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geschützte Pflanzen EU

Zu schützende Pflanzen der Steiermark (lt. EU-Richtlinie)

Durch den Beitritt zur Europäischen Union hat sich der Staat Österreich auch zur Anwendung und Umsetzung zahlreicher EU-Gesetze und -Richtlinien verpflichtet. Die Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG), kurz Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Externe Verknüpfung FFH-Richtlinie, regelt mit ihren Anhängen ein breites Feld des Naturschutzes der Europäischen Union. Die Richtlinie sieht die Errichtung eines europaweiten ökologischen Netzes von Schutzgebieten (NATURA 2000) vor. Mit diesem Netzwerk sollen die natürlichen Lebensräume sowie die Tier- und Pflanzenarten von europäischer Bedeutung von den Mitgliedsstaaten geschützt werden. Von den in den Anhängen II und IV aufgelisteten Pflanzenarten sind 14 auch für die Steiermark nachgewiesen, drei weitere sind verschollen bzw. ausgestorben.
 

 

Anhang

Moose

 
II
Grünes Gabelzahnmoos Dicranum viride
 
II
Dreimänniges Grimaldi-Moos Mannia triandra  
 
II
Rückensack-Hornmoos Notothylas orbicularis  
 
II
Grünes Koboldmoos Buxbaumia viridis  
 
II
Firnisglänzendes Sichelmoos Drepanocladus vernicosus  
 
II
Massalongo-Spatenmoos Scapania massalongi  
 
II
Breidler-Sternlebermoos Riccia breidleri  
 
II
Langsetiges Bruchmoos Meesia longiseta verschollen
 
II
Rudolphi-Halsmoos Tayloria rudolphiana verschollen
 

Farne

 
II
Kleefarn  Marsilea quadrifolia
 
II
Einfacher Rautenfarn Botrychium simplex
 

Blütenpflanzen

IV
Niederliegendes Büchsenkraut  Lindernia procumbens
 
II
Steirisches Federgras * Stipa
styriaca
*
 
 
II
Frauenschuh         Cypripedium
calceolus
 
 
II
Moor-Glanzstendel Liparis loeselii  
 
II
Krainer Sumpfbinse Eleocharis carniolica  
 
II
Herzblatt-Froschlöffel Caldesia parnassifolia verschollen
 
Die Arten des Anhanges II sind von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Die mit Stern (*) gekennzeichnete Art ist eine prioritäre Art, deren Schutz besondere Verantwortung zukommt. Die Art des Anhangs IV ist von gemeinschaftlichem Interesse und streng zu schützen.
 
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