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Reisekostenzuschüsse für WissenschafterInnen

Abteilung 3 - Wissenschaft und Forschung

Wissenschaft und Forschung (dargestellt ist der Ausschnitt eines Ringbuches) © Land Steiermark, Online-Archiv
Wissenschaft und Forschung (dargestellt ist der Ausschnitt eines Ringbuches)
© Land Steiermark, Online-Archiv
 

Seitens der Externe Verknüpfung Abteilung 3 Wissenschaft und Forschung können Reisekostenzuschüsse gewährt werden, um steirischen Wissenschafterinnen und Wissenschaftern die aktive Teilnahme an internationalen Kongressen, Symposien oder Tagungen zu erleichtern. Die internationale akademische Mobilität sowie der wechselseitige Wissenstransfer zählen zu unseren Leitmotiven!

Achtung: der Rezipientenkreis bzw. die Gruppe der möglichen Antragstellerinnen und Antragsteller beschränkt sich grundsätzlich auf ProfessorInnen, DozentInnen und wissenschaftliche MitarbeiterInnen von steirischen Universitäten und gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen in der Steiermark.

Weiters können auch in besonderen, aus wissenschaftlichen Erfordernissen begründeten Anlässen, wissenschaftlich arbeitende Studierende ausnahmsweise, nach Vorlegen einer besonderen Befürwortung des/der die wissenschaftliche Arbeit betreuenden Fachprofessors/Fachprofessorin, in Betracht gezogen werden. In diesem Fall ist der Hauptwohnsitz in der Steiermark (der Hauptwohnsitz muss bereits ein Jahr vor Antritt des ersten Studiums durchgehend bis heute und auch aktuell in der Steiermark bestehen) mittels Meldezettel nachzuweisen.

Achtung: Förderungsberechtigt sind nur jene wissenschaftlichen MitarbeiterInnen, die ein Anstellungsverhältnis zu einer steirischen Universität oder gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen vorweisen können; das Anstellungsverhältnis muss nach wie vor aufrecht sein. Weiters ist der Hauptwohnsitz in der Steiermark mittels Meldezettel nachzuweisen. Den Förderungsanträgen sind entsprechende schriftliche Nachweise zwingend beizulegen.

Nicht antragsberechtigt sind:
Personen ohne Dienstverhältnis zu einer steirischen Universität oder einer gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtung
emeritierte UniversitätsprofessorInnen und UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand
drittmittelfinanzierte Projektmitarbeiter

Gefördert wird nur die aktive Teilnahme! Die aktive Teilnahme an einem Kongress/ Tagung/ Symposium bedeutet bzw. bedingt:
die Präsentation eines Vortrages oder Posters
und/oder Arbeiten vor Ort
und/oder die Ausübung einer Kongressfunktion (z.B. Chairman, Speaker).

 
Antragstellung
Wissenschaftslogo Land Steiermark 
Wissenschaftslogo Land Steiermark
 

Das Ansuchen um einen Reisekostenzuschuss ist unter Verwendung des Externe Verknüpfung FORMBLATTES im Vorfeld der Unternehmung, also VOR dem Antritt der Reise, einzureichen und mit folgenden Unterlagen bzw. Angaben zu versehen:

  • Kostenaufstellung (Reisekosten, Kongressgebühren, Hotelkosten)
  • Finanzierungsplan (Förderungen anderer Stellen müssen ausnahmslos bekannt gegeben werden)
  • Im Falle eines Antragstellers mit Bundes-Dienstverhältnis ist primär eine Mitteilung über einen etwaigen Bundeszuschuss zu dem betreffenden Förderungsvorhaben beizulegen.
  • Information zur aktiven Teilnahme bzw. zur Funktion des Antragstellers innerhalb des Kongresses
  • Tagungsunterlagen (Programm, Einladung etc.)
  • Professorenbefürwortung im Falle eines nicht habilitierten Antragstellers bzw. einer nicht habilitierten Antragstellerin
  • Dienstvertrag (für wissenschaftliche MitarbeiterInnen von steirischen Universitäten und gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen)
  • Bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen: Nachweis der Gemeinnützigkeit (zB Gesellschaftsvertrag, Bescheid Finanzamt)
  • Bekanntgabe der Bankverbindung (Bankinstitut, BLZ, Konto.Nr.)
  • Meldezettel zum Nachweis des Hauptwohnsitzes in der Steiermark
  • Institutsadresse

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Reisekostenzuschüssen um eine freiwillige Hilfestellung des Landes Steiermark handelt und kein Rechtsanspruch für den einzelnen Bewerber besteht.

 
Zu beachten!

Ein Reisekostenzuschuss kann pro Antragsteller(in) nur einmal im Jahr gewährt werden und wird für dieselbe Veranstaltung nur an einen Vertreter bzw. eine Vertreterin desselben Institutes zur Verfügung gestellt.

→ Die letztliche Entscheidung über die Gewährung eines Reisekostenzuschusses kann erst nach Vorliegen des vollständigen Antrages unter Beilage der erforderlichen Unterlagen erfolgen. Das für Reisekostenzuschüsse jährlich zur Vergabe bereitstehende Landesbudget ist begrenzt. Nach Ausschöpfung dieses Budgets können im laufenden Jahr keine weiteren Zuschüsse vergeben werden.

Nach Abschluss des Auslandsaufenthaltes ist die widmungsgemäße Verwendung der Landesförderung mindestens in Höhe des Subventionsbeitrages mittels Rechnungen samt den dazugehörenden Zahlungsnachweisen (in KOPIEN) sowie einer Teilnahmebestätigung nachzuweisen. Die aus Förderungsmitteln der Abteilung 3 gedeckten Ausgabepositionen sind im Externe Verknüpfung Belegsverzeichnis zu dokumentieren.

Als widmungsgemäß gelten Reisekosten, Kongressgebühren und Hotelkosten.

 
Kontakt - Antragseinreichung

Externe Verknüpfung Abteilung 3 - Wissenschaft und Forschung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Trauttmansdorffgasse 2
8010 Graz

Für weitere Auskünfte und Einreichungsmodalitäten wenden Sie sich bitte an die zuständige Referentin:

Frau Maria LADLER
E-mail: maria.ladler@stmk.gv.at
Tel.: (0316)877-2003
Fax: (0316)877-3998

 
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