnahmen) an Mehrfamilienwohnhäusern, welche im Sinne des § 3 Abs.2 Mietrechtsgesetz keine Deckung finden, und bei Eigenheimen

Beispiele für Verbesserungsmaßnahmen:

  • Anschluss bzw. Umstellung auf Fernwärme
  • Automatische Biomasseheizungen (Hackschnitzel oder Pellets)
  • Stückholzspezialkessel mit mindestens 800 Liter Pufferspeicher
  • Teilsolare Heizung mit mindestens 1.500 Liter Pufferspeicher
  • Heizkesseltausch und Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen (Öl, Gas) werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert, u.a. muss der Heizkessel mit Brennwerttechnik ausgestattet sein
  • Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauches
    • Solaranlagen, Wärmepumpe für Heizung und/oder Warmwasserbereitung (Jahresarbeitszahl von mindestens 4.0)
    • Heizungsanlage mit Lüftungswärmerückgewinnung
  • Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- oder Wärmeschutzes der Fenster, Außentüren, Außenwände, Dachschrägen, Wände zum nicht beheizten Dachraum, obersten Geschossdecken sowie Wände und Fußboden gegen das Erdreich
  • Errichtung oder Umgestaltung von Heizungs-, Elektro-, Sanitär- und Wasserleitungsanlagen
  • Anschluss an das öffentliche Kanalnetz/Wassernetz
  • Neuschaffung von Wohnungen in bestehenden Gebäuden (z.B. Dachgeschoßausbau)

Erhaltungsarbeiten (Substanz erhaltende Maßnahmen):

  • Instandsetzung des Daches einschließlich der erforderlichen Spenglerarbeiten
  • Sanierungsmaßnahmen am Dachstuhl
  • Kamin-, Decken-, Stiegeninstandsetzung
  • Mauertrockenlegung

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die höchstmögliche Förderung pro Wohnung beträgt EUR 30.000,--. Durch Zuschläge – abhängig von der Anzahl der Öko-Punkte – kann die maximale Förderung pro Wohnung auf EUR 50.000,-- erhöht werden.

Detailinformationen für die "UMFASSENDE ENERGETISCHE" SANIERUNG

Unter "umfassender energetischer" Sanierung versteht man zeitlich zusammenhängende Sanierungsarbeiten von mindestens 3 Teilen der Gebäudehülle und/oder am energetisch relevanten Haustechniksystem eines bestehenden Wohngebäudes.

Zur Gebäudehülle gehören:

  • Fenster und Außentüren
  • Dachschrägen; Wände zum nicht beheizten Dachraum; oberste Geschoßdecke
  • Fassadenflächen (Außenwände)
  • Kellerdecke, Wände und Fußboden gegen das Erdreich.

Zum energetisch relevanten Haustechniksystem zählen:

  • Beheizungsanlage mit Fernwärme oder Biomasse als Energieträger
  • Solaranlage; Wärmepumpe zur Beheizung und/oder Warmwasserbereitung; Heizungsanlage mit Lüftungswärmerückgewinnung
  • Innovative Technologien (Photovoltaikanlage, Brennstoffzellen udgl.)

Es müssen nachstehend angeführte wärmetechnische Mindestanforderungen erfüllt werden:
[Bezüglich des A/V-Verhältnisses ist zwischen den Werten linear zu interpolieren. Das Ergebnis ist auf ganze Zahlen zu runden. Die Heizwärmebedarfs-Berechnung ist nach der Richtlinie 6 des OIB zu erstellen.]

 

A/V-Verhältnis ≥ 0,8

A/V-Verhältnis ≤ 0,2

Heizwärmebedarf (HWB)
in kWh/m²,a
BGF max. 3.400

75
[z. B. bei einem zweigeschossigen Eigenheim mit 130 m² Nutzfläche]

35
[z. B. bei mehrgeschossigen Wohnbauten]

Für baukulturell wertvolle Gebäude sind Ausnahmen von den wärmetechnischen Mindestanforderungen möglich. Bei diesen Gebäuden ist eine Einsparung beim Heizwärmebedarf von mindestens 30% anzustreben.

