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Personalförderung für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

A) Institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kinderkrippen, Kindergärten, Alterserweiterte Gruppen, Kinderhäuser und Horte

Personalförderung:

(§§ 1 bis 6 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, in der jeweils geltenden Fassung)
Das Land gewährt den Erhalterinnen/Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen auf Antrag einen jährlichen Beitrag zum Personalaufwand.

Die Förderung ist zu gewähren, wenn

  • ein Bedarf für diese Kinderbetreuungseinrichtung nachgewiesen werden kann
  • mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung keine Gewinnerzielung bezweckt wird
  • die Kinderbetreuungseinrichtung den Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, entspricht
  • die Kinderbetreuungseinrichtung die Bedingungen der §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes erfüllt
  • vom Erhalter für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr für ein Betreuungsausmaß von 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben wird, ausgenommen Hauptferien
  • die dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden

Die aktuellen Fördersätze der Personalförderung entnehmen Sie bitte der Externe Verknüpfung Tabelle.

 

Beitragsersätze:

Pflichtjahr-Beitragsersatz:
(§ 6a des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, in der jeweils geltenden Fassung).
Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag für Kinder, die sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden und eine dieser Einrichtungen besuchen, zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 unter folgenden Voraussetzungen einen Pflichtjahr-Beitragsersatz in der Höhe von € 120,- monatlich pro Kind zu gewähren:

  1. Die Erhalterin/Der Erhalter hat für die betreffende Gruppe der Einrichtung, in der das jeweilige Kind das
    verpflichtende Kinderbetreuungsjahr absolviert, Anspruch auf Förderung nach § 1.
  2. Für den Besuch von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen
    Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe durch Kinder, die
    sich im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, wird für ein Betreuungsausmaß von mindestens
    30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches
    Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge
    eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und
    nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990, sind dabei nicht als Beiträge zu
    werten.
  3. Das betreffende Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles
    (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.

 

Sozialstaffel-Beitragsersatz:
(§ 6b des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, in der jeweils geltenden Fassung).
Das Land hat den Erhalterinnen/Erhaltern von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 1 für die Betreuung von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren, wobei für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr nur Betreuungszeiten ersatzfähig sind, die nicht über § 6a abgegolten werden können:

  1. Die Erhalterin/Der Erhalter hat für die betreffende Gruppe der Einrichtung, die das jeweilige Kind besucht, Anspruch auf Förderung nach § 1.
  2. Für alle Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die eine der genannten Einrichtungen besuchen, werden für das ganze Betriebsjahr, bezogen auf die jeweilige Betriebsform, gemäß § 9 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, Kostenbeiträge in maximal jener Höhe eingehoben, die sich auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 ergeben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
  3. Das jeweilige Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.

Die aktuelle Sozialstaffel entnehmen Sie bitte der Externe Verknüpfung Tabelle.

 

Formulare Betriebsjahr 2011/2012:

 
B) Tagesmütter/-väter

Personalförderung:

(§§ 1 bis 3 und § 6 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, in der jeweils geltenden Fassung).

Die Förderung ist zu gewähren, wenn

  • die Tagesmutter/der Tagesvater bei einem öffentlichen oder privaten Erhalter angestellt ist
  • die Tagesmutter/der Tagesvater mindestens 100 Stunden pro Kalendermonat nachweislich eine Betreuungstätigkeit ausgeübt hat

 Die Personalförderung pro voller Betreuungsstunde beläuft sich ab 1.1.2012 auf € 3,05.

 

Sozialstaffel-Beitragsersatz:

(§ 6c des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, in der jeweils geltenden Fassung).

Das Land hat den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tagesmüttern/Tagesvätern auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 2 für die Betreuung von Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren:

  1. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat Anspruch auf Förderung nach § 2.
  2. Für alle Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt werden je Kind und pro voller Betreuungsstunde Kostenbeiträge in maximal jener Höhe eingehoben, die sich auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 ergeben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.
  3. Das betreffende Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.

Externe Verknüpfung Mitteilung Tagesmutter/-vaterbetreuung

 
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