
Pistengütesiegel

Sicherheit, Kundenorientierung sowie Vermeidung von Unfällen; dies sind die Eckpunkte des modernsten Pistengütesiegels Österreichs. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nur für Aufstiegshilfen, nicht jedoch für Pisten, Genehmigungsverfahren gibt. Bei Pisten wird lediglich die Lawinensicherheit überprüft.
Verleihung:
Der Verleihung geht kein behördliches Genehmigungsverfahren auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen voraus. Die Verleihung stellt die urkundenmäßige Bestätigung der im Interesse des Tourismus gelegener Qualitätsstandards dar.
Mängel und Entzug:
Soweit bei Überprüfungen Mängel festgestellt werden, die geeignet sind die Verleihungsvoraussetzungen als nicht bzw. als nicht mehr gegeben erscheinen zu lassen, kann die Pistensiegelkommission die Behebung derselben innerhalb einer angemessenen Frist anordnen.
Das Pistengütesiegel ist zu entziehen, wenn dieser Anordnung nicht fristgerecht Folge geleistet wird oder aber der jährlich vorzulegende Erhebungsbogen nicht zeitgerecht eingereicht wird.
Antrag auf Erst- bzw. Weiterverleihung:
Das Pistengütesiegel wird über Antrag des Pistenerhalters durch das Land Steiermark, vertreten durch die Steiermärkische Landesregierung, für die Dauer von jeweils 3 Jahren verliehen. Voraussetzung dafür ist, dass das Wintersportgebiet die im Statut genannten Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sowie die Verpflichtung des Antragsstellers, diese Voraussetzungen auch während der gesamten Verleihungsdauer aufrecht zu erhalten.
Der Antrag auf Erst- bzw. auf Weiterverleihung des Pistengütesiegels ist bei der Geschäftsstelle der Steiermärkischen Pistengütesiegelkommission, der Wirtschaftskammer Steiermark, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe der Seilbahnen, schriftlich mittels Antragsformular (Anlage B) und Erhebungsbogen (Anlage C) einzubringen.
Die Beurteilung der Erfüllung der Verleihungsvoraussetzungen sowie die Feststellung der Beibehaltung dieser liegt bei der "Steiermärkischen Pistengütesiegelkommission" und erfolgt sowohl in angekündigten als auch unangekündigten Überprüfungen.
Die Kommission überprüft alle 3 Jahre, bei gravierenden Änderungen jährlich, ob die Voraussetzungen für das bereits verliehene Pistengütesiegel noch gegeben sind. Zusätzlich werden jährlich von einzelnen Kommissionsmitgliedern ohne Voranmeldung stichprobenmäßige Überprüfungen durchgeführt.
Voraussetzungen für die Verleihung des Pistengütesiegels
Sofern es sich um ein geschlossenes Schigebiet oder um mehrere funktionell zusammenhängende Schigebiete handelt, kann das Steirische Pistengütesiegel dann verliehen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Einteilung des Geländes
a) Abfahrten
Abfahrten im Sinne dieser Richtlinien sind Pisten, Routen und sonstige spezielle Einrichtungen. Sie sind vom Pistenerhalter zum Skilauf für die Allgemeinheit gewidmet.
Pisten
Pisten sind zu markieren, zu kontrollieren, vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahr, zu sichern und zu präparieren.
Routen
Routen sind in größeren Abständen an wesentlichen Punkten vor Lawinengefahr zu sichern. Sie werden nicht kontrolliert, können jedoch fallweise teilpräpariert sein.
Spezielle Einrichtungen
Spezielle Einrichtungen wie Halfpipes, Funparks oder Carvingparcours sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen. Sie sind zu kontrollieren, vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahr, zu sichern und zu präparieren.
b) Freies Gelände
Das freie Gelände befindet sich außerhalb der gewidmeten Abfahrten. Es ist nicht markiert, präpariert oder kontrolliert und nicht vor alpinen Gefahren gesichert. Im freien Gelände gilt der Grundsatz der ausschließlichen Eigenverantwortlichkeit.
2. Einstufung der Pisten
Pisten sind nach Schwierigkeitsgraden in drei Klassen einzustufen. Dieser Einstufung sind die Gelände- sowie Schneeverhältnisse zugrunde zu legen.
a) Leichte Pisten
Leichte Pisten dürfen mit Ausnahme kurzer Teilstücke in offenem Gelände 25% Längs- oder Quergefälle nicht übersteigen.
b) Mittelschwierige Pisten
Mittelschwierige Pisten dürfen mit Ausnahme kurzer Teilstücke in offenem Gelände 40% Längs- oder Quergefälle nicht übersteigen.
c) Schwierige Pisten
Schwierige Pisten sind alle Pisten, die nicht als leicht oder mittelschwierig zu beurteilen sind.