Eine Heizwärmebedarfsberechung vor Durchführung und nach Durchführung der Sanierungsarbeiten muss vorgelegt werden. Die ordnungsgemäße Ausführung der Sanierungsarbeiten muss von einem befugten gewerblichen Unternehmen bestätigt werden.

Im Sinne der Verwaltungsvereinfachung können - sofern gleichzeitig mit der umfassenden energetischen Sanierung übrige Verbesserungsarbeiten und Substanz erhaltende Maßnahmen (z. B. Elektroinstallation, Sanitärinstallation [Bad, WC], Instandsetzung des Daches, Mauertrockenlegung usw.) durchgeführt werden - Aufwendungen für derartige Arbeiten bis maximal 25% der anerkannten Kosten der umfassenden energetischen Sanierung mitgefördert werden.

Worin besteht die Förderung?

Bei der Förderung kann zwischen einem nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschuss im Ausmaß von 30% zu einem Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 14 Jahren oder einem Förderungsbeitrag (Direktzuschuss) im Ausmaß von 15% der förderbaren Kosten gewählt werden.
Anstatt eines Bankdarlehens können gemeinnützige Bauvereinigungen auch Eigenmittel einsetzen.

Bei Neuschaffung von Wohnraum in einem bestehenden Gebäude (z. B. bei Dachgeschoß-Ausbau) ist für die thermisch-energetischen Maßnahmen eine Förderung im Rahmen der "umfassenden energetischen" Sanierung nicht möglich.

Detailinformationen für die "KLEINE" SANIERUNG

Gefördert werden können Verbesserungsarbeiten (Dämmmaßnahmen bei einzelnen Außenbauteilen [Fenster/Außentüren, Außenwände usw.], (Einzel)-Maßnahmen am Haustechniksystem [Fernwärmeanschluss, Biomasseheizung, Solaranlage, Elektroinstallation, Sanitärinstallation, Personenaufzug, Sicherheitsmaßnahmen usw.], Neuschaffung von Wohnraum in bestehenden Gebäuden und Substanz erhaltende Maßnahmen an Eigenheimen und Mehrfamilienwohnhäusern.

Bei Durchführung von Wärme dämmenden Maßnahmen sind folgende Mindestwerte einzuhalten:

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas) 1,35 W/m²K
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) 1,10 W/m²K
Außenwand 0,25 W/m²K
Dachschrägen/Wände zum nicht beheizten Dachraum/
Oberste Geschoßdecke
0,20 W/m²K
Kellerdecke/Fußboden gegen Erdreich 0,35 W/m²K

Bei baukulturell wertvollen Gebäuden sind Ausnahmen von den Mindestwerten möglich.

Kesseltausch oder Einbau einer Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen (Öl oder Gas) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Worin besteht die Förderung?

Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 15% zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
Gemeinden und gemeinnützige Bauvereinigungen können für Sozialwohnungen zwischen einer Laufzeit von 10 Jahren oder 14 Jahren wählen.
Anstatt eines Bankdarlehens können gemeinnützige Bauvereinigungen auch Eigenmittel einsetzen.
 
II. UMFASSENDE SANIERUNG

Wer bekommt eine Sanierungsförderung?

Hauseigentümer oder Bauberechtigter.

Was kann gefördert werden?

Wohnungen und Wohnheime gemeinnütziger Betreiber

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

  • Gleichzeitige Sanierung von mindestens 3 Wohnungen
  • Baubewilligung muss mindestens 30 Jahre zurückliegen
  • Sanierungsaufwand je Wohnung mehr als EUR 30.000,--
  • Zumindest die Hälfte des Sanierungsaufwandes muss auf Verbesserungen entfallen
  • Kein Baubeginn vor Erhalt der Förderungszusicherung
  • Ständige Bewohnung der geförderten Wohnungen mit Hauptwohnsitz

Hinsichtlich der thermischen Qualität sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
[Bezüglich des A/V-Verhältnisses ist zwischen den Werten linear zu interpolieren. Das Ergebnis ist auf ganze Zahlen zu runden. Die Heizwärmebedarfs-Berechnung ist nach der Richtlinie 6 des OIB zu erstellen.]

