Jungfamilienförderung
Hausstandsgründung von Jungfamilien und Gleichgestellten
WANN SPRICHT MAN VON EINER "JUNGFAMILIE"
Als Jungfamilien gelten Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Einreichung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch unverheiratete Partner und AlleinerhalterInnen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für mindestens ein Kind sorgepflichtig sind, werden als Jungfamilie eingestuft. Schwerbehinderte (mind. 80% Erwerbsminderung), wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Familien mit drei oder mehr Kindern und Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind Jungfamilien gleichgestellt.
Als Jungfamilien gelten Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Einreichung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch unverheiratete Partner und AlleinerhalterInnen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für mindestens ein Kind sorgepflichtig sind, werden als Jungfamilie eingestuft. Schwerbehinderte (mind. 80% Erwerbsminderung), wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Familien mit drei oder mehr Kindern und Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind Jungfamilien gleichgestellt.
WAS WIRD GEFÖRDERT?
Hausstandsgründungen, die noch nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Als Wohnungserwerb von Jungfamilien gilt der Erwerb der erforderlichen Wohnräume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände.
Hausstandsgründungen, die noch nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Als Wohnungserwerb von Jungfamilien gilt der Erwerb der erforderlichen Wohnräume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände.
UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN WIRD GEFÖRDERT?
- Ansuchen innerhalb eines Jahres nach Hausstandsgründung.
- Vorliegen der Österreichischen Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
Förderungswerber müssen österreichische Staatsbürger oder gleichgestellt sein (das sind Angehörige aller EU-Länder samt den aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern, sowie Staatsangehörige der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, oder Personen mit behördlich festgestellter Flüchtlingseigenschaft).
WIE UND IN WELCHER HÖHE WIRD GEFÖRDERT?
Zinsenzuschuss des Landes von 5% auf Kredite in der Höhe bis € 22.500,-
Zinsenzuschuss des Landes von 5% auf Kredite in der Höhe bis € 22.500,-
| Laufzeit 5 Jahre |
€ 7.500,- (Gesamt-ZZ: € 1.069,--) |
für nicht geförderte Eigentumswohnungen, Baukostenzuschüsse für Neubau oder Mietwohnung, Neu-, Zu- oder Umbau eines Eigenheimes oder einer Wohnung und Einrichtungsgegenstände. |
| Laufzeit 10 Jahre |
€ 15.000,- (Gesamt-ZZ: € 4.244,--) |
für den Ersterwerb einer geförderten Eigentumswohnung oder Miet(kauf)wohnung und Wohnbauscheck-Wohnung und Einrichtungsgegenstände. |
| € 22.500,- (Gesamt-ZZ: € 6.366,--) |
für den Kauf eines nicht geförderten Eigenheimes und Einrichtungsgegenstände. |
WEITERE AUSKÜNFTE
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Adresse: |
Dietrichsteinplatz 15 8011 Graz |
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Telefon: |
(0316) 877+DW | |
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Informationsstelle im Erdgeschoss: |
DW 3713 bzw. 3769 | |
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Öffnungszeiten der Informationsstelle: |
Mo-Mi 8-14 Uhr, Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr | |
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Sie erreichen die BearbeiterInnen: |
Mo-Fr 800 -1230 Uhr | |
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| Rudolf Hofer | 3753 | |
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| Brigitta Schauer | 3754 | A - J |
| Thomas Gigerl | 3764 | K, L, Schi - Z |
| Rudolf Hofer | 3753 | Ma - Sche |
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| Susanne Kopcic | 3759 | A - Z |