3. Pistengestaltung und Pistenpflege
Präparierung
Präparieren ist das Einebnen und Befestigen der Schneedecke mittels Pistenmaschinen nach jedem größeren Schneefall, das Entschärfen von auf der Piste entstandenen Buckeln sowie das Aufrauhen von eisigen und abrutschgefährdeten Stellen. Pisten sind – mit Ausnahme kurzer Teilstücke, die eine maschinelle Präparierung nicht zulassen – entsprechend den Geländeverhältnissen, der Schneelage und der Witterung zu präparieren. Zeitweilig auftretende Gefahren (z.B. Vereisungen und Ausaperungen) sind umgehend zu kennzeichnen bzw. wenn erforderlich abzusichern.
Hindernisse in Pistenbereich
Zu den Maßnahmen zum Schutz des Wintersportlers gehören im Bereich der Piste das Beseitigen entfernbarer Hindernisse und die Warnung vor nicht entfernbaren Hindernissen bzw. deren Absicherung.
Zugänge und Abgänge bei den Aufstiegshilfen
Der Zugang (Anstellplätze) und Abgang der Aufstiegshilfen ist so anzulegen und in Stand zu halten, dass Behinderungen und Gefährdungen der Benützer vermieden werden.
Auslaufzonen
Auslaufzonen von Pisten, die in den Zugangsbereich von Aufstiegshilfen münden, sind im Zugangsbereich abzusichern.
Schleppspuren
Die Fahrbahn von Schleppliften ist laufend zu kontrollieren und in Stand zu halten, Vereisungen sind möglichst zu verhindern.
4. Sicherung vor Gefahren und Sperre von Abfahrten
Die Abfahrten sind vom Pistenerhalter vor atypischen und alpinen Gefahren, insbesondere vor Lawinengefahr, zu sichern. Diese Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf Sturzräume neben den Abfahrten.
Bei Lawinengefahr ist eine Abfahrt unverzüglich zu sperren, wobei die Begutachtung der Gefährdung vom Pistenerhalter primär der örtlichen Lawinenkommission zu übertragen ist. Die in behördlichen Bescheiden zum Schutz von Abfahrten vor Lawinengefahr enthaltenen Vorschriften bleiben unberührt.
Sperre von Abfahrten
Abfahrten sind zu sperren, wenn trotz Absicherung eine gefahrlose Benützung nicht mehr gewährleistet ist. Bei örtlich begrenzten Gefahrenstellen kann eine Piste auch nur für einen begrenzten Raum gesperrt werden, wenn eine angemessene Umfahrung vorhanden und angezeigt ist.
Anzeige der Sperre
Gesperrte Abfahrten sind auf den allgemeinen Übersichts- bzw. Orientierungstafeln des Wintersportgebietes sowie an der Tal- und Bergstation der Aufstiegshilfen, die zu den gesperrten Abfahrten führen, deutlich zu kennzeichnen. Weiters ist am Beginn (Ausgangspunkt) der gesperrten Abfahrten die Sperre gut sichtbar und für jedermann erkennbar anzubringen.
Absperrvorrichtungen
Absperrvorrichtungen sind so auszuführen, dass sie keine Gefahr für den Wintersportler darstellen.
5. Warnung vor Gefahren
Besondere Gefahren
Besondere Gefahrenstellen müssen dem Wintersportler angezeigt werden. Dazu sind insbesondere die Warntafeln gemäß ÖNORM S 4611 zu verwenden.
Sonstige Gefahren
Sonstige Gefahren im Bereich der Pisten sind durch das „Allgemeine Gefahrenzeichen“ der ÖNORM S 4611 zu kennzeichnen.
Gefahrenstellen im Bereich von Abfahrten sind deutlich abzugrenzen. Diese Abgrenzungen müssen aus anprallhemmendem Material sein und dürfen die Verletzungsgefahr nicht erhöhen. Die Abgrenzungen müssen auch bei schlechten Sichtverhältnissen wahrnehmbar sein. In Gebieten, in denen erfahrungsgemäß häufig schlechte Sichtverhältnisse herrschen oder eine klare Bestimmung des Pistenrandes aus sonstigen Gründen notwendig erscheint, müssen als Pistenabgrenzung Pistenbefeuerungen oder Netze verwendet werden.
