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Verfassungsdienst

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom … über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Fanges, der absichtlichen Störung und der absichtlichen Tötung von Bibern

Stelle
A13
GZ
ABT13-339525/2025-13
Frist (Ende)
12.05.2026
Stellungnahme
Bis zum Ende der Begutachtungsfrist können Sie zum vorliegenden Entwurf per E-Mail Stellung nehmen:
naturschutz@stmk.gv.at
Texte

Bitte beachten Sie: Alle Stellungnahmen werden nach Ablauf der Begutachtungsfrist vollständig und unverändert veröffentlicht (§ 2 Abs. 4 Steiermärkisches Volksrechtegesetz).

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