
Rechtsgrundlagen
die den Naturschutz unmittelbar betreffen
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Stmk. Naturschutzgesetz 1976
Die Verordnungen zu den verschiedensten Schutzgebieten finden Sie in den jeweiligen Gebietsbeschreibungen.
Artenschutzverordnung
Nationalparkgesetz Gesäuse
Erklärung von Gebieten des Gesäuses zum "Nationalpark Gesäuse"
Stmk. Nationalparkorganegesetz
Stmk. Berg und Naturwachtgesetz
Stmk. Baumschutzgesetz
Grazer Baumschutzverordnung
Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande
Geländefahrzeugegesetz
Naturhöhlengesetz (BGBl. Nr. 169/1928 i.d.F. BGBl. Nr. 444/1974, Art. IX)
die den Naturschutz mittlelbar betreffen
EU Richtlinien
Internationale Naturschutzkonventionen
Die übrigen Durchführungsprotokolle finden Sie unter www.ris.bka.gv.at/auswahl
Übereinkommen über Feuchtgebiete (Ramsar-Konvention)
Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitäts-Konvention)
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Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) (BGBl. Nr. 188/1982)
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Europäisches Netzwerk biogenetischer Reservate (Resolution R (76) 17 des Ministerrates 1976)
Verwaltungsgerichtshof:
Beeinträchtigung des Lebensraumes
Beeinträchtigung des Naturhaushaltes
Landschaftsschutz
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Hinweis auf eine Genehmigung
Kostenvorauszahlungsauftrag
Vollstreckungsverfahren
Interessen des Landschaftsschutzes
Wertentscheidung
Landschaftsbild
Begriffsbestimmungen Baulärm
Hinweis:
Nicht alle verlinkten Rechtsgrundlagen sind auf dem letzten Stand. Die jeweils letztgültige digitale Fassung des Links ist aus dem
www.ris.bka.gv.at/auswahl zu entnehmen.
Offene Rechtsfragen
§ 7 Abs. 2 lit des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 ist das Roden von Sträuchern und Bäumen des Uferbewuchses an natürlichen Gewässern bewilligungspflichtig.
Frage:
Ist unter "roden" auch das "auf Stock setzen" zu subsumieren bzw. kann dem "auf Stock setzen" des Uferbewuchses über einen längeren Gewässerabschnitt auf Grundlage des Naturschutzgesetzes (und ausserhalt des lt. § 6 Naturschutzverordnung festgelegten Verbotszeitraumes) Einhalt geboten werden?
Antwort:
Da "roden" nicht gleich "auf Stock setzen" bedeutet, ist eine naturschutzbehördliche Maßnahme dahingend nicht bewilligungspflichtig. Auch nicht, wenn es sich um einen längeren Gewässerabschnitt handelt.

