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Gesetzliche Grundlagen Naturparke

Naturpark Eisenwurzen
  • Externe Verknüpfung Gis - Kart - Lageplan
  • Verordnung

    Index
    5500/02/160
    Titel
    Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996,
    mit der der Teilbereich der "Steirischen Eisenwurzen" der
    Landschaftsschutzgebiete Nr. 16 und 20, der Naturschutzgebiete I
    und II, das Prädikat "Naturpark" erhält

    Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1996

    Text
    Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
    1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
    Der in der Anlage dargestellte Teilbereich der "Steirischen
    Eisenwurzen" des mit den Verordnungen der Steiermärkischen
    Landesregierung vom 8. Juli 1958, LGBl. Nr. 56, vom 22. Juli
    1981, LGBl. Nr. 59 und 68, zu den Naturschutzgebieten I und II,
    zu den Landschaftsschutzgebieten Nr. 16 und 20 erklärten
    Landschaftsraumes erhält auf Grund seiner gegebenen natürlichen
    Faktoren und der vorgenommenen und durchzuführenden Pflege und
    Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat "Naturpark".
    Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

    Anlage
    (Anmerkung: Karte siehe LGBl. 1996, Seite 172)

    Dokumentnummer
    LRST/5500/160

 

 
Naturpark Grebenzen
  • Externe Verknüpfung Gis - Karte - Lageplan

  • Verordnung

    Land
    Steiermark

    Index
    5500/02/148a

    Titel
    Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.Oktober 1982,
    mit der der Bereich des Landschaftsschutzgebietes Nr. 7 (Grebenzen
    Furtnerteich) das Prädikat "Naturpark" erhält

    Stammfassung: LGBl.Nr. 72/1982:

    Text
    Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976,
    LGBl.Nr.65, wird verordnet:

    Der mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.Mai
    1981, LGBl.Nr.42, zum Landschaftsschutzgebiet Nr.7 (Grebenzen
    Furtnerteich) erklärte Landschaftsraum erhält auf Grund seiner
    gegebenen natürlichen Faktoren und der vorgenommenen Pflege und
    Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat "Naturpark".

    Dokumentnummer
    LRST/550/148a

 

 
Naturpark Pöllauer Tal
  •  Verordnung
     
    Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1982,
      mit der der Bereich des Landschaftsschutzgebiet Nr. 48 (Pöllauer Tal)
      das Prädikat "Naturpark" erhält

      Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1982

      Text
      Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl.
      Nr. 65, wird verordnet:

      Der mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.Juli
     1979, LGBl.Nr.54, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr.108/1981, zum
      Landschaftsschutzgebiet Nr.48 (Pöllauer Tal) erklärte Landschaftsraum
      erhält auf Grund seiner gegebenen natürlichen Faktoren und der
      vorgenommenen Pflege und Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat
      "Naturpark".

      Dokumentnummer
      LRST/550/148c

 

 
Naturpark Sölktäler
  • Externe Verknüpfung Gis-Karte
     
  • Verordnung

    Index
    5500/02/148b

    Titel
    Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1982,
    mit der der Teilbereich Sölktäler der Landschaftsschutzgebiete Nr. 11
    und 12 das Prädikat "Naturpark" erhält

    Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1982
    Novellen: (1) LGBl. Nr. 15/1983 (KB)

    Text
    Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl.
    Nr. 65, wird verordnet:

    Der in der Anlage dargestellte Teilbereich Sölktäler des mit den
    Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981,
    LGBI. Nr. 54 und 55, zu den Landschaftsschutzgebieten Nr. 11 und 12
    erklärten Landschaftsraumes erhält auf Grund seiner gegebenen
    natürlichen Faktoren und der vorgenommenen Pflege und
    Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat "Naturpark". Die Anlage bildet einen
    Bestandteil dieser Verordnung.

