LTW - Wählen mit Wahlkarte, Briefwahl
Für die Stimmabgabe vor dem Wahltag (vorgezogene Stimmabgabe am 9. Tag vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde) brauchen Sie keine Wahlkarte.
Wenn Sie im Besitz einer Wahlkarte sind, haben Sie folgende Möglichkeiten:
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Stimmabgabe mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus
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Stimmabgabe vor einer örtlichen Wahlbehörde in der Steiermark am Wahltag
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Stimmabgabe vor einer besonderen "fliegenden" Wahlbehörde, die Sie am Wahltag aufsucht
Briefwahl:
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann ab Erhalt der Wahlkarte bis zum Wahltag (Schließen des letzten Wahllokales) sowohl vom Inland als auch vom Ausland aus erfolgen:
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Füllen Sie bitte den amtlichen Stimmzettel aus.
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Legen Sie den amtlichen Stimmzettel in das beiliegende gelbe Wahlkuvert und verschließen sie dieses.
Geben Sie die eidesstattliche Erklärung durch ihre eigenhändige Unterschrift in der dafür vorgesehenen Rubrik ab und kleben Sie die Wahlkarte zu. -
Sorgen Sie dafür, dass die Wahlkarte rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt (spätestens am 8. Tag nach dem Wahltag, 14:00 Uhr). Sie können Ihre Wahlkarte z.B. unfrankiert in einen Briefkasten werfen, auf einem Postamt aufgeben oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde abgeben.
Vor einer örtlichen Wahlbehörde am Wahltag:
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Bewahren Sie die Wahlkarte bis zum Wahltag sorgfältig auf. Übergeben Sie bei einer Stimmabgabe im Wahllokal die unausgefüllte Wahlkarte samt Inhalt der Wahlleiterin/dem Wahlleiter.
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In jeder Gemeinde des Landes Steiermark ist zumindest ein Wahllokal für Wahlkartenwähler/innen eingerichtet. Beachten Sie, dass diese Wahllokale unterschiedliche Öffnungs- und Schließzeiten haben können. Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte die dafür in Frage kommende Gemeinde.
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Legen Sie bitte der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung (z.B. amtlicher Lichtbildausweis) vor, aus der Ihre Identität einwandfrei ersichtlich ist.
Vor einer besonderen "fliegenden" Wahlbehörde am Wahltag
Wenn Ihnen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen Ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, können Sie mit dieser Wahlkarte in einem Anstaltssprengel - falls eingerichtet - oder vor einer besonderen Wahlbehörde (auch „fliegende Wahlkommission" genannt) Ihre Stimme abgeben.
Wo kann die Wahlkarte beantragt werden ?
Die Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, mündlich oder schriftlich ab dem Tag der Wahlausschreibung zu beantragen. Die Identität ist durch ein Dokument, durch digitale Signierung oder beispielsweise durch Angabe der Passnummer nachzuweisen.
Schriftliche Antragstellung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag
Mündliche Antragstellung bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag.
Personen, die den Besuch einer besonderen "fliegenden" Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen, müssten auf dem Antrag angegeben, wo sie am Wahltag den Besuch erwarten.
Wann und wie wird die Wahlkarte von der Gemeinde ausgestellt ?
Die Wahlkarte ist dem Antragsteller im Postweg zu übermitteln; im Fall der mündlichen Beantragung darf die Wahlkarte dem Antragsteller bzw. einer von ihm bevollmächtigten Person auch persönlich im Gemeindeamt ausgefolgt werden.
Die Ausstellung von Wahlkarten kann erfolgen, sobald die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen, dies ist etwa 3 Wochen vor der Wahl der Fall.



