Freizeitrecht
Der Wegehalter – es handelt sich hierbei um denjenigen, der die Kosten der Errichtung und Erhaltung des jeweiligen Weges trägt und der die Verfügungsmacht über den Weg hat (es muss sich hierbei nicht immer um den Eigentümer handeln) – kann schadenersatzpflichtig werden, wenn z.B. jemand durch einen mangelhaften Wegzustand verletzt wird. Der Wegehalter haftet jedoch nur bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vernachlässigung seiner Pflichten (vgl.
§ 1319a ABGB).
Zur Haftungsbeschränkung für Wegehalter kommt noch der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass auch der Verkehrsteilnehmer eine Bereitschaft zur eigenen Vorsorge gegen Schädigungen an den Tag legen muss. Dem Verkehrsteilnehmer kann also im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden zur Last gelegt werden.
Die steirische Freizeit-Polizze ist eine Wegehalter-Haftpflichtversicherung, die von der Steirischen Tourismus GmbH für alle steirischen Grundeigentümer/Wegehalter sowie für Tourismus-(regional)verbände, Gemeinden und Vereine, die Wege für den Tourismus zur Verfügung stellen, abgeschlossen wurde.
Alle Wegebereiche, die für den Freizeitsport freigegeben werden, sind damit versichert – ausgenommen Wege und Anlagen für den Motorsport, den Wassersport und den Alpinschilauf.
Der Versicherungsschutz ist für den Grundeigentümer bzw. Wegehalter vollkommen kostenfrei und er kann ihn völlig unbürokratisch in Anspruch nehmen. Es genügt eine zum Schadenszeitpunkt gültige schriftliche Vereinbarung zwischen Wegehalter und Tourismusstelle bzw. eine bloß einseitige schriftliche Erklärung des Wegehalters gegenüber der Tourismusstelle (und die Annahme der Erklärung durch diese). Die Vereinbarung bzw. Erklärung muss dem Versicherer, der UNIQA-Versicherung, erst im Schadensfall vorgelegt werden.
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Haftung der Wegehalter, sondern auch für die Haftung der Wegebenützer mit der Einschränkung, dass es sich um einen befugten Wegebenützer handeln muss.
Eine Deckung für die persönliche Schadenersatzpflicht besteht nicht nur bei Personenschäden, sondern auch bei Sachschäden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nur Schadenersatzansprüche angrenzender Grundeigentümer bzw. Pächter wegen Schäden an Wegen und angrenzenden Einrichtungen sowie an Fluren und Kulturen.
Egal ob man Wald- bzw. Grundeigentümer oder Wegehalter eines Wander-, Radfahr- oder Reitweges, einer Naturrodelbahn oder einer Langlaufloipe ist, es gibt prinzipiell zwei Möglichkeiten, sich einen Anspruch auf diese (auch gerichtlich durchsetzbare) Versicherungsleistung zu sichern:
1. eine einseitige schriftliche Freigabe-Erklärung des Wegehalters gegenüber der Tourismusstelle (Steirische Tourismus GmbH, Tourismusverband, Tourismusregionalverband, Gemeinde, Verein) und die Annahme der Erklärung durch diese;
2. eine schriftliche Vereinbarung (Vertrag) zwischen Wegehalter und Tourismusstelle; unerheblich ist, ob es sich um eine entgeltliche oder um eine kostenlose Freigabe der Wegstrecke handelt.
Zur Klarstellung und Vermeidung von Streitigkeiten ist eine konkrete Bezeichnung der freigegebenen Weganlage (mit Grundstücksnummer, EZ/GB) und wenn möglich die Beilage eines Lageplanes empfehlenswert. Alle Versicherungsbestimmungen, die zugunsten von Wald- bzw. Grundeigentümern oder Wegehaltern vorgesehen sind, gelten sinngemäß auch für sonstige Berechtigte (Pächter, Servitutsberechtigte usw.).