6. Kontrolle der Abfahrten
Die Kontrollen haben sich auf den Bereich der gesamten Pisten und der sonstigen speziellen Einrichtungen des Wintersportgebiets zu erstrecken und sind den Umständen entsprechend wiederholt durchzuführen. Routen sind nicht zu kontrollieren.
Umfang der Kontrolle
Im Rahmen der Pistenkontrolle ist zu überprüfen, ob:
a) die Markierungen, Begrenzungen von Abfahrten, Orientierungstafeln und Warntafeln in unversehrtem Zustand sind und ihre Funktion erfüllen können;
b) die Pisten den Anforderungen noch entsprechen und Gefahrenstellen ausreichend abgesichert sind;
c) erkennbare Gefahren die Pisten sowie Schlepptrassen bedrohen.
Letzte Kontrollfahrt
Täglich ist im Bereich der offenen Pisten nach Betriebsschluss eine letzte Kontrollfahrt des Pistendienstes durchzuführen. Ein diesbezüglicher Hinweis muss bei den Talstationen angebracht sein. Empfohlenes Hinweisschild: "Achtung! Ab letzter Kontrollfahrt um .................. Pisten außer Betrieb. Keine Gefahrensicherung!“
7. Rettungsdienst
Im Wintersportgebiet muss ein Rettungsdienst, der während des Wintersportbetriebes einsatzbereit ist, eingerichtet werden.
Die Rettungsmaßnahmen haben durch ausgebildetes Personal zu erfolgen, das entsprechend der Aufgabe ausgerüstet ist. Die Rettungsleute sind zu kennzeichnen, müssen mit Funkgerät (Mobiltelefon) ausgerüstet sein und haben Sanitätsmaterial mit sich zu führen.
Die Aufgaben des Rettungsdienstes bestehen in der Sicherung des Verletzten und der Helfer vor anderen Wintersportlern, Leistung Erster Hilfe, sowie Organisation und Durchführung eines raschen und sachgemäßen Abtransportes des auf Pisten, Routen, sonstigen speziellen Einrichtungen und nach Möglichkeit auch des im angrenzenden freien Gelände Verunfallten.
Mindesteinrichtungen
Das für die Erste Hilfe erforderliche Sanitätsmaterial sowie die erforderlichen Rettungsgeräte sind vorrätig zu halten und laufend zu ergänzen. Vor Saisonbeginn sind nachweislich das Sanitätsmaterial sowie die Rettungsgeräte durch einen Fachkundigen zu überprüfen und eine Bestandsliste anzulegen. Während der Saison sind weitere regelmäßige Kontrollen durchzuführen.
Das Liftpersonal ist nachweislich vor der ersten Dienstaufnahme und dann jährlich vor Saisonbeginn in Erster Hilfe durch einen Fachkundigen zu schulen. Die Nachweise hierüber sind aufzubewahren und auf Verlangen der Pistengütesiegelkommission vorzulegen.
Mindestausstattung des Rettungsdienstes
Die Mindestausstattung eines Rettungsdienstes richtet sich nach der Größe und den Erfordernissen des Wintersportgebiets.
Es soll jedoch die nachfolgende Mindestausstattung vorhanden sein:
a) 2 Akja, ausgestattet mit Vakuummatrazen, Aludecke, Vakuumpumpe, Decke und Einlage,
b) 2 Rettungsrucksäcke, ausgestattet mit entsprechendem Verbandsmaterial, Hilfsmitteln (Schere, etc.),
c) 1 Notfallkoffer (Ausstattung laut Norm der AGN für Steiermark).
Kennzeichnung
Die Meldestellen zur Anforderung des Rettungsdienstes bzw. Standorte des Rettungsdienstes und der Rettungstelefone sind durch Tafeln entsprechend der ÖNORM S 4611 zu kennzeichnen.
Eine unbehinderte, ständig freibleibende und gekennzeichnete Zufahrt zur Talstation bzw. ein Rettungsstandort muss für Rettungsdienst und Arzt gesichert sein.
Für einen allfälligen Hubschrauber-Rettungseinsatz ist vom Rettungsdienst die Absicherung des Landeplatzes sowie die Einweisung des Hubschraubers durchzuführen.
Dokumentation
Bei jedem Rettungseinsatz sind die als Anlage D beigelegten Unfallerfassungsblätter vom Rettungsdienst auszufüllen. Die ausgefüllten Erfassungsblätter sind in der Rettungsstelle zu sammeln und aufzubewahren und auf Anfrage für die Erarbeitung von Unfallverhütungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Datenschutzes bereitzustellen.
