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ALTSTADTERHALTUNG UND ORTSBILDSCHUTZ

Unter Orts- und Stadtbild versteht man in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt. Geprägt wird dieses Ortsbild daher grundsätzlich von den baulichen Anlagen eines Ortes selbst. Der Schutz des Ortsbildes umfasst den Schutz baulicher Anlagen und öffentlicher Flächen aber auch der bildhaften Wirkung etwa von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen eines Ortes.


Im Unterschied zum Denkmalschutz zielt der Ensembleschutz in erster Linie auf das äußere Erscheinungsbild sogenannter „anonymer Architektur" ab. Darunter versteht man die im Verlauf der Epochen gewachsenen Bauformen, die nicht unbedingt durch hervorstechende künstlerische Leistungen geprägt sind, aber in ihrer Gesamtheit einer Stadt oder einem Ortsteil „das Gesicht" geben, charakteristisch und ortstypisch sind.


Daher liegt es im besonderen öffentlichen Interesse, dass solche charakteristischen Bauwerke zu erhalten sind, durch Veränderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen und sich Neues insbesondere durch baukünstlerische Qualität in das Ensemble einfügen muss. Diese Fragen sind nach der ständigen Rechtssprechung Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Dazu sind nach dem Steiermärkischen Externe Verknüpfung Ortsbildgesetz (OBG 1977) Ortsbildsachverständige für Externe Verknüpfung Schutzgebiete in 68 Gemeinden und die Externe Verknüpfung Ortsbildkommission (OBK) sowie nach dem Grazer Externe Verknüpfung Altstadterhaltungsgesetz (GAEG 2008) die Grazer Externe Verknüpfung Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) für die Externe Verknüpfung Schutzzonen bestellt, deren wichtigste Aufgabe ist, Gutachten in Verfahren zu erarbeiten und zu (kostenfreien!) Voranfragen Stellungnahmen abzugeben. Als Ausdruck und zur Wahrung des besonderen öffentlichen Interesses wurde mit dem GAEG 2008 eine Externe Verknüpfung Grazer Altstadtanwaltschaft eingerichtet, der unter bestimmten Voraussetzungen Parteienrechte in Verfahren zukommen.


Die Geschäfte dieser Kommissionen und der Altstadtanwaltschaft führt die Abteilung 9 - Kultur des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die Verfahren nach dem OBG 1977 und dem GAEG 2008 mit einer gegenüber dem Baugesetz erhöhten Bewilligungspflicht führt die jeweilige Gemeinde durch. Entsprechende Ansuchen sind deshalb immer an die Gemeinde zu richten, in der sich das Schutzgebiet befindet. Als Serviceleistung bieten die meisten Ortsbildgemeinden Beratungssprechtage (Terminanfragen über das Gemeindeamt) mit den zuständigen Ortsbildsachverständigen an.


Für Bauvorhaben in den Grazer Schutzzonen werden regelmäßig Beratungssprechtage in der Geschäftsstelle der ASVK in 8010 Graz, Paulustorgasse 4/1.Stock angeboten (Terminanfragen unter Tel.: 0316/877-3160 oder 3159). Es wird empfohlen für eine bestmögliche Beurteilbarkeit geeignete Skizzen, Entwurfs-Pläne, Projektbeschreibungen, Fotos, Luftbildaufnahmen etc. mitzubringen. Für die Bearbeitung als schriftliche Voranfrage, zu der die ASVK eine (kostenfreie!) Stellungnahme erstellt, müssen die Projektunterlagen in zweifacher (!) Ausfertigung direkt in der Geschäftsstelle abgegeben werden.


Zur Orientierung, nach welchen Kriterien (Einfügungs- und Nichtbeeinträchtigungs-Gebot) Gutachten und Stellungnahmen erstellt werden, sind dieExterne Verknüpfung  Durchführungsverordnungen nach dem GAEG (Dachlandschaft, Ankündigungs- und Werbeeinrichtungen, Fenster) und die Richtlinie zur Dachdeckung in der Altstadt hilfreich. In den (meisten) steirischen Ortsbildschutzgebieten sind sogenannte Ortsbildkonzepte als Gemeindeverordnungen erlassen. Diese können direkt in der jeweiligen Gemeinde eingesehen werden und sollen gleichfalls Hilfestellung und bessere Rechtssicherheit bei Planungsvorhaben geben.

 
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