
Steiermärkisches Baugesetz
LGBl. Nr. 59/1995 (Auszug)
§ 43
Allgemeine Anforderungen
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(1) Jedes Bauwerk muß in all seinen Teilen nach den Regeln der Technik und den bautechnischen Vorschriften so geplant und ausgeführt werden, dass es nach seinem Verwendungszweck und den örtlichen Verhältnissen den in Abs. 2 angeführten Anforderungen entspricht. Auf die besonderen Bedürfnisse behinderter und alter Menschen sowie Kleinkindern ist im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszweckes in ausreichender Weise Bedacht zu nehmen. |
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(2) Allgemeine Anforderungen an Bauwerke sind: |
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1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit |
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Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben: |
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a) Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles; |
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b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang; |
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c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion; |
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d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß. |
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2. Brandschutz |
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a) das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand |
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- die Tragfähigkeit des Bauwerkes während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt, |
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- die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird, |
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- die Löscharbeiten wirksam durchgeführt werden können, |
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- die Benützer das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können, |
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- die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. |
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b) Bauwerke, die nach Lage, Bauart oder Nutzung einer erhöhten Blitzschlaggefahr ausgesetzt sind, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen. |
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3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz |
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Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, dass die Hygiene, die Gesundheit und der Umweltschutz durch folgende Einwirkungen nicht gefährdet werden: |
| a) Freisetzung giftiger Gase |
| b) Vorhandensein gefährlicher Teilchen oder Gase in der Luft |
| c) Emission gefährlicher Strahlen |
| d) Wasser- oder Bodenverunreinigungen oder -vergiftung |
| e) unsachgemäße Beseitigung von Abwasser, Abgasen, Rauch sowie festem oder flüssigem Abfall |
| f) Feuchtigkeitsansammlung in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen in Innenräumen |
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4. Nutzungssicherheit |
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Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, dass sich bei einer Nutzung oder seinem Betrieb keinen unannehmbaren Unfallgefahren ergeben, wie Verletzungen durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen. |
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5. Schallschutz |
| Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. |
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6. Energieeinsparung und Wärmeschutz |
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Das Bauwerk sowie seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und Lüftung müssen derart geplant und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Benützer gewährleistet wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Erfüllung dieser Erfordernisse wärmeschutztechnische Mindestanforderungen an bestimmte Bauwerke und Bauteile festsetzen sowie Energiekennzahlen definieren. |
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7. Straßen-, Orts- und Landschaftsbild |
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Das Bauwerke muß derart geplant und ausgeführt werden, dass es in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird. Hiebei ist auf Denkmäler und hervorragende Naturgebilde Rücksicht zu nehmen. |
§ 44
Bauprodukte
| (1) Zu Bauführungen dürfen nur brauchbare Bauprodukte verwendet werden. | |
| (2) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn damit Bauwerke errichtet werden können, die den Anforderungen des § 43 entsprechen. | |
| (3) Soweit es auf Grund geographischer, klimatischer und lebengewohnheitlicher Verhältnisse sowie im Interesse der Erhaltung eines bestimmten Schutzniveaus erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass Bauprodukte, die nach einer europäischen technischen Spezifikation hergestellt werden, hinsichtlich der im § 43 Abs. 2 angeführten Anforderungen bestimmte Klassen und Leistungsstufen erfüllen müssen, um verwendet werden zu dürfen. Die Klassen und Leistungsstufen sind innerhalb der in der europäischen technischen Spezifikationen vorgenommenen Klassifizierungen festzulegen. | |
| (4) Die Landesregierung kann - solange europäische technische Spezifikationen nicht kundgemacht sind - aus gesundheitlichen oder ökologischen Gründen bestimmte Bauprodukte durch Verordnung entweder generell oder nur für bestimmte Anwendungsbereiche einschränken oder verbieten. | |
| (5) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 43 sowie der Brauchbarkeit von Bauprodukten obliegt dem Bauwerber. Der Nachweis der Brauchbarkeit eines Bauproduktes gilt jedenfalls als erbracht, wenn | |
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§ 45
Österreichische technische Zulassung
| (1) Der Hersteller eines Bauproduktes kann bei der Zulassungsbehörde (Abs. 7) die Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung schriftlich beantragen, wenn für dieses Bauprodukt keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen oder wenn in bekanntgemachten harmonisierten Normen oder in einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassungen das Inverkehrbringen von Bauprodukten nach nationalen Vorschriften nicht ausgeschlossen ist. |
| (2) Dem Antrag sind zur Beurteilung der Brauchbarkeit des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Über Aufforderung der Zulassungsbehörde sind überdies Probestücke und Probeausführungen vorzulegen. |
| (3) Vor Erteilung einer österreichischen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme des Österreichischen Instituts für Bautechnik einzuholen. |
| (4) Ein Antrag auf österreichische technische Zulassung ist formlos zurückzuweisen, wenn das Österreichische Institut für Bautechnik feststellt, dass das Produkt keine wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine österreichische technische Zulassung gegeben ist. |
| (5) Die österreichische technische Zulassung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil ist unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik die Brauchbarkeit des Bauproduktes, im zweiten Teil ist die Verwendungsfähigkeit nach den bautechnischen Vorschriften zu bescheinigen. Erforderlichenfalls können zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen Auflagen über die Herstellung und Verwendung des Bauproduktes vorgeschrieben werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf drei Jahre zu befristen. |
| (6) Der erste Teil der österreichischen technischen Zulassung hat eine technische Beschreibung des Produktes einschließlich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmungen zu enthalten. |
| (8) Zulassungsbehörde für die Erteilung österreichischer technischer Zulassungen ist die Landesregierung. |
| (9) Der erste Teil österreichischer technischer Zulassungen der LÄnder im sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl. Nr. 53/1993, ist dem ersten Teil österreichischer technischer Zulassungen im Sinne des Gesetzes als gleichwertig anzuerkennen. |
§ 46
Sonderverfahren
| (1) Für Bauprodukte, die in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellt werden, kann anstelle der Durchführung des Verfahrens nach § 45 die österreichische technische Zulassung auch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beantragt werden. |
| (2) Ein Antrag ist nur dann zulässig, wenn für die im Abs. 1 genannten Bauprodukte keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen. |
| (3) Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde (§ 45 Abs. 7) einzubringen. Sie hat das österreichische Institut für Bautechnik mit der Prüfung zu beauftragen, ob |
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| (4) Die österreichische technische Zulassung ist in Form einer auf drei Jahre befristete Bescheinigung zu erteilen, wenn die Ordnungsgemäßheit und Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 3 Z. 1 und 2 erwiesen ist. Im übrigen gilt § 45 sinngemäß. |
§ 47
Kosten
| (1) für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Zulassungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. |
| (2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und nach dem anfallenden durchschnittlichen Barauslagen zu ermitteln. |

