
Sonderförderung - Sicheres Wohnen
WIE WIRD GEFÖRDERT?
Die Förderung basiert auf einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss.
Eine Doppelförderung aus Wohnbauförderungsmitteln ist nicht möglich.
Generell gefördert werden können Maßnahmen für errichtete Einfamilienhäuser und errichtete Wohnungen (die Benützungsbewilligung muss sowohl beim Einfamilienhaus als auch bei der jeweiligen Wohnung bereits erteilt sein), die nach Herstellung der Sicherheitsmaßnahmen zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses ihrer Bewohner regelmäßig verwendet werden (u.a. Hauptwohnsitz).
Gefördert werden Sicherheitsmaßnahmen, die sich auf Einfamilienhäuser oder auf den Wohnbereich von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (Gebäude mit mehr als einer Wohnung) beziehen. Das bedeutet, dass z.B. Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit Haustüren (also Außentüren), Tiefgaragen oder Sicherheitsfenster von Gemeinschaftsräumen (z.B. Fahrradabstellräumen) in Mehrfamilienhäusern nicht gefördert werden.
WAS WIRD GEFÖRDERT?
Für folgende Maßnahmen kann bei Einfamilienhäusern oder Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ein Zuschuss zu den anerkannten Investitionskosten in der Höhe von 30% gewährt werden:
Mechanischer Schutz:
Sicherheitstüren mit einer Widerstandsklasse von mindestens 2bis zu € 1.000,--
Sicherheitsfenster mit einer Widerstandsklasse von mindestens 2
(eine Fensterförderung ohne Türenförderung ist nur dann möglich, wenn bereits eine Sicherheitstüre vorhanden ist)bis zu € 1.000,--
Elektronischer Schutz:
Alarmanlagen nach VSÖ- oder VDS-Richtlinien bzw. EN 50130 oder EN 50131bis zu € 1.000,--
Anlagen zur Videoüberwachung entsprechend dem Stand der Technik in Verbindung mit Alarmanlagenbis zu € 1.500,--
Pro Einfamilienhaus bzw. Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kann maximal eine Förderung bis zu € 2.000,-- gewährt werden! Förderungen, die nicht mindestens € 200,-- betragen, werden nicht gewährt.
Sicherheitstüren bzw. Sicherheitsfenster müssen der ÖNORM B 5338, der ENV 1627 oder einer Norm eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die gleichwertigen Schutz bietet, entsprechen. Das ausführende Unternehmen muss den fachgerechten Einbau sowie die Zertifizierung des Fabrikats bestätigen.
Alarmanlagen müssen den VSÖ- und VDS-Richtlinien bzw. der EN 50130 oder der EN 50131 entsprechen, Videoüberwachungsanlagen sind entsprechend dem Stand der Technik zu errichten.
Die Videoüberwachungsanlage muss in Verbindung mit einer Alarmanlage errichtet werden, kann jedoch auch mit einer bereits bestehenden Anlage kombiniert werden. Eine Speicherung der Aufzeichnungen muss möglich sein.
Das ausführende befugte Unternehmen hat den fachgerechten Einbau und die Einhaltung der entsprechenden Richtlinie, bzw. des Standes der Technik zu bestätigen.
Begriffe:
ÖNORM Österreichische Norm
EN Europäische Norm
ENV Europäische Vornorm
VSÖ Verband der Sicherheitsunternehmen Österreichs
VDS Verband der Sachversicherer, ist eine Einrichtung des
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft,
die unter anderem Produkte des Sicherheitsmarktes
zertifiziert.
WELCHE VORAUSSETZUNGEN MÜSSEN ERFÜLLT WERDEN?
Zuschüsse können nur dann zuerkannt werden, wenn
- alle zivilrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind und die erforderlichen Zustimmungserklärungen sowie allfällige erforderliche behördliche Bewilligungen für die Errichtung der Sicherheitsmaßnahmen durch den Antragsteller eingeholt wurden
- die Sicherheitsmaßnahmen den geltenden Normen entsprechen
- sich der Antragsteller verpflichtet, die Bedingungen der Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Förderungen des Landes Steiermark einzuhalten, das heißt u.a.
für eine Kontrolle durch die Förderungsstelle jederzeit ohne Voranmeldung Zugang zur Anlage bzw. zum Objekt zu gewähren. Für den Fall der Nichteinhaltung der Förderungsvoraussetzungen den bewilligten Zuschuss zurückzuzahlen.
ANTRAGSTELLER
FÖRDERUNGSANTRAG
Das von der Abteilung 15 - Wohnbauförderung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung aufgelegte Antragsformular muss für die Einreichung der Förderung verwendet und inklusive aller erforderlichen Nachweise und Beilagen übermittelt werden.
Das Antragsformular ist bei der Abteilung 15 - Wohnbauförderung (Informationsstelle im EG), Dietrichsteinplatz 15, 8010 Graz, einzureichen.
Das Antragsformular kann auch im Internet unter der Adresse www.wohnbau.steiermark.at heruntergeladen werden. Das Formular steht sowohl in Papierform als auch auf
Internetbasis ab dem 21.12.2009 zur Verfügung.
Dem Antrag (Einreichungsmöglichkeit ab 1.1.2010) sind folgende Unterlagen bzw. Bestätigungen anzuschließen:
Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege (werden nach Prüfung retourniert). Es werden nur Rechnungen anerkannt, die nach dem 1.10.2009 ausgestellt worden sind.
Bestätigung des ausführenden Unternehmens (Stempel und Unterschrift) über die fach- und normgerechte Ausführung (Abnahmeprotokoll siehe Antragsformular)
ZUSICHERUNG UND AUSZAHLUNG
INKRAFTTRETEN
Diese Richtlinien treten mit 1.1.2010 in Kraft und sind bis 31.12.2010 befristet. Für diese Sonderförderung werden € 3,000.000,-- zur Verfügung gestellt.
Der Zuschuss kann nur einmal nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gewährt werden und es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungsgewährung.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Sonderförderung lediglich der Neueinbau bzw. die Neuinstallation von Türen, Fenstern bzw. von elektronischen Anlagen gefördert wird. "Nachrüstungsmaßnahmen" können unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Sanierung gefördert werden.
Alle personenbezogenen Bezeichnungen dieser Information werden aus Gründen der Übersichtlichkeit und einfachen Lesbarkeit nur in einer Geschlechtsform gewählt und gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
Ergänzung:
Am 12.7.2010 wurde von der Steiermärkischen Landesregierung eine Aufstockung der Mittel für die gegenständliche Sonderförderung um zusätzliche € 1,200.000,-- beschlossen.