Bestandsgeschosse

Berechnung

A/V-Verhältnis ≥ 0,8

A/V-Verhältnis ≤ 0,2

Heizwärmebedarf (HWB)
in kWh/m²,a
BGF,max,3400

75

35

Neuschaffung von Wohnraum (z. B. Dachboden-Ausbau) und bei Neubauteilen

HWBBGF,max,3400 in kWh/m²,a

bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8

bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2

45

25

Bei Objekten mit wertvoller Bausubstanz sollte gegenüber dem unsanierten Objekt  eine Energieeinsparung von mindestens 30% erzielt werden.

In welcher Höhe wird gefördert?

Es können max. EUR 1.130,-- je Quadratmeter Wohnnutzfläche an Sanierungskosten gefördert werden.

Die Förderung erhöht sich um maximal

  • EUR 40,-- je Quadratmeter Wohnnutzfläche bei Errichtung eines Niedrigenergie-hauses [HWB zwischen 45 und 25 kWh/(m².a)]
  • EUR 70,-- je Quadratmeter Wohnnutzfläche bei Errichtung eines Passivhauses [HWB 10 kWh/(m².a) nach OIB]
  • EUR 145,-- je Quadratmeter Wohnnutzfläche bei Einbau eines Personenaufzuges.

Die Umsatzsteuer wird nicht gefördert.

Worin besteht die Förderung?

Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 45% zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren.

Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen werden Förderungsdarlehen des Landes Steiermark (0,5% Verzinsung, Laufzeit 25 Jahre) gewährt.

Für die Umsetzung von ökologischen Maßnahmen nach den Richtlinien der ökologischen Wohnbauförderung (ÖKÖ 3) kann ein nicht rückzahlbarer Förderungsbeitrag von EUR 7,-- je Quadratmeter förderbare Wohnnutzfläche gewährt werden.

 

Behindertenmaßnahmen (Einbau behindertengerechter Sanitäranlagen usw.) werden bei Nachweis einer Erwerbsminderung von mindestens 80% wie „umfassende“ Sanierungen gefördert.

 
III. MASSNAHMEN FÜR BARRIEREFREIE UND ALTENGERECHTE WOHNVERHÄLTNISSE

Ziel der Förderung ist, bei bestehenden Wohnungen barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse zu schaffen, um den Verbleib in den „eigenen vier Wänden“ zu ermöglichen.
Vor Einreichung des Förderungsansuchens bei der Abteilung Wohnbauförderung ist eine Beratung bei der Fachabteilung 17A - Referat Bautechnik und Gestaltung, Externe Verknüpfung Fachbereich Barrierefreies Bauen, verpflichtend.

 

Wer bekommt eine Förderung?

Hauseigentümer, Mieter, Wohnungseigentümer, Bauberechtigte

 

Was kann gefördert werden?

Eigenheime (Ein- und Zweifamilienwohnhäuser) und grundsätzlich alle Wohnungen in einem Mehrfamilienwohnhaus

 

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Die Schaffung von barrierefreien und altengerechten Wohnverhältnissen ist nur bei bestehenden Wohnungen möglich. Eine Benützungsbewilligung muss vorliegen. Die zu fördernden Wohnungen müssen ständig (mit Hauptwohnsitz) bewohnt werden. Ein Baubeginn ist erst nach schriftlicher Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung möglich. Die Baumaßnahmen müssen von befugten Firmen durchgeführt werden.

 

Welche Maßnahmen können gefördert werden?