Der Versicherungsschutz für den Freizeitsportler besteht, wenn dieser einen freigegebenen Weg (ergibt sich aus der Markierung oder aus einer Nachfrage bei der Tourismusstelle) in befugter Weise benützt.
Die Befugnis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz (z.B. Wandern im Wald oder im Ödland oberhalb der Baumgrenze) oder aus der Beschilderung (z.B. „Fahrverbot ausgenommen Rad fahren in der Zeit von...bis...“) ergeben.
Versichert sind:
- der Versicherungsnehmer (Steirische Tourismus GmbH),
- die Wald- bzw. Grundeigentümer und / oder Wegehalter, die der Steirischen Tourismus GmbH oder den in den nachfolgend genannten Punkten ihre Einrichtungen für touristische Nutzung zur Verfügung stellen,
- die Tourismusverbände,
- die Tourismusregionalverbände,
- die Gemeinden, sofern diese über keinen eigenen Tourismusverband oder –verein verfügen sowie jene, die touristische Freizeitaktivitäten anbieten oder Aufgaben des Tourismusverbandes oder der Vereine übernehmen. Reitvereine, die im Interesse eines Tourismusverbandes oder –vereines aus dem Freizeitangebot „Wanderreiten“ ausgewiesene Reitwege betreuen bzw. erhalten,
- Vereine, stellvertretend, d.h. in Ermangelung eines örtlichen Tourismusvereines,
- die Funktionäre der Tourismusverbände und –vereine sowie all jene Personen, für welche die obengenannten im Rahmen der gesetzlichen Haftung im Versicherungsfall einzutreten haben.
Versichert sind Personen- und Sachschäden sowie von diesen abgeleitete Vermögensschäden von befugten Wegebenützern. Des weiteren bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die persönliche Schadenersatzpflicht der befugten Wegebenutzer, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Ebenfalls versichert ist das, über das Wegehalter-Haftungsrisiko hinausgehende Haftungsrisiko der befugten Bewirtschafter von angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in dieser Eigenschaft für Schäden außenstehender Dritter, wie sie sonst auch in einer landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung versichert sind.
Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (z.B. Verletzungen, die ein Radfahrer infolge eines Sturzes erleidet); Sachschäden sind die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen (z.B. kaputtes Fahrrad, zerrissene Bekleidung); als abgeleitete Vermögensschäden werden jene Vermögensnachteile bezeichnet, die aus einem Personen- oder Sachschaden resultieren (z.B.: Verdienstentgang infolge der erlittenen Sturzverletzungen und des daraus folgenden Spitalsaufenthaltes).
Der Versicherungsschutz umfasst die Inanspruchnahme aus gesetzlicher Haftung, Schad- und Klagloserklärung und allfälliger Verkehrssicherungsverpflichtung in Kombination mit Klag- und Schadlosstellung des Wald- bzw. Grundeigentümers oder Wegehalters durch den Versicherungsnehmer oder die voran genannten Mitversicherten.
Trotz einer gültigen Vereinbarung über eine Schad- und Klagloshaltung kann niemand verhindern, dass im konkreten Schadensfall der Geschädigte (Wanderer, Radfahrer, Reiter ...) seine Ansprüche gegen den Grundeigentümer selbst richtet. Doch auch für diesen Fall wird sichergestellt, dass dieser Versicherungsvertrag selbst dafür Versicherungsschutz bietet und alle daraus resultierenden Kosten inkl. allfälliger Strafverteidigungskosten übernimmt.
Versichert sind Schadensereignisse auf jenen Wegebereichen, die für den Freizeitsport (exkl. Motorsport, Alpinschilauf sowie Wassersport) freigegeben sind, auf der Grundlage einer zum Schadenszeitpunkt gültigen schriftlichen Vereinbarung oder (zumindest) einer schriftlichen Erklärung zwischen/von Wald- bzw. Grundeigentümern/Wegehaltern und/gegenüber vorhin genannten Mitversicherten (inkl. Verein „Hufeisentour“).
