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Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit


§ 28 regelt die Möglichkeit der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit, wobei zwischen 2 generellen Möglichkeiten unterschieden wird.

1.) Betrifft Personen, die seit Geburt Österreicher sind:
     In diesem Fall besteht die Möglichkeit, diese Bewilligung zu erteilen, wenn ein für
     die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund auch im Privat- oder
     Familienleben des Antragstellers liegt.

2.) Betrifft Personen, die im Laufe ihres bisherigen Lebens die österreichische Staats-
     bürgerschaft erworben haben:
     Ein solcher Antrag ist dann zu bewilligen, wenn diese Beibehaltung wegen der vom
     Antragsteller bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden Leistungen,
     oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der
     Republik liegt.

In jedem Anlassfall wäre ein persönlich unterfertigter und begründeter Antrag bei der FA7C einzureichen.

 

Ansprechpartner: Frau FOI Christine KRACHLER
Tel.: (0316) 877 - 3088
Fax: (0316) 877 - 2123
E-Mail: fa7c@stmk.gv.at

 
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