Förderungsänderung bei Wohnhaussanierung
Erweiterung der förderbaren Maßnahmen bei der "kleinen" Wohnhaussanierung ab 8.10.2004 (LGBl. Nr. 57/2004)
Was ist neu?
Gefördert werden ab sofort alle notwendigen Erhaltungsarbeiten an Mehrfamilienhäusern und Eigenheimen, sowie auch der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz (oder die Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage)
Art der Förderung
Gewährung eines rückzahlbaren Annuitätenzuschusses im Ausmaß von 50 % auf Basis eines Bankdarlehens mit einer Verzinsung von 5 % und einer Laufzeit von 5 Jahren oder wahlweise 7 Jahren.
Anstatt eines Bankdarlehens können gemeinnützige Bauvereinigungen auch Eigenmittel einsetzen.
Die Laufzeit des zu bezuschussenden (Bank-)Darlehens kann auch mehr als 5 Jahre oder 7 Jahre betragen.
Vom 6. bis zum 10. Jahr bzw. vom 8. bis zum 14. Jahr sind die gewährten Annuitätenzuschüsse, die ab Beginn der Auszahlung mit 0,5 % verzinst werden, an das Land Steiermark zurückzuzahlen.
Anstatt eines Bankdarlehens können gemeinnützige Bauvereinigungen auch Eigenmittel einsetzen.
Die Laufzeit des zu bezuschussenden (Bank-)Darlehens kann auch mehr als 5 Jahre oder 7 Jahre betragen.
Vom 6. bis zum 10. Jahr bzw. vom 8. bis zum 14. Jahr sind die gewährten Annuitätenzuschüsse, die ab Beginn der Auszahlung mit 0,5 % verzinst werden, an das Land Steiermark zurückzuzahlen.
Berechnungsbeispiel 1: Laufzeit 5 Jahre
Bei einer förderbaren Kostensumme von € 10.000,-- beträgt der halbjährliche Annuitätenzuschuss € 571,29. Unter der Annahme einer Verzinsung von 4,25 % des geförderten Bankdarlehens beträgt die halbjährliche Rückzahlungsrate an das Geldinstitut abzüglich des Annuitätenzuschusses € 549,27. Ab dem 6. Jahr sind in 10 Halbjahresraten jeweils € 585,74 an das Land Steiermark zurückzuzahlen.
Berechnungsbeispiel 2: Laufzeit 7 Jahre
Bei einer förderbaren Kostensumme von € 10.000,-- beträgt der halbjährliche Annuitätenzuschuss € 427,68. Unter der Annahme einer Verzinsung von 4,25 % des geförderten Bankdarlehens beträgt die halbjährliche Rückzahlungsrate an das Geldinstitut abzüglich des Annuitätenzuschusses € 405,62. Ab dem 8. Jahr sind in 14 Halbjahresraten jeweils € 442,90 an das Land Steiermark zurückzuzahlen.
Maximale Förderungshöhe:
EUR 50.000,-- je Wohnung.
Die Förderungshöhe richtet sich grundsätzlich nach
ökologischen Gesichtspunkten.
Bei Neuschaffung von Wohnungen in bestehenden Gebäuden, Wohnungszusammenlegungen und Wohnungsteilungen (die Wohnnutzfläche muss mindestens 30 m² und darf höchstens 150 m² betragen; ein Wohnungsabschluss muss vorliegen) beträgt die förderbare Kostensumme maximal EUR 50.000,--.
Die Förderungshöhe richtet sich grundsätzlich nach
ökologischen Gesichtspunkten.Bei Neuschaffung von Wohnungen in bestehenden Gebäuden, Wohnungszusammenlegungen und Wohnungsteilungen (die Wohnnutzfläche muss mindestens 30 m² und darf höchstens 150 m² betragen; ein Wohnungsabschluss muss vorliegen) beträgt die förderbare Kostensumme maximal EUR 50.000,--.
Das aktualisierte Ansuchen samt Information finden Sie auf der Seite Formulare