In diesem Versicherungsvertrag sind jene Wegebereiche, die für alle Arten des Freitzeitsportes freigegeben sind (also z.B. Wandern, Joggen, Radfahren, Reiten, Langlaufen, Naturbahnrodeln...) versichert.
Erläuterung: Der beschriebene Versicherungsschutz soll ausnahmslos nur dort gelten, wo schriftliche und damit in Bezug auf den konkreten Verlauf von Wegen bzw. die konkrete Lage von Grundflächen sowie auf gegenseitige Rechte und Pflichten nachvollziehbare Vereinbarungen bzw. Erklärungen mit/von den jeweiligen Wald- bzw. Grundeigentümern oder Wegehaltern abgeschlossen sind/vorliegen (Ausnahme: gekennzeichnete Wanderwege). „Wegebereiche“ im Sinne dieses Vertragspunktes können Forststraßen, Waldwege, Wirtschaftswege, Hofzufahrtswege oder sonstige land- und forstwirtschaftliche Grundflächen sein.
Die Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zusammen € 2,180.186,-- (in Worten: EURO zwei Millionen einhundertachtzigtausendeinhundertsechsundachtzig).
Soweit in den vorhergehenden Punkten nichts anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB/EHVB 1993).
Der Versicherer verzichtet auf die Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen dolus eventualis und bewusstem Zuwiderhandeln gegen behördliche Vorschriften. Alle Bestimmungen, die zugunsten von Waldeigentümern oder Wegehaltern vorgesehen sind, gelten sinngemäß auch für die entsprechenden Grundeigentümer und für sonstige Berechtigte, wie z.B. Pächter, Servitutsberechtigte und dergleichen.
Sollte sich im Zuge der Schadenerledigung zeigen, dass für den konkreten Versicherungsfall auch anderwärtig Versicherungsschutz besteht, so behält sich UNIQA nach erfolgter Schadenerledigung vollen Regress gegen den anderen Haftpflichtversicherer vor, und zwar auch dann, wenn im anderen Haftpflichtvertrag Subsidiarität vereinbart ist.
Die „Freizeit Polizze“ hat hinsichtlich des Wegeumfanges kein Limit.
Versicherungsschutz besteht für alle im Rahmen von schriftlichen Vereinbarungen oder Willenserklärungen zur Verfügung oder Benützung freigegebenen privaten Grund- und Waldreichen.
Im Schadenfall ist dem Versicherer dies nachzuweisen, Meldungen an den Versicherer über vertragliche Nützungsbereiche im vorhinein sind nicht erforderlich.
Nähere Informationen zur steirischen „Freizeit-Polizze“ bzw. Schadensmeldungsformulare gibt es bei allen nachfolgend angeführten steirischen UNIQA-Geschäftsstellen unter Hinweis auf die Polizzen-Nummer 2143/107527-0.
8020 Graz, Landesdirektion: (0316) 782-654
8010 Graz, Petersgasse 119: (0316) 481 210
8020 Graz, Eggenberger Allee: (0316) 712 696
8112 Gratwein: (03124) 517 44
8160 Weiz: (03172) 22 37
8200 Gleisdorf: (03112) 23 28
8230 Hartberg: (03332) 625 63
8280 Fürstenfeld: (03382) 526 79
8330 Feldbach: (03152) 26 36
8530 Deutschlandsberg: (03462) 39 47
8570 Voitsberg: (03142) 226 89
8600 Bruck/Mur: (03862) 519 05
8680 Mürzzuschlag: (03852) 23 51
8700 Leoben: (03842) 443 10
8720 Knittelfeld: (03512) 829 07
8750 Judenburg: (03572) 853 80
8850 Murau: (03532) 21 90
8940 Liezen: (03612) 225 07
8970 Schladming: (03687) 225 93
8990 Bad Aussee: (03622) 527 50
8430 Leibnitz: (03452) 832 88
8490 Bad Radkersburg: (03476) 34 54