Jeder Rettungseinsatz ist auf einer Karte des Wintersportgebiets einzutragen.
Sicherheitsteam
Ein Sicherheitsteam, bestehend aus Vertretern des Liftbetreibers, des Pistendienstes und des Rettungsdienstes, ist einzurichten. Die Aufgabe des Sicherheitsteams besteht darin, während der Saison in monatlicher Abstimmung eine Analyse der Rettungseinsätze durchzuführen (z.B. gehäuftes Auftreten von Unfällen an einer Stelle, Probleme mit Abtransporten von Verletzten, usw.) und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen sofort einzuleiten. Die Nachweise über diese Treffen und dabei veranlasste Maßnahmen sind aufzubewahren und auf Verlangen der Pistengütesiegelkommission vorzulegen.
8. Markierung, Nummerierung, Orientierung und Information
Markierung der Pisten
Pisten sind mit genormten Tafeln entsprechend der ÖNORM S 4611 zu markieren, wobei für leichte Pisten blaue Tafeln, für mittelschwierige Pisten rote Tafeln und für schwierige Pisten schwarze Tafeln zu verwenden sind.
Übersichtliche Übungspisten ohne Gefahrenstellen sind von der Markierungspflicht ausgenommen.
Die Markierungstafeln sind mit den auf der Panoramatafel angegebenen Abfahrtsnummern bzw. Bezeichnungen zu versehen.
Pisten sind, wenn dies notwendig ist, an beiden Rändern zu kennzeichnen. Eine Seite der Randmarkierung kann entfallen, wenn eine deutlich erkennbare natürliche Abgrenzung (z.B. Geländeform/ Kuppen, Böschung, Waldrand, etc.) vorhanden ist.
Die Markierungen sind den Wetter-, Schnee- und Sichtverhältnissen anzupassen und entsprechend den Bedürfnissen der Sichtbarkeit so zu befestigen, dass sie für den Wintersportler auch bei schlechten Sichtverhältnissen wahrnehmbar sind. Falls erforderlich sind Richtungsweiser zu setzen. Die Markierungen müssen entweder aus anprallhemmendem Material sein oder sind so anzubringen, dass sie keine Verletzungsgefahr für den Wintersportler darstellen.
Markierungen der Routen
Routen sind durch genormte, auf die Spitze gestellte quadratische Tafeln in oranger Leuchtfarbe an wesentlichen Punkten, im Allgemeinen in Routenmitte (Ausnahme: schmale Routen) zu markieren. Wesentliche Punkte sind jene, bei denen insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen die Gefahr des Abkommens von der Route oder des Einfahrens in gefährliches Gelände gegeben ist. Die Markierungstafeln müssen entweder aus anprallhemmendem Material sein oder so angebracht werden, dass sie keine Verletzungsgefahr für den Wintersportler darstellen. Routen sind durch Nummern zu kennzeichnen.
Freies Gelände
Das freie Gelände befindet sich außerhalb der Abfahrten. Es ist nicht markiert.
Nummerierung / Kennzeichnung
Abfahrten sind zu nummerieren bzw. zu kennzeichnen, wenn dies infolge deren Vielzahl oder deren Länge als Orientierungshilfe für den Wintersportler oder den Rettungsdienst notwendig erscheint. Für Wintersportgebiete mit einheitlichem Katensystem ist ein aufeinander abgestimmtes Nummerierungssystem einzurichten.
Orientierung
Im Talbereich bzw. am Ausgangspunkt des Wintersportgebiets ist an gut sichtbarer Stelle eine große übersichtliche Panoramatafel (Gesamtdarstellung des Wintersportgebiets) anzubringen, die darüber informiert
- welche Aufstiegshilfen benützt werden können und ob diese in Betrieb oder außer Betrieb sind,
- welche gekennzeichneten Abfahrtsmöglichkeiten mit den einzelnen Aufstiegshilfen erreicht werden können und ob diese offen oder gesperrt sind; bei Verwendung von Signalen ist die Farbe „Grün“ für „offen“ und die Farbe „Rot“ für „gesperrt“ zu verwenden;
- welche Schwierigkeitsgrade die einzelnen Abfahrten aufweisen; dabei sind für Pisten durchgezogene Linien und für Routen strichlierte Linien zu verwenden; Strecken im freien Gelände („ungesicherte Tourenabfahrten“) sind durch strichpunktierte Linie in schwarzer Farbe (höchster Schwierigkeitsgrad) zu kennzeichnen, wobei im zugehörigen Erklärungstext bzw. zumindest im Panoramaprospekt diese Strecken als „nur mit alpiner Erfahrung oder mit Ski- oder Bergführer empfohlen“ zu beschreiben sind; die auf solchen Strecken bestehende allgemeine Gefahr kann durch gelbe Signale angezeigt werden;
- ob Schlepplifte mit extrem steiler Schlepptrasse vorhanden sind.
