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Rechtsabteilung

Aufgaben
  • Erstellung  von Kaufübereinkommen zur Besitzstärkung ( Siedlungsverfahren)

  • Erstellung von Kauf- und Tauschübereinkommen zur Agrarstrukturverbesserung (Flurbereinigungen)

  • Hilfestellung bei Erstellung bzw. Erlassung von Verwaltungssatzungen und Regulierungsplänen (Bescheide) für Agrargemeinschaften

  • rechtliche Durchführung meist strittiger Bringungsverfahren (Wegerechtsverfahren) samt bescheidmäßiger Erledigung

  • rechtliche Abwicklung der Einforstungsverfahren, Abschluss von Übereinkommen, Erlassung von Neuordnungsplänen (Bescheiden)

  • bescheidmäßige Entscheidung bei strittigen Einforstungsfragen
    (Urkundsauslegung)

  • Herstellung der Grundbuchsordnung  in sämtlichen Agrarverfahren

  • rechtliche Betreuung der Zusammenlegungs- und Großflurbereinigungsverfahren samt Erlassung der Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungspläne, - bescheide

  • Rechtsberatung für alle bäuerlichen Lebensbereiche, insbesondere hinsichtlich Grundfragen, Grenzfragen, Wegfragen, Grundbuch- und Katasterangelegenheiten.

Verfahrensrechtlich findet das Agrarverfahrensgesetz - AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173/1950 i.d.g.F. Anwendung und im Sinne des § 1 AgrVG. 1950 auch die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991.

 

Instanzenzug

  • Gegen Entscheidungen (Bescheide, Flurbereinigungspläne, Neuordnungspläne, Regulierungspläne) der Agrarbezirksbehörde, steht im Berufungswege (Frist 2 Wochen ab Zustellung) der Instanzenzug an den Landes­agrarsenat beim Amt der Stmk. Landesregierung (Kollegialorgan mit teils richterlicher Besetzung) und in weiterer Folge in Einzelfällen die Berufung an den ebenfalls kollegial organisierten Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft offen.    

  • Nach Erschöpfung des Instanzenzuges können gegen alle Entscheidungen (bescheidmäßigen Erledigungen) der Agrarbehörde die Höchstgerichte (Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof) angerufen werden. In diesen Verfahren besteht allerdings ein kostenpflichtiger
    Anwaltszwang. 

  • Wenn auch in strittigen Verfahren eine zufriedenstellende Entscheidung für sämtliche Parteien nie möglich sein wird, wird die Agrarbezirksbehörde stets bemüht sein, durch rasche bürgerfreundliche Verfahrensabwicklung und objektive, möglichst rechtskonforme Entscheidungen letztlich das Vertrauen sämtlicher Parteien zu gewinnen.

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