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Verfassungsdienst

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom […], mit der das Ausmaß der Neuauspflanzungen geregelt wird

Stelle
A10
GZ
ABT10-278644/2020-118
Frist (Ende)
24.11.2025
Stellungnahme
Bis zum Ende der Begutachtungsfrist können Sie zum vorliegenden Entwurf per E-Mail Stellung nehmen:
abteilung10@stmk.gv.at
Texte

Bitte beachten Sie: Alle Stellungnahmen werden nach Ablauf der Begutachtungsfrist vollständig und unverändert veröffentlicht (§ 2 Abs. 4 Steiermärkisches Volksrechtegesetz).

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