Bei den Talstationen der Aufstiegshilfen sind die letzte Berg- bzw. Talfahrt sowie die letzte Kontrollfahrt des Pistendiensts anzuschlagen.
An zentralen Ausgangspunkten der gekennzeichneten Abfahrtsmöglichkeiten (Bergstationen der Aufstiegshilfen) ist ebenfalls eine entsprechende Orientierung für den Wintersportler sicherzustellen.
Weiters sind Hinweistafeln zu den Verbindungen in der erforderlichen Zahl anzubringen.
Verhaltensregeln für Wintersportler
An geeigneten Stellen des Wintersportgebiets, insbesondere im Liftwartebereich, sind die allgemein anerkannten Verhaltensregeln für Wintersportler (
FIS-Regeln) für jedermann lesbar bekannt zu machen. Es wird empfohlen, diese auch in Form eines Merkblatts zur Verfügung zu stellen.
Bekanntgabe des Überwachungsumfanges
Entweder auf der(n) großen Orientierungstafel(n), Panoramatafel(n), an jeder Station oder in Verbindung mit den FIS-Regeln sollen die Wintersportler über die zu erwartenden Leistungen des Pistenerhalters mit folgendem Hinweis informiert werden: „Achtung: Der Pistenkontrolldienst überwacht und kontrolliert nur die markierten und geöffneten Pisten“, Achtung! Pistengeräte für Sie im Einsatz“ oder Achtung! Beschneiungsgeräte“.
Reklameaufschriften
Reklameaufschriften sind nicht zu auffällig und so zu gestalten, dass sie den Zweck der Markierungen und Hinweistafeln nicht beeinträchtigen.
Aktuelle Schnee- und Wetterinformation
Über die aktuelle Schneelage soll im Rahmen bestehender Informationsdienste in Zeitungen und sonstiger enektronischen Medien informiert werden. Darüber hinaus ist im Wintersportgebiet in geeigneter und deutlich sichtbarer Form über die aktuellen Schnee- und Wetterverhältnisse zu informieren.
Kosten und Indexanpassung
Gleichzeitig mit der Antragstellung ist zur Deckung der im Zusammenhang mit den Erhebungen und der Verleihung entstehenden Kosten ein Betrag zu entrichten, der soweit es sich um
a) ein größeres Wintersportgebiet (mit einer Stundenförderleistung der Aufstiegshilfen von mind. 5000 Personen) handelt € 730,-- beträgt.
b) ein kleineres Wintersportgebiet (mit einer unter a) liegenden Personenförderleistung handelt € 370,-- beträgt.
Die unter a) und b) festgesetzten Beträge sind wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder ein an diese Stelle tretender Index. Ausgangsbasis ist die Indexzahl zum Zeitpunkt des in Kraft Tretens dieses Statutes, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 v.H. des bisher maßgebenden Betrages nicht übersteigen. Die sich neu ergebenden Kosten sind auf volle Euro-Beträge zu runden.
Der jeweilige Betrag ist an die Geschäftsstelle der Steirischen Pistengütesiegelkommission zu überweisen. Anträge auf Verleihung des Pistengütesiegels gelten als nicht eingebracht, solange der Betrag nicht erlegt ist. Bei Nichtverleihung werden 50% des geleisteten Betrages rücküberwiesen.
Antrag auf Erstverleihung bzw. Wiederverleihung des Pistengütesiegels
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die
Wirtschaftskammer Steiermark/Fachgruppe der Seilbahnen, Körblergasse 111-113, 8021 Graz, Tel.-Nr. 0316/601-614, E-mail: seilbahnen@wkstmk.at.
Bei Vollständigkeit der Unterlagen ergeht eine schriftliche Verständigung vom Überprüfungstermin durch die Pistengütesiegelkommmission an den Pistenerhalter.
Über die Verleihung des Pistengütesiegels wird dem Antragsteller von der Steiermärkischen Landesregierung eine Urkunde ausgestellt.
Nach der Erstverleihung ist jährlich, spätestens bis 30.9. des laufendes Jahres, ein Erhebungsbogen mit den aktuellen Informationen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 12B, einzureichen.

