Reisekostenzuschüsse für WissenschafterInnen
Abteilung 3 - Wissenschaft und Forschung

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Seitens der
Abteilung 3 Wissenschaft und Forschung können Reisekostenzuschüsse gewährt werden, um steirischen Wissenschafterinnen und Wissenschaftern die aktive Teilnahme an internationalen Kongressen, Symposien oder Tagungen zu erleichtern. Die internationale akademische Mobilität sowie der wechselseitige Wissenstransfer zählen zu unseren Leitmotiven!
Achtung: der Rezipientenkreis bzw. die Gruppe der möglichen Antragstellerinnen und Antragsteller beschränkt sich grundsätzlich auf ProfessorInnen, DozentInnen und wissenschaftliche MitarbeiterInnen von steirischen Universitäten und gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen in der Steiermark.
Weiters können auch in besonderen, aus wissenschaftlichen Erfordernissen begründeten Anlässen, wissenschaftlich arbeitende Studierende ausnahmsweise, nach Vorlegen einer besonderen Befürwortung des/der die wissenschaftliche Arbeit betreuenden Fachprofessors/Fachprofessorin, in Betracht gezogen werden. In diesem Fall ist der Hauptwohnsitz in der Steiermark (der Hauptwohnsitz muss bereits ein Jahr vor Antritt des ersten Studiums durchgehend bis heute und auch aktuell in der Steiermark bestehen) mittels Meldezettel nachzuweisen.
Achtung: Förderungsberechtigt sind nur jene wissenschaftlichen MitarbeiterInnen, die ein Anstellungsverhältnis zu einer steirischen Universität oder gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen vorweisen können; das Anstellungsverhältnis muss nach wie vor aufrecht sein. Weiters ist der Hauptwohnsitz in der Steiermark mittels Meldezettel nachzuweisen. Den Förderungsanträgen sind entsprechende schriftliche Nachweise zwingend beizulegen.
Nicht antragsberechtigt sind:
→ Personen ohne Dienstverhältnis zu einer steirischen Universität oder einer gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtung
→ emeritierte UniversitätsprofessorInnen und UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand
→ drittmittelfinanzierte Projektmitarbeiter
Gefördert wird nur die aktive Teilnahme! Die aktive Teilnahme an einem Kongress/ Tagung/ Symposium bedeutet bzw. bedingt:
→ die Präsentation eines Vortrages oder Posters
→ und/oder Arbeiten vor Ort
→ und/oder die Ausübung einer Kongressfunktion (z.B. Chairman, Speaker).

Das Ansuchen um einen Reisekostenzuschuss ist unter Verwendung des
FORMBLATTES im Vorfeld der Unternehmung, also VOR dem Antritt der Reise, einzureichen und mit folgenden Unterlagen bzw. Angaben zu versehen:
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Kostenaufstellung (Reisekosten, Kongressgebühren, Hotelkosten)
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Finanzierungsplan (Förderungen anderer Stellen müssen ausnahmslos bekannt gegeben werden)
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Im Falle eines Antragstellers mit Bundes-Dienstverhältnis ist primär eine Mitteilung über einen etwaigen Bundeszuschuss zu dem betreffenden Förderungsvorhaben beizulegen.
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Information zur aktiven Teilnahme bzw. zur Funktion des Antragstellers innerhalb des Kongresses
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Tagungsunterlagen (Programm, Einladung etc.)
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Professorenbefürwortung im Falle eines nicht habilitierten Antragstellers bzw. einer nicht habilitierten Antragstellerin
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Dienstvertrag (für wissenschaftliche MitarbeiterInnen von steirischen Universitäten und gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen)
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Bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen: Nachweis der Gemeinnützigkeit (zB Gesellschaftsvertrag, Bescheid Finanzamt)
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Bekanntgabe der Bankverbindung (Bankinstitut, BLZ, Konto.Nr.)
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Meldezettel zum Nachweis des Hauptwohnsitzes in der Steiermark
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Institutsadresse
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Reisekostenzuschüssen um eine freiwillige Hilfestellung des Landes Steiermark handelt und kein Rechtsanspruch für den einzelnen Bewerber besteht.
→ Ein Reisekostenzuschuss kann pro Antragsteller(in) nur einmal im Jahr gewährt werden und wird für dieselbe Veranstaltung nur an einen Vertreter bzw. eine Vertreterin desselben Institutes zur Verfügung gestellt.
→ Die letztliche Entscheidung über die Gewährung eines Reisekostenzuschusses kann erst nach Vorliegen des vollständigen Antrages unter Beilage der erforderlichen Unterlagen erfolgen. Das für Reisekostenzuschüsse jährlich zur Vergabe bereitstehende Landesbudget ist begrenzt. Nach Ausschöpfung dieses Budgets können im laufenden Jahr keine weiteren Zuschüsse vergeben werden.
→ Nach Abschluss des Auslandsaufenthaltes ist die widmungsgemäße Verwendung der Landesförderung mindestens in Höhe des Subventionsbeitrages mittels Rechnungen samt den dazugehörenden Zahlungsnachweisen (in KOPIEN) sowie einer Teilnahmebestätigung nachzuweisen. Die aus Förderungsmitteln der Abteilung 3 gedeckten Ausgabepositionen sind im
Belegsverzeichnis zu dokumentieren.
→ Als widmungsgemäß gelten Reisekosten, Kongressgebühren und Hotelkosten.
Abteilung 3 - Wissenschaft und Forschung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Trauttmansdorffgasse 2
8010 GrazFür weitere Auskünfte und Einreichungsmodalitäten wenden Sie sich bitte an die zuständige Referentin:
Frau Maria LADLER
E-mail: maria.ladler@stmk.gv.at
Tel.: (0316)877-2003
Fax: (0316)877-3998