  • Schaffung eines barrierefreien Zuganges zum Eigenheim bzw. zum Mehrfamilienwohnhaus (z. B. Entfernen von Stufen und Schwellen bei der Hauseingangstüre, Errichtung von Rampen oder Hebehilfen)
  • Gestaltung einer barrierefreien Wohnebene (z. B. Türverbreiterungen, Schwellenbeseitigungen, bauliche Maßnahmen zur Erreichung einer ausreichenden Bewegungsfläche für einen Rollstuhl oder Rollator)
  • Sanitäreinheit (z. B. bodenebene Dusche oder Badewanne mit Einstiegshilfe)

 

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Pro Wohnung können maximal EUR 30.000,-- bezuschusst werden. Die Förderung besteht wahlweise in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschusses im Ausmaß von 30% zu einem Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 14 Jahren oder in Form eines einmaligen Förderungsbeitrages im Ausmaß von 15% der anerkannten Kosten.

 

Eine Kombination der Förderung „Maßnahmen für barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse“ und „umfassende“ Sanierung ist nicht möglich.

 
IV. ASSANIERUNG IM RAHMEN DER WOHNHAUSSANIERUNG
Unter Assanierung versteht man das zumindest weitgehende Ersetzen eines bestehenden Gebäudes am selben Standort. Eine Assanierung liegt dann vor, wenn ein Gebäude nicht als Ganzes erhaltenswert ist und durch einen kompletten Neubau ersetzt wird oder ein Neubauanteil von mehr als 50% - bezogen auf die bisherige Nutzfläche - vorliegt. Das Objekt muss in einem Siedlungsschwerpunkt gemäß dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 liegen.

Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen:

  • Aufnahme in das Förderungsprogramm
  • Vorlage eines detaillierten Assanierungskonzeptes einschließlich Grundstücksbeurteilung WBF 9
  • Schaffungvon mindestens 3 Wohnungen; jeweilige Wohnnutzfläche mindestens 30 m² bzw. maximal 150 m²
  • Förderungswerber muss Eigentümer oder Bauberechtigter sein
  • Baubewilligung für die Errichtung des Altobjektes muss mindestens 30 Jahre zurückliegen
  • Erstellung eines Gutachtens der Fachabteilung 17A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat für Bautechnik und Gestaltung
  • Positive Begutachtung am Sanierungs-Wohnbautisch
  • Durchführung der Abbruch- und Bauarbeiten erst nach schriftlicher Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung
  • Erfüllung von Mindestanforderungen an die thermische Qualität der Bauteile (Bezüglich des A/V-Verhältnisses ist zwischen den Werten linear zu interpolieren. Das Ergebnis ist auf ganze Zahlen zu runden. Die Heizwärmebedarfs-Berechnung ist nach der Richtlinie 6 des OIB zu erstellen.

    Bestandsgeschosse

    Berechnung

    A/V-Verhältnis ≥ 0,8

    A/V-Verhältnis ≤ 0,2

    Heizwärmebedarf (HWB)
    in kWh/m²,a
    BGF,max,3400

    75

    35


    Neubau / Neubauteile

    HWBBGF,max,3400 in kWh/m²,a

    bei einem A/V-Verhältnis ≥ 0,8

    bei einem A/V-Verhältnis ≤ 0,2

    36 

    20 


    Bei Objekten bzw. bei Bauteilen mit wertvoller Bausubstanz ist jedenfalls eine Reduzierung des Heizwärmebedarfs von mindestens 30% anzustreben.
  • Stellungnahme des Energiebeauftragten des Landes Steiermark zur Heizungsform und zum Energieträger
  • Wohnungen müssen mit Hauptwohnsitz bewohnt werden
  • Hauptmietzins grundsätzlich nicht höher als der Richtwert gemäß Richtwertgesetz
  • Mietverträge in Form von Hauptmietverträgen.

Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 15% zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren. Pro Wohnung können maximal 50.000,-- Euro bezuschusst werden.

