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Europäische technische Zulassungen (ETZ) im Baubewilligungsverfahren

Die Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG) dient der Verwirklichung des Binnenmarktes für Bauprodukte. Für Baupro-dukte, die CE-gekennzeichnet sind, müssen die Mitgliedsstaaten gem. Art. 4 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie davon ausgehen, dass diese Bauprodukte brauchbar sind und dürfen gem. Art. 6 Abs. 1 deren Inverkehrbringen und Verwendung nicht behindern. Die Bau-produktenrichtlinie wurde in Landesrecht (Stmk. Bauproduktegesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2001) umgesetzt.


Als Basis für die CE-Kennzeichnung dienen im wesentlichen harmonisierte europäische Normen (hEN) und europäische technische Zulassungen (ETZ). Während die ersten harmonisierten europäischen Normen erst frühestens im Laufe des Jahres 1999 vorliegen werden, wurden bereits zwei Leitlinien (siehe Anhang) für europäische technische Zulassungen vom Ständigen Ausschuß für das Bauwesen verabschiedet und zwei europäische technische Zulassungen, ausgestellt von der deutschen Zulassungsstelle, auch erteilt. Da somit die ersten CE-gekennzeichneten Bauprodukte auf dem Markt sind, erlaubt sich die Fachabteilung 17A, Referat Zertifizierungsstelle für Bauprodukte, die nachstehenden näheren Informationen über europäische technische Zulassungen zu übermitteln.


Leitlinien für die europäische technische Zulassung
(Guidelines for European technical approval ETAG)


Leitlinien werden auf Basis des Art. 11 Abs. 3 der EU-Bauprodukten-richtlinie von der European Organisation for Technical Approvals (EOTA) unter Mitarbeit der nationalen Zulassungsstellen erarbeitet. Sie dienen nicht als direkt anwendbare europäische technische Spezifikationen im Sinne der EU-Bauproduktenrichtlinie, sondern als verbindliche Grundlage für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.

Nach Rechtsauffassung der Europäischen Kommission dürfen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung von Leitlinien für europäische technische Zulassungen gem. Art. 11 Abs. 3 der Bauproduktenrichtlinie für die betroffenen Produkte als Voraussetzung für das Inverkehrbringen und die Verwendung keine anderen rechtsverbindlichen Nachweise (z.B. für verbindlich erklärte nationale Normen oder nationale Zulassungen) mehr verlangt werden, sondern einzig europäische technische Zulassungen, die auf Basis dieser Leitlinie erteilt wurden. Bestehende nationale Zulassungen behalten entsprechend der ursprünglich vorgesehenen Geltungsdauer ihre Gültigkeit, können jedoch nicht verlängert werden.

Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) gibt in seiner Funktion als nationale europäische technische Zulassungsstelle die deutschsprachige Version der von der EOTA herausgegebenen Leitlinien in Österreich heraus und liegen in der hiesigen Fachabteilung zur Einsichtnahme auf. Diese können aber auch beim OIB gegen Kostenersatz bezogen werden. Zusätzlich werden in Erfüllung des Art. 11 Abs. 3 der Bauproduktenrichtlinie die wesentlichen Inhalte der Leitlinien von der Fachabteilung 17A in der "Grazer Zeitung" laufend veröffentlicht.


Europäische technische Zulassung ETZ
(European technical approval ETA)


Europäische technische Zulassungen werden nach Art. 11 der Bauproduktenrichtlinie auf Basis von bestehenden Leitlinien oder, soferne Leitlinien nicht oder noch nicht vorliegen, nach Art. 9.2 der Bauproduktenrichtlinie auf Basis einer einvernehmlichen Stellungnahme der Zulassungsstellen erteilt.

Die europäischen technischen Zulassungen werden von den notifizierten Zulassungsstellen der Mitgliedsstaaten, in Österreich vom OIB, erteilt. Sie werden jedoch von der die Zulassung erteilenden Stelle nur in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedsstaates veröffentlicht.

Für ein und dasselbe Produkt kann innerhalb der Mitgliedsstaaten nur einmal eine ETZ beantragt und erteilt werden.

Im OIB liegen sämtlich von den Zulassungsstellen der Mitglieds-staaten erteilten ETZs in englischer Sprache auf. In Zweifelsfällen bzw. in Fällen von Übersetzungsfehlern ist die in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen jenes Mitgliedsstaates, in dem die ETZ erteilt worden ist, vorliegende Fassung maßgebend.


Das OIB wird in regelmäßigen Abständen ein Verzeichnis der erteilten ETZs veröffentlichen, wobei die erstmalige Veröffentlichung voraussichtlich mit Jahresende 1998 erfolgen wird.


Für Produkte, die der europäischen technischen Zulassung ent-sprechen, wird die Konformität mit derselben entsprechend dem von der Europäischen Kommission festgelegten Konformitäts-bescheinigungsverfahren bescheinigt. Diese Produkte werden mit der CE-Konformitätskennzeichnung (auch CE-Kennzeichnung) gekennzeichnet. Das EG-Konformitätszeichen besteht aus dem CE-Symbol samt den zusätzlichen Angaben entsprechend Anhang III der Bauproduktenrichtlinie und der jeweils geltenden Fassung des Guidance Paper D "CE-Marking under the Construction Products Direktive".


Es obliegt jedoch dem jeweiligen Mitgliedsstaat und den jeweils zuständigen Baubehörden, zu beurteilen, für welchen Verwendungs-zweck das jeweilige Produkt im Einzelfall verwendbar ist. Diese Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der in den nationalen Rechtsvorschriften (Bauordnungen) festgelegten Leistungsanfor-derungen und Verwendungsbestimmungen bzw. auf der Grundlage der auf nationaler Ebene verbindlich festgelegten Mindest- oder Höchstwerte von in der ETZ ausgewiesenen Produktkennwerten.

Weiter Auskünfte über Zulassungsleitlinien können von der hiesigen Fachabteilung 17A, Dipl.-Ing. Jansche, Tel.: 0316/877/4933, erteilt werden. Zusätzlich sind alle Zulassungsleitlinien mit einer Kurzinformation im Internet unter folgender Adresse abrufbar:

ANHANG: Gesamtaufstellung der Leitlinien für die europäische technische Zulassung

 
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