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Sehr geehrte Damen und Herren!

Am 4. Juli 2008 ist das 19. Stück des Landesgesetzblattes für Steiermark mit den Nummern 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66 und 67 erschienen.

 
60. 

Gesetz vom 22. April 2008, mit dem das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 geändert wird.
[XV. GPStLT RV EZ 1028/1 AB EZ 1028/4]

 61.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 2008, mit der bautechnische Anforderungen für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz sowie Anforderungen an den Inhalt und die Form des Energieausweises festgelegt werden (Steiermärkische Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung).
[CELEX-Nr. 32002L0091]

 62.

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 2008, mit der die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung geändert wird.
[CELEX-Nr. 32002L0091]

 63.

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19. Juni 2008 über die Festsetzung der Höhe der Gebühren für amtliche Kontrollen und Probenahmen nach der Geflügelhygieneverordnung 2007 (Geflügelhygienegebührenverordnung 2008)

 64.

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. Juni 2008, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden.

 65.

 Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 2008, mit der die Bau-Übertragungsverordnung geändert wird.

 66.

Änderung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Oktober 2005, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird, in der Fassung
LGBl. Nr. 60/2007.

 67.

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 2008 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Kobenz und Stadtgemeinde Knittelfeld, je politischer Bezirk Knittelfeld.

Unter folgendem Link können diese Rechtsvorschriften gelesen und ausgedruckt werden:  Nr. 60 bis 67/2008 des LGBl. für Steiermark

Mit freundlichen Grüßen
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
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