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Art. 33 Kulturlandschaften und Landschaftsgestaltung a 5-6

Art. 33 Kulturlandschaft und Landschaftsgestaltung I

Was ist förderbar?

förderbar sind

• Investiotions-,
• Organisations- und
• Planungskosten

für Maßnahmen im Bereich der Landschafts- und Ufergestaltung, zur Schaffung von Biotopverbundsystemen und Pufferflächen zum Schutz des Bodens, die kollektiv und gebietsbezogen erfolgen und umweltorientiert sind.
Bildungsmaßnahmen (z.B. Seminare, Kurse, Vorträge...) sind nicht über den Art. 33 förderbar; allgemeine Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Lehrpfad) hingegen schon.

 
Art. 33 Kulturlandschaft und Landschaftsgestaltung II

Pkte. 7.7.3.1.5-6 

  • Erhaltung u. Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Ressourcen (v.a. seltene oder präsentative Tiere u. Pflanzen)
  • naturschutzorientierte Begleitmaßnahmen landschaftsgebundener Erholung (z.B. Naturparke)

Einreich- und Bewilligende Stelle:
Fachabteilung 13C (Mag. D. Proske)
Kofinanzierung :bis max.100% kofinanzierbar

 
Art. 33 Kulturlandschaft und Landschaftsgestaltung III

Schwerpunktthemen (Pkte. 7.7.3.1.5-6) in der Steiermark für 2004

  • Naturparke
  • Natura 2000 Gebiete
  • Arten nach Anhang I der VS-RL und Anhang II der FFH-RL
  • ÖPUL

eingereichte Förderprojekte zu diesen Schwerpunktthemen werden priorisiert.

 
Art. 33 Kulturlandschaft und Landschaftsgestaltung IV

Abwicklung

Projekteinreichung: in der FA13C, Fördermanagementstelle
einzureichende Unterlagen: - Stammdatenblatt

  • Antrag
  • Maßnahmenblatt
  • Projektbeschreibung
  • Arbeitszeitplan
  • Verpflichtungserklärung

Abgabefristen: keine, aber je früher im Jahr desto besser

Abrechnung: bis Ende August jeden Jahres möglich, für Mittel die noch im selben Jahr lukriert werden sollen

Bewilligungsgremium: wird nach Bedarf seitens der FA10A einberufen; Bewilligung auf Landesebene

 
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