
Gesetz über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt

Gesetz vom 21. Juni 1988
über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt
LGBl. Nr. 78/1988
i.d.F. LGBl. Nr. 56/1998
LGBl. Nr. 15/1999
Gliederung
I. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§1Ziele
§2Abgrenzung
§3
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
II. AbschnittEinrichtungen
§4Rat der Sachverständigen für Umweltfragen
§5Aufgaben des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen
§6Umweltanwalt
§7Weitere Aufgaben des Umweltanwaltes
§8Umweltbericht
§9Bezirksumweltbeauftragter
§10Gemeindeumweltausschuss
§11
Umweltfonds
IIa. AbschnittUmweltinformation
§12Mitteilung von Umweltdaten
§13
Umweltdatenkatalog
III. AbschnittInkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Umweltanwalt
(§6 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt)
§6
(1)Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt zu bestellen. Er untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§6
(2)In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat der Umweltanwalt Parteistellung im Sinne des §8 AVG 1950 sowie das Recht, gegen den da Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; er kann jedoch auch auf seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Der Umweltanwalt hat bei Ausübung seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
§6
(3)(Verfassungsbestimmung) Der Umweltanwalt ist bei seinen Entscheidungen an keine Weisungen gebunden.
§6
(1)Zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes ist von der Landesregierung über Vorschlag des für den Umweltschutz zuständigen Regierungsmitgliedes ein Umweltanwalt zu bestellen. Er untersteht dienstrechtlich der Landesregierung. Zur Besorgung der Geschäfte kann er sich des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Umweltanwalt bei der Besorgung der Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Über die so bekannt gewordenen Tatsachen ist der Umweltanwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
§6
(2)In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat der Umweltanwalt Parteistellung im Sinne des §8 AVG 1950 sowie das Recht, gegen den da Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; er kann jedoch auch auf seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Der Umweltanwalt hat bei Ausübung seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen.
§6
(3)(Verfassungsbestimmung) Der Umweltanwalt ist bei seinen Entscheidungen an keine Weisungen gebunden.
Weitere Aufgaben des Umweltanwaltes
(§7 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt)
§7 Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß §1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u.dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen,
b)die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden der Behörden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§8 AVG 1950),
c)die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere die Beurteilung, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschrift Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat; bei zu erwartenden negativen Auswirkungen sind nach Möglichkeit Alternativen vorzuschlagen,
d)die Erstattung von Vorschlägen für die Zuerkennung des Umweltpreises des Landes,
e)die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes an den Landtag im Rahmen des Umweltberichtes.
§7 Der Umweltanwalt hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)die Entgegennahme von Anträgen und Beschwerden von Gemeinden, Einzelpersonen, Personenvereinigungen und vom Rat der Sachverständigen für Umweltfragen wegen behaupteter Verletzung wesentlicher Umweltangelegenheiten gemäß §1; dem Umweltanwalt obliegt es, derartige Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung sowie allenfalls getroffene Veranlassungen (Anzeigenerstattung, behördliche Überprüfungen u.dgl.) dem Beschwerdeführer mitzuteilen,
b)die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden der Behörden getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten (§8 AVG 1950),
c)die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere die Beurteilung, ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Vorschrift Auswirkungen auf Umwelt und Natur hat; bei zu erwartenden negativen Auswirkungen sind nach Möglichkeit Alternativen vorzuschlagen,
d)die Erstattung von Vorschlägen für die Zuerkennung des Umweltpreises des Landes,
e)die jährliche Vorlage des Tätigkeitsberichtes an den Landtag im Rahmen des Umweltberichtes.

