
Schweiz
Im Artikel 12 der früheren Bundesverfassung wurde ein Ordensverbot für Zivil- und Militärbeamte festgehalten.
Es ging bei dieser Bestimmung darum, "die materielle, politische und moralische Unabhängigkeit schweizerischer Amtsträger gegen fremde Einflüsse zu wahren" (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, 1993, N 631a).
Auch wenn das Ordensverbot heute nicht mehr auf Verfassungsstufe geregelt ist, verbietet Artikel 21 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes dem Personal die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden.
Artikel 40a des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung verbietet den Angehörigen der Armee die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden.
Weisungen über das Ordensverbot für die Armee
vom 20. August 2002
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 40a des Militärgesetzes , erlässt folgende Weisungen:
Art. 1 Zweck
Mit dem Verbot der Annahme von Titeln und Orden nach Artikel 40a des Militärgesetzes soll verhindert werden, dass eine persönliche Bindung des Angehörigen der Armee zum Verleiher der Auszeichnung entsteht.
Art. 2 Titel und Orden
1 Als Titel und Orden, deren Annahme Angehörigen der Armee verboten sind, gelten die Auszeichnungen, die von einem ausländischen Staat oder einer supranationalen Organisation verliehen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Verleihung des Titels oder Ordens wegen ziviler oder militärischer Verdienste erfolgt.
2 Nicht als Orden gelten die Erinnerungsabzeichen, die von einem ausländischen Staat, einer supranationalen Organisation oder einer andern ausländischen Institution verliehen werden und lediglich dem Gedenken an einen bestimmten Anlass (z.B an einen militärischen Auslandseinsatz oder an einen sportlichen Wettkampf) dienen.
Art. 3 Rückgabe
Titel und Orden, die nach Massgabe von Artikel 2 nicht angenommen werden dürfen, und die entsprechenden Ernennungsurkunden müssen der verleihenden Stelle unverzüglich zurückgegeben werden.
Art. 4 Frühere Auszeichnungen
Armeeangehörige, die Titel und Orden im Sinne von Artikel 2 aus der Zeit vor ihrem Eintritt in die schweizerische Armee besitzen, dürfen diese behalten. Sie dürfen die Titel und Orden jedoch bis zu ihrer Entlassung aus der Militärdienstpflicht weder im Inland noch im Ausland führen bzw. tragen.
Art. 5 Widerhandlungen
Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach Artikel 72 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 bestraft.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Weisungen treten am 1. September 2002 in Kraft.
20. August 2002
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:
Samuel Schmid

