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Einbauzeichen ÜA für Bauprodukte

Hier kommen Sie zum ONLINE Antragsformular für das Übereinstimmungszertifikat (Bitte, nur verwenden, bei ONLINE-VERSENDUNG! Ansonsten Formular auf der rechten Seite ausfüllen - unter Dokumente)
ÜA 
ÜAÜA
 


In einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die „Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten“ haben sich die österreichischen Bundesländer für die Übergangszeit bis zum Vorliegen harmonisierter europäischer technischer Spezifikationen für alle Bauprodukte zur Einführung eines sogenannten Einbauzeichens ÜA geeinigt. Damit wird in erster Linie eine Vereinheitlichung der für die Beurteilung der Verwendbarkeit von Bauprodukten geltenden Vorschriften angestrebt. Gleichzeitig soll damit aber auch der Import von Bauprodukten einer entsprechenden Qualitätskontrolle unterzogen werden. Die für die einzelnen Bauprodukte geltenden technischen Anforderungen werden in der „Baustoffliste ÖA“ festgelegt. Diese Baustoffliste wird vom Österreichischen Institut für Bautechnik in Form einer Verordnung erlassen. Die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den in der Baustoffliste festgelegten Regelwerken ist durch eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (soweit eine solche für bestimmte Produkte in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist) oder durch ein Überstimmungszeugnis einer hiefür ermächtigten Stelle nachzuweisen. Die Bestimmungen für die Führung des Einbauzeichens ÜA treten österreichweit (ausgenommen ist bislang noch Burgenland) für zahlreiche der in der Baustoffliste ÖA angeführten Produkte ab 01. Mai 2002 in Kraft. Für kombinierte Bauprodukte (z.B. Betonfertigteile) gilt diese Verpflichtung ab 01. November 2002.

Für Bauprodukte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits zum Vertrieb oder zur Verwendung bereitgestellt waren (z.B. Lagerhaltung) gilt in der Steiermark insoferne eine Übergangsbestimmung, als diese längstens bis zum 01. März 2003 verwendet werden dürfen.

 
Baustoffliste ÖA

Rechtsgrundlagen: Gesetz vom 20.03.2001 über das Inverkehrbringen und die Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl. Nr. 50/2001, i.d.F. 85/2005 (Steiermärkisches Bauproduktegesetz 2000) sowie jeweils die gültige Verordnung des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖA (veröffentlicht in der Grazer Zeitung)

Bedeutung: Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn· sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekannt gemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder· ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik die gleichwertige Verwendbarkeit bestätigt· und sie das Einbauzeichen tragen.

 
ÜA-Zertifikate (gültig)
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