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GRW - Briefwahl

Das Wahlrecht kann von denjenigen wahlberechtigten Personen, denen über ihren Antrag eine Wahlkarte ausgestellt wurde, auch im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). 

Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann sofort nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen:

  • die wahlberechtigte Person füllt den amtlichen Stimmzettel aus,
  • legt den ausgefüllten Stimmzettel in das dafür vorgesehene gummierte Wahlkuvert und verschließt dieses;
  • anschließend ist das Wahlkuvert in die Wahlkarte zu geben und auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidestattlich zu erklären, dass der amtliche Stimmzettel von der wählenden Person persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde;
  • danach ist die Wahlkarte zu verschließen.

Ist die Wahlhandlung erfolgt und dies durch Unterschrift eidesstattlich bestätigt, so kann mit der Wahlkarte nicht mehr vor einer Wahlbehörde gewählt werden.

Übermittlung an die Gemeindewahlbehörde:

Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales am Wahltag beim Gemeindeamt einlangt.

Die Wahlzeit ist in jeder Gemeinde verschieden, daher ist auf den Zeitpunkt des Schließens des letzten Wahllokales in der Gemeinde besonderes Augenmerk zu legen - verspätet einlangende Wahlkarten können nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen werden.

 

 

 
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