Was ist NATURA 2000

 NATURA 2000 - Steiermark

Was bedeutet NATURA 2000?

Naturschutzrichtlinien der Europäischen Union

 Österreich hat sich mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft auch zur Umsetzung der im Bereich Naturschutz geltenden Richtlinien verpflichtet. Rechtlichen Grundlagen zur Erhaltung und Förderung von Lebensräumen und Arten auf dem Territorium der Europäischen Gemeinschaft sind in erster Linie die im Jahre 1992 erlassenen "Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten" (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie = RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES) sowie die im Jahre 1979 erlassene "Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" (Vogelschutzrichtlinie = RICHTLINIE 79/409/ EWG DES RATES)


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Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

 Die bedeutendste Rechtsgrundlage im Hinblick auf die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt innerhalb der Europäischen Union bildet die im Jahre 1992 erlassene "Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten" oder Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräumen, die von gemeinschaftlichem Interesse sind. Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen sind im Anhang I der Richtlinie (=Natürliche und halbnatürliche Lebensräume) sowie im Anhang II (Tier und Pflanzenarten) aufgelistet.

Das Hauptziel der Richtlinie ist die Errichtung eines europaweiten Schutzgebietsnetzes "Natura 2000", wodurch natürliche Lebensräume in Europa langfristig gesichert werden sollen.

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Die Vogelschutzrichtlinie

 Ziel der bereits im Jahre 1979 erlassenen "Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten", ist der langfristige Schutz und die Erhaltung der Lebensräume aller wildlebenden Vogelarten. Erreicht werden soll dieses Ziel u.a. durch Einrichtung von besonderen Schutzgebieten (SPA's =Special Protected Areas). Diese Schutzgebiete sind von allen Mitgliedsstaaten aufgrund von Vorkommen besonders stark gefährdeter Arten, die im Anhang I der Richtlinie aufgelistet sind, einzurichten. Diese im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Gebiete werden in das von den Mitgliedsstaaten gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ausgewiesene Schutzgebietsnetz NATURA 2000 integriert.


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Umsetzung und Errichtung des Netzwerkes NATURA 2000

 Die Schaffung und Verwirklichung des Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 wird von der Europäischen Kommission und den jeweiligen Mitgliedsstaaten in mehreren Phasen durchgeführt.

Phase 1 beinhaltet die Vorbereitung bzw. die Erstellung der nationalen Gebietslisten. In diesem Rahmen werden von den Mitgliedsstaaten die Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse auf nationaler Ebene einer wissenschaftlichen Bewertung und Erfassung unterzogen. Die anhand dieser Grundlagen ermittelten wichtigsten Gebiete werden der Europäischen Kommission als nationale Liste übermittelt.

Phase 2 sieht die Ermittlung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vor. In Kooperation mit dem TOPIC CENTER der Europäischen Umweltagentur werden jene Gebiete festgelegt die das Netzwerk ergeben sollen. Der Beginn dieser Bewertungsphase ist für Ende 1998 vorgesehen.

In Phase 3 werden jene Gebiete denen gemeinschaftliche Bedeutung zuerkannt wurde auf nationaler Ebene als besondere Schutzgebiete ausgewiesen. Für die Ausweisung haben die Mitgliedsstaaten ein Frist von sechs Jahren, spätestens jedoch bis zum Jahr 2004. In diesem Zeitraum ist auch die Umsetzung von Bewirtschaftungs- und Schutzmaßnahmen vorgesehen.

Im Gegensatz zur Habitat-Richtlinie werden Gebiete die im Rahmen der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesen wurden, nicht in mehreren Phasen sondern nur in einer Etappe als besondere Schutzgebiete ausgewiesen und direkt in das NATURA 2000 Netzwerk aufgenommen.


 

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