Aufenthaltsreferat
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als 6 Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation von bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechten.
Sachlich zuständig für Anträge im Inland sind für den Raum Graz die FA 7C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie für die Bezirke die Bezirkshauptmannschaften bzw. politischen Exposituren Gröbming und Bad Aussee.
Wird ein Antrag im Ausland gestellt, ist dieser bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde (öst. Botschaft oder Konsulat) einzubringen.
Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder dem beabsichtigten Wohnsitz des Fremden, die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem dortigen Wohnsitz des Fremden.
Inhaltsübersicht
- Beizubringende Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
- Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
- Weitere Urkunden und Nachweise für Niederlassungsbewilligungen
- Formulare und Links
- Gebühren und Verwaltungsabgaben
- Ihre Ansprechpartner
- Wo, wann und wie können Sie uns erreichen
allgemeine Information
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
Aufenthalt von EU-/EWR-Bürger, Schweizer und deren Angehörigen



