Gesetzliche Grundlagen Naturparke
Gis - Kart - Lageplan
- Verordnung
Index
5500/02/160
Titel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996,
mit der der Teilbereich der "Steirischen Eisenwurzen" der
Landschaftsschutzgebiete Nr. 16 und 20, der Naturschutzgebiete I
und II, das Prädikat "Naturpark" erhält
Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1996
Text
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
Der in der Anlage dargestellte Teilbereich der "Steirischen
Eisenwurzen" des mit den Verordnungen der Steiermärkischen
Landesregierung vom 8. Juli 1958, LGBl. Nr. 56, vom 22. Juli
1981, LGBl. Nr. 59 und 68, zu den Naturschutzgebieten I und II,
zu den Landschaftsschutzgebieten Nr. 16 und 20 erklärten
Landschaftsraumes erhält auf Grund seiner gegebenen natürlichen
Faktoren und der vorgenommenen und durchzuführenden Pflege und
Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat "Naturpark".
Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Anlage
(Anmerkung: Karte siehe LGBl. 1996, Seite 172)
Dokumentnummer
LRST/5500/160
Gis - Karte - Lageplan
- Verordnung
Land
Steiermark
Index
5500/02/148a
Titel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.Oktober 1982,
mit der der Bereich des Landschaftsschutzgebietes Nr. 7 (Grebenzen
Furtnerteich) das Prädikat "Naturpark" erhält
Stammfassung: LGBl.Nr. 72/1982:
Text
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976,
LGBl.Nr.65, wird verordnet:
Der mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25.Mai
1981, LGBl.Nr.42, zum Landschaftsschutzgebiet Nr.7 (Grebenzen
Furtnerteich) erklärte Landschaftsraum erhält auf Grund seiner
gegebenen natürlichen Faktoren und der vorgenommenen Pflege und
Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat "Naturpark".
Dokumentnummer
LRST/550/148a
-
Verordnung
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1982,
mit der der Bereich des Landschaftsschutzgebiet Nr. 48 (Pöllauer Tal)
das Prädikat "Naturpark" erhält
Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1982
Text
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl.
Nr. 65, wird verordnet:
Der mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.Juli
1979, LGBl.Nr.54, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr.108/1981, zum
Landschaftsschutzgebiet Nr.48 (Pöllauer Tal) erklärte Landschaftsraum
erhält auf Grund seiner gegebenen natürlichen Faktoren und der
vorgenommenen Pflege und Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat
"Naturpark".
Dokumentnummer
LRST/550/148c
Gis-Karte
- Verordnung
Index
5500/02/148b
Titel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Oktober 1982,
mit der der Teilbereich Sölktäler der Landschaftsschutzgebiete Nr. 11
und 12 das Prädikat "Naturpark" erhält
Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1982
Novellen: (1) LGBl. Nr. 15/1983 (KB)
Text
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl.
Nr. 65, wird verordnet:
Der in der Anlage dargestellte Teilbereich Sölktäler des mit den
Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981,
LGBI. Nr. 54 und 55, zu den Landschaftsschutzgebieten Nr. 11 und 12
erklärten Landschaftsraumes erhält auf Grund seiner gegebenen
natürlichen Faktoren und der vorgenommenen Pflege und
Gestaltungsmaßnahmen das Prädikat "Naturpark". Die Anlage bildet einen
Bestandteil dieser Verordnung.
Anlage (1)
Anmerkung: Plan nicht dokumentierbar (siehe LGBl. 1982, Seite 117ff)
Dokumentnummer
LRST/550/148b
- Verordnung
Bundesland
Steiermark Typ
VO Index
5500/02/174
Titel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 2001,
mit der das südsteirische Weinland im politischen Bezirk Leibnitz
das Prädikat "Naturpark" erhält
Stammfassung: LGBl. Nr. 21/2001
Text
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2000, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich des südsteirischen Weinlandes erhält ein in den Gemeinden Arnfels, Berghausen, Ehrenhausen, Eichberg Trautenburg, Gamlitz, Glanz an der Weinstraße, Gleinstätten, Großklein, Heimschuh, Kaindorf, Kitzeck im Sausal, Leibnitz, Leutschach, Oberhaag, Pistorf, Ratsch an der Weinstraße, St. Andrä Höch, St. Johann im Saggautal, St. Nikolai im Sausal, Schloßberg, Seggauberg, Spielfeld, Straß, Sulztal an der Weinstraße, Retznei, Tillmitsch, Vogau, Wagna, politischer Bezirk Leibnitz, gelegenes Gebiet das Prädikat "Naturpark" nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976. Dieses Gebiet wird als Naturpark "Südsteirisches Weinland" bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
-
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Rechtsabteilung 6),
-
bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz und
-
bei den im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Mai 2001, in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2010 Dokumentnummer
LRST_5500_174
- Verordung
Datum der Kundmachung
11.08.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 98/2006 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2006, mit der das Almenland in den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Graz-Umgebung und Weiz das Prädikat "Naturpark" erhält
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2006, mit der das Almenland in den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Graz-Umgebung und Weiz das Prädikat „Naturpark" erhält
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich des Almenlandes erhält ein in den Gemeinden Arzberg, Breitenau am Hochlantsch, Fladnitz an der Teichalm, Gasen, Haslau bei Birkfeld, Hohenau an der Raab, Koglhof, Naintsch, Passail, Pernegg an der Mur, St. Kathrein am Offenegg, Tulwitz und Tyrnau gelegenes Gebiet das Prädikat „Naturpark" nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Almenland" bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme
kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden
- beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13C),
- bei den Bezirkshauptmannschaften Bruck an der Mur, Graz-Umgebung, Weiz und
- bei den im § l Abs. 1 genannten Gemeinden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2006, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
- Verordnung
Index
5500/02/181
Titel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 2003,
mit der das Mürzer Oberland im politischen Bezirk Mürzzuschlag das
Prädikat "Naturpark" erhält
Stammfassung: LGBl. Nr. 89/2003
Text
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl.
Nr. 65, zuletzt in der -Fassung LGBl. Nr. 38/2003, wird verordnet:
§ 1
1) Im Bereich des Mürzer Oberlandes erhält ein in den -Gemeinden
Altenberg an der Rax, Kapellen, Mürzsteg und Neuberg an der Mürz,
politischer Bezirk Mürzzuschlag, gelegenes Gebiet das Prädikat
"Naturpark" nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976. Dieses
Gebiet wird als Naturpark "Mürzer Oberland" bezeichnet.
(2) Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch planliche
Darstellung (Anlage).
(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme
kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen
werden
- beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13C),
- bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag und
- bei den im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist
der 19. November 2003, in Kraft.
Dokumentnummer
LRST/5500/181