 

Eine Kombination mit anderen Förderungen im Rahmen der Wohnhaussanierung ("umfassende" Sanierung, "kleine Sanierung" oder "umfassende energetische" Sanierung) ist nicht möglich.

 
WEITERE AUSKÜNFTE

Adresse:

Dietrichsteinplatz 15
8011 Graz

Telefon:

(0316) 877+DW

Informationsstelle im Erdgeschoss:

DW 3713 bzw. 3769

Öffnungszeiten der Informationsstelle:

Mo-Mi 8-14 Uhr, Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr

Formular:

Ansuchen "kleine" und "umfassende energetische" Sanierung
Ansuchen "umfassende" Sanierung

Sie erreichen die Bearbeiterinnen
im 5. Stock:

Mo-Fr 800 -1230 Uhr


Referatsleiterin:

Rosa Bernat-Reisinger 3742

"Umfassende" Sanierung - Annuitätenzuschüsse und Assanierung im Rahmen der Wohnhaussanierung
A - Ku Barbara Müller 3763
Sekretariat: Ingeborg Geier 3737
L - Wu Astrid Wegscheider 3791
Sekretariat: Ingrid Meletis
Karoline Pemberger
3782
3761

X - Zu

Sieglinde Bauer

3732
Sekretariat: Elisabeth Manhartsgruber 3733

"Umfassende" Sanierung - Förderungsdarlehen

A - Zu

Sieglinde Bauer

3732
Sekretariat: Peter Seewald 3744

"Kleine" und "Umfassende energetische" Wohnhaussanierung, Maßnahmen für barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse
A - Fu sowie Ansuchen der GGW, GWS, Gemysag, Giwog Ingrid Meletis 3782
Ga - Ko Karoline Pemberger 3761
Ku - Ra Ingeborg Geier 3737
Re - Stu Sabine Lenz 3767

Ta - Zu

Elisabeth Manhartsgruber 3733


Technische Begutachtung der "Umfassenden" Sanierung:

Techniker:

Für die Bezirke:

Ing. Dietmar Baumann 3776 Judenburg, Knittelfeld
Dipl.-HTL-Ing. Thomas Baumgartner 3760 Liezen
Ing. Walter Dirnböck 3766 Hartberg, Mürzzuschlag
Ing. Andreas Freiberger-Tannenberg 3770 Deutschlandsberg, Graz-Umgebung (Süd)
Ing. Gerhard Haider 3751 Feldbach, Graz-Umgebung (Nord), Voitsberg
Ing. Ludwig Höhn 3745 Leibnitz, Murau
Ing. Franz Neubauer 3785 Bruck a.d.Mur, Fürstenfeld, Radkersburg
Ing. Peter Winkelbauer 4240 Leoben, Weiz
  für Graz-Stadt erfolgt eine gesonderte Zuteilung


Technische Begutachtung der "Kleinen" Sanierung:

Techniker:

Für die Bezirke:

Ing. Dietmar Baumann 3776 Judenburg, Knittelfeld,
Graz-Stadt: W - Z
Dipl.-HTL-Ing. Thomas Baumgartner 3760 Liezen,
Graz-Stadt: R - V
Ing. Walter Dirnböck 3766 Hartberg, Mürzzuschlag,
Graz-Stadt: O - Q
Ing. Andreas Freiberger-Tannenberg 3770 Deutschlandsberg, Graz-Umgebung (Süd),
Graz-Stadt: N
Ing. Gerhard Haider 3751 Feldbach, Graz-Umgebung (Nord), Voitsberg,
Graz-Stadt: L, M
Ing. Ludwig Höhn 3745 Leibnitz, Murau,
Graz-Stadt: H - K
Ing. Franz Neubauer 3785 Bruck a.d.Mur, Fürstenfeld, Radkersburg,
Graz-Stadt: G
Ing. Peter Winkelbauer 4240 Leoben, Weiz,
Graz-Stadt: A - F
 
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