Entfall der begünstigten Rückzahlung
Der Steiermärkische Landtag hat am 13.12.2005 einstimmig eine Gesetzesnovelle hinsichtlich des § 53a Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 beschlossen:
Die begünstigte Rückzahlung von Förderungsdarlehen ist gemäß Landtagsbeschluss nur mehr für jene Ansuchen möglich, die bis zum Tag der Beschlussfassung, das ist der 13. Dezember 2005, beim Land Steiermark eingelangt sind.
In den Erläuterungen zum Gesetzesbeschluss wird festgehalten, dass im Sinne der Kontinuität und Stabilität der Wohnbauförderung die Gesetzesnovelle notwendig ist. Bedingt durch den Forderungsverkauf von aushaftenden Landesdarlehen an die Banken entstanden durch die begünstigte Rückzahlung vorzeitige Einnahmen von 70% aushaftender Landesdarlehen einzelner Förderungswerber. An die Banken müssen jedoch 100% laut Tilgungsplan zur gegebenen Zeit refundiert werden.
Graz, am 13.12.2005
Die begünstigte Rückzahlung von Förderungsdarlehen ist gemäß Landtagsbeschluss nur mehr für jene Ansuchen möglich, die bis zum Tag der Beschlussfassung, das ist der 13. Dezember 2005, beim Land Steiermark eingelangt sind.
In den Erläuterungen zum Gesetzesbeschluss wird festgehalten, dass im Sinne der Kontinuität und Stabilität der Wohnbauförderung die Gesetzesnovelle notwendig ist. Bedingt durch den Forderungsverkauf von aushaftenden Landesdarlehen an die Banken entstanden durch die begünstigte Rückzahlung vorzeitige Einnahmen von 70% aushaftender Landesdarlehen einzelner Förderungswerber. An die Banken müssen jedoch 100% laut Tilgungsplan zur gegebenen Zeit refundiert werden.
Graz, am 13.12.2005



