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Novelle zum Steirischen Berg und Naturwachtgesetz

Das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, LGBl. Nr. 49/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2003, wird wie folgt geändert:

 


1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bezirkseinsatzgebiete umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Verwaltungsbezirkes, die Ortseinsatzgebiete umfassen das Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden. Die Sprengel der Politischen Exposituren der Bezirkshauptmannschaft Liezen gelten im Sinne dieses Gesetzes als eigene Verwaltungsbezirke."

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Zusammenführung von politischen Verwaltungsbezirken bleiben die dazugehörigen Bezirkseinsatzgebiete bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode der Bezirksleiter mit unverändertem örtlichem und sachlichem Wirkungsbereich bestehen. Zum Zweck der Vorbereitung der Neuwahl sind die Bezirkseinsatzgebiete als bereits zusammengeführt zu behandeln. Mit der Neuwahl sind die Bezirkseinsatzgebiete tatsächlich zusammengeführt."

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Änderung des § 3 Abs. 2 und die Einfügung des § 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. .... treten mit dem der

 
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