    Anlage (1)
    Anmerkung: Plan nicht dokumentierbar (siehe LGBl. 1982, Seite 117ff)

    Dokumentnummer
    LRST/550/148b
 
Naturpark Südsteirisches Weinland
  • Verordnung
    Bundesland
    Steiermark Typ
    VO Index
    5500/02/174
    Titel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 2001,

mit der das südsteirische Weinland im politischen Bezirk Leibnitz

das Prädikat "Naturpark" erhält

 

Stammfassung: LGBl. Nr. 21/2001
Text

Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2000, wird verordnet:

 

§ 1

 

(1) Im Bereich des südsteirischen Weinlandes erhält ein in den Gemeinden Arnfels, Berghausen, Ehrenhausen, Eichberg Trautenburg, Gamlitz, Glanz an der Weinstraße, Gleinstätten, Großklein, Heimschuh, Kaindorf, Kitzeck im Sausal, Leibnitz, Leutschach, Oberhaag, Pistorf, Ratsch an der Weinstraße, St. Andrä Höch, St. Johann im Saggautal, St. Nikolai im Sausal, Schloßberg, Seggauberg, Spielfeld, Straß, Sulztal an der Weinstraße, Retznei, Tillmitsch, Vogau, Wagna, politischer Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet das Prädikat "Naturpark" nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976. Dieses Gebiet wird als Naturpark "Südsteirisches Weinland" bezeichnet.

(2) Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).

(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden


-
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Rechtsabteilung 6),

-
bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz und

-
bei den im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden.

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Mai 2001, in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am
02.03.2010 Dokumentnummer
LRST_5500_174

 
Naturpark Almenland
  • Verordung


    Datum der Kundmachung
    11.08.2006
    Fundstelle
    LGBl. Nr. 98/2006 Stück 21
    Bundesland
    Steiermark
    Kurztitel
    Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2006, mit der das Almenland in den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Graz-Umgebung und Weiz das Prädikat "Naturpark" erhält
    Text
    Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2006, mit der das Almenland in den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Graz-Umgebung und Weiz das Prädikat „Naturpark" erhält
    Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:

§ 1
(1) Im Bereich des Almenlandes erhält ein in den Gemeinden Arzberg, Breitenau am Hochlantsch, Fladnitz an der Teichalm, Gasen, Haslau bei Birkfeld, Hohenau an der Raab, Koglhof, Naintsch, Passail, Pernegg an der Mur, St. Kathrein am Offenegg, Tulwitz und Tyrnau gelegenes Gebiet das Prädikat „Naturpark" nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Almenland" bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme
kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
- beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13C),
- bei den Bezirkshauptmannschaften Bruck an der Mur, Graz-Umgebung, Weiz und
- bei den im § l Abs. 1 genannten Gemeinden.

§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2006, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves

 
Naturpark Mürzer Oberland
  • Verordnung

    Index
    5500/02/181

    Titel
    Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 2003,
    mit der das Mürzer Oberland im politischen Bezirk Mürzzuschlag das
    Prädikat "Naturpark" erhält

    Stammfassung: LGBl. Nr. 89/2003

    Text
    Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl.
    Nr. 65, zuletzt in der -Fassung LGBl. Nr. 38/2003, wird verordnet:

    § 1
    1) Im Bereich des Mürzer Oberlandes erhält ein in den -Gemeinden
    Altenberg an der Rax, Kapellen, Mürzsteg und Neuberg an der Mürz,
    politischer Bezirk Mürzzuschlag, gelegenes Gebiet das Prädikat
    "Naturpark" nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976. Dieses
    Gebiet wird als Naturpark "Mürzer Oberland" bezeichnet.
    (2) Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch planliche
    Darstellung (Anlage).
    (3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme
    kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen
    werden
    - beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13C),
    - bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag und
    - bei den im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden.

    § 2
    Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist
    der 19. November 2003, in Kraft.

    Dokumentnummer
    LRST/5500/181

 

 
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