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Verfahren

Allgemeine Grundsätze

Für das Verfahren vor dem UVS gelten grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), wobei jedoch in den §§ 67a bis 67h AVG bzw. in den §§ 51 bis 51i VStG Sonderregelungen bestehen.

Vertretung
Jedermann kann sich, wenn sein persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert ist, im Verfahren, einschließlich bei der Verhandlung, vertreten lassen, wobei kein Anwaltszwang besteht.

Für das Verwaltungsstrafverfahren besteht gemäß § 51a VStG die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Beschuldigten ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird.

Zuständigkeit
Für die Durchführung des Verfahrens ist entweder ein Einzelmitglied oder eine Kammer zuständig. Welches Einzelmitglied bzw. welche Kammer im konkreten Fall das Verfahren durchzuführen hat, ergibt sich aus der Geschäftsverteilung.

Mündliche Verhandlung
Der UVS hat über alle Anträge (Berufungen, Beschwerden, sonstige Anträge) eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Parteien, der erforderlichen Sachverständigen und Zeugen durchzuführen. Ausnahmen bestehen, wenn

  • der Antrag, die Beschwerde oder Berufung aus formalen Gründen wie Verspätung zurückzuweisen ist,
  • aufgrund der Aktenlage fest steht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder aufzuheben ist,
  • ein Devolutionsantrag ab- oder zurückzuweisen ist,
  • ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen ist, die mündliche Erörterung keine über die Aktenlage hinausgehende Klärung der Sache erwarten lässt und die Bestimmungen des Art 6 Abs 1 der EMRK (Menschenrechtskonvention) nicht entgegenstehen sowie
  • die Parteien auf die Verhandlung verzichten.

Im Verwaltungsstrafverfahren kann eine Verhandlung außerdem entfallen, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und

  • in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, oder
  • sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, oder
  • nur eine 500 € nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, oder
  • die Berufung sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.

Kosten
Für das Berufungsverfahren in Strafsachen ist ein Beitrag zu den Kosten des UVS-Verfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu entrichten, wenn der Berufung nicht zumindest teilweise Folge gegeben worden ist.

In Verfahren betreffend Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerden sowie Beschwerden nach dem Fremdengesetz hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

In Vergabe-Nachprüfungsverfahren werden gleichzeitig mit der Antragstellung Gebühren nach der Steiermärkischen Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2010, LGBl.Nr. 65/2010, fällig.

Bei allen sonstigen Verfahren gelten die allgemeinen Kostenregelungen des AVG.

Zeugen in einem UVS-Verfahren haben jedoch Anspruch auf Zeugengebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975.


Erledigung
Das Verfahren vor dem UVS wird grundsätzlich mit Bescheid abgeschlossen.
Dieser ist am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung oder während einer eigenen Verhandlung zu verkünden. Dabei sind die Entscheidung und die wesentlichen Gründe anzuführen. Eine schriftliche Ausfertigung ist den Parteien zuzustellen.

Rechtsmittel
Gegen den Bescheid des UVS ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Es kann aber innerhalb von sechs Wochen ab dessen Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

 
Muster für Schriftsätze

Muster für einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers

Externe Verknüpfung Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers

 
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