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Feststellungsverfahren


Ein Feststellungsverfahren kann entweder über Antrag der betroffenen Person, oder von Amts wegen eingeleitet werden.

Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Landesregierung einzubringen. Für den Bereich der Steiermark wird festgehalten, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung grundsätzlich dann zuständig ist, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz in der Steiermark hat.

In jedem Fall wäre es aber vorteilhaft, dass vor Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens telefonischer Kontakt mit unserer Fachabteilung aufgenommen wird.

Erreichbarkeit:

Telefonisch: (0316) 877 - 2078
Fax:              (0316) 877 - 2123
E-Mail:        fa7c@stmk.gv.at

 
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