Navigation und Service

[Alt + 0] - Zur Startseite[Alt + 1] - Zur Suche[Alt + 2] - Zur Hauptnavigation[Alt + 3] - Zur Subnavigation[Alt + 4] - Zum Inhalt[Alt + 5] - Kontakt
Sie sind hier: 

GRW - Wählen mit Wahlkarte

Wahlberechtigte Personen, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit (Gemeinde, Wahlsprengel), aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland können eine Wahlkarte beantragen.

Personen, denen der Besuch eines Wahllokales infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit unmöglich ist, können auch den Besuch einer besonderen "fliegenden" Wahlbehörde in Anspruch nehmen. Wird dieser Besuch gewünscht, müssen auf dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte die Räumlichkeiten, wo der Besuch erwartet wird, angegeben werden. Auch für Häftlinge - sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind - besteht die Möglichkeit, die Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch zu nehmen.

Die Beantragung einer Wahlkarte ermöglicht wählenden Personen Flexibilität bei der Stimmabgabe.  So kann mit einer Wahlkarte die Stimme sowohl vor einer Wahlbehörde (innerhalb der Gemeinde, in der das Wahlrecht besteht), als auch mittels Briefwahl (sowohl vom Inland als auch vom Ausland aus)  abgegeben werden. Beide Systeme bestehen parallel; das Wahlkartenkuvert ist in beiden Fällen das gleiche.

Das bedeutet, dass sich Wählerinnen und Wähler, die im Besitz einer Wahlkarte sind, auch erst sehr kurzfristig entscheiden können, ob sie ein Wahllokal (bei der Gemeinderatswahl innerhalb ihrer Gemeinde) aufsuchen oder sich stattdessen der Briefwahl bedienen wollen.

Eine Wahlkarte darf nur über Antrag ausgestellt werden.


Wo kann die Wahlkarte beantragt werden ?
 

Sie können die Wahlkarte bei der Externe Verknüpfung Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, mündlich oder schriftlich (im Postweg, per Telefax gegebenenfalls auch per E-Mail oder in einzelnen Gemeinden auch Externe Verknüpfung online) ab dem Tag der Wahlausschreibung beantragen.

Schriftlich können Sie die Wahlkarte bis zum vierten Tag vor dem Wahltag beantragen - wenn die Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist auch bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr.
Mündliche Anträge sind jedenfalls bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr möglich.

Bei der mündlichen Antragstellung ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt oder der Antrag nicht digital signiert ist auch durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder allenfalls durch Angabe der auf der Wahlinformation angebrachten Zahlenkombination glaubhaft gemacht werden.

Wie ist die Stimmabgabe mit Wahlkarte möglich ?

  • vor einer Wahlbehörde (innerhalb der Gemeinde)
  • beim Besuch durch eine besondere "fliegende" Wahlbehörde (über Antrag)
  • mittels Externe Verknüpfung Briefwahl (ohne Beisein einer Wahlbehörde) vom In- oder Ausland aus.

Wann wird die Wahlkarte von der Gemeinde ausgestellt ?

Die Ausstellung von Wahlkarten kann erfolgen, sobald die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen, dies ist in etwa 2 Wochen vor der Wahl der Fall. Die Wahlkarte ist im Postweg zu übermitteln, im Falle der mündlichen Beantragung darf die Wahlkarte der Antragstellerin/dem Antragsteller bzw. einer von diesen bevollmächtigten Person auch persönlich im Gemeindeamt ausgefolgt werden.

 

 
  • socialbuttonssocialbuttons
    socialbuttons