Energieausweis für Gebäude
Gemäß der umzusetzenden EU-Richtlinie benötigt man bereits bei allen neuen Gebäuden einen Energieausweis beim behördlichen Bauverfahren.
Ab 1.1.2009 ist ein Energieausweis ebenfalls bei Verkauf oder Vermietung von Wohnungen, Büros oder Betriebsobjekten vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt zehn Jahre. Verantwortlich für das Vorliegen ist der Bauherr, der Vermieter bzw. der Verkäufer des Objektes.
Ähnlich wie für den Normverbrauch eines Autos werden nun auch bei Gebäuden Kennzahlen zum Energiebedarf errechnet. Diese Kennzahlen machen das Gebäude in Sachen Energiebedarf mit einem anderen Gebäude vergleichbar. Dazu wird ein Ausweis erstellt, in dem die Informationen ähnlich einem „Kühlschrankpickerl“ so aufbereitet sind, dass jede/r Interessierte transparent und nachvollziehbar die Energieeffizienz eines Gebäudes beurteilen kann. Ausschlaggebend für die Zuordnung zu einer Kategorie (von „A++ bis G“) ist der so genannte Heizwärmebedarf eines Gebäudes, eine Kennzahl, die den „Normverbrauch“ beschreibt.
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Graz, am 22.12.2008



