Rechtsgrundlagen

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Offene Rechtsfragen

 

§ 7 Abs. 2 lit des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 ist das Roden von Sträuchern und Bäumen des Uferbewuchses an natürlichen Gewässern bewilligungspflichtig.

Frage:
Ist unter "roden" auch das "auf Stock setzen" zu subsumieren bzw. kann dem "auf Stock setzen" des Uferbewuchses über einen längeren Gewässerabschnitt auf Grundlage des Naturschutzgesetzes (und ausserhalt des lt. § 6 Naturschutzverordnung festgelegten Verbotszeitraumes) Einhalt geboten werden?

Antwort:
Da "roden" nicht gleich "auf Stock setzen" bedeutet, ist eine naturschutzbehördliche Maßnahme dahingend nicht bewilligungspflichtig. Auch nicht, wenn es sich um einen längeren Gewässerabschnitt handelt.