Pflege- und Hilfspersonal
Pflege- und Hilfspersonal an allgemein bildenden Pflichtschulen
gemäß § 35 a des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes,
LGBl.Nr. 71/2004, i.d.g.F. LGBl.Nr. 94/2008
Es ist Aufgabe des jeweiligen Schulerhalters, im Rahmen des Unterrichts an allgemein bildenden Pflichtschulen Pflege- und Hilfspersonal für Schüler/innen mit körperlichen Defiziten bereitzustellen, um ihnen den Schulbesuch bzw. die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen.
Der Personaleinsatz ist somit auf körperliche Hilfestellung ausgerichtet. Eventuelle zusätzliche pädagogische Leistungen sind von den dafür zur Verfügung gestellten Lehrer/innen zu erbringen.
Grundlage und Voraussetzung für den Einsatz von Pflege- und Hilfspersonal ist die Feststellung des Bedarfes durch den örtlich zuständigen Bezirksschulrat. In der Regel wird dies für Kinder erfolgen, für die bereits ein sonderpädagogischer Förderbedarf auf der Grundlage eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens festgestellt wurde. Eine solche Bedarfsfeststellung ist jedoch auch bei Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Kinder mit ausschließlich körperlicher Behinderung) möglich.
Die Kosten für das eingesetzte Pflege- und Hilfspersonal werden von den Gemeinden des jeweiligen Schulbezirkes (40 %) und vom Land (60%) getragen.
Die nebenstehenden Links enthalten die Formblätter betreffend
Kostenerhebung und
Abrechnung der Kosten, weiters ein
Muster eines Bescheides über die Kostenvorschreibung an das Land Steiermark.
Meichenitsch Gabriela
| EMail: | gabriela.meichenitsch@stmk.gv.at | |
| Telefon: | +43 (316) 877-3672 | |
| Fax: | +43 (316) 877-4364 |
Schoiswohl Andrea, Mag.
| EMail: | andrea.schoiswohl@stmk.gv.at | |
| Telefon: | +43 (316) 877-2106 | |
| Fax: | +43 (316) 877-4364 |




