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Ethikkommission gem. § 41 AMG u. § 58 MPG

für das Bundesland Steiermark


Vorsitzender: Landessanitätsdirektor Hofrat Dr. Odo Feenstra
Ansprechpartnerin: Dr. Brigitte Jauernik
 
Vorgangsweise

Ansuchen um Beurteilung von geplanten klinischen Studien
außerhalb von Krankenanstalten
  • Schriftliches Ansuchen an:
    Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 8B, Friedrichgasse 9, 8010 Graz
    Tel: ++43/316-877/3535 od. 5840
  • Beifügung folgender Unterlagen:

    in 14-facher Ausführung (in Kopie)
  1. Antragsformular der Österreichischen Ethikkommissionen (Teil A und B mit Kurzfassung der Studie) und 1 Original mit Unterschrift
  2. Zusammenfassung des Studienprotokolls (Prüfplans)
  3. Kurzbericht über bereits durchgeführte Studien
  4. Patienteninformation und Einwilligungserklärung
  5. Bestätigung über die Versicherung für die Prüfungsteilnehmer und Zusatz-Deckungsbestätigung
  6. Lebenslauf des Prüfarztes mit Nachweis der fachlichen Eignung

          in 2-facher Ausführung

  1. Studienprotokoll (Prüfplan)
  2. Investigator´s Brochure
  3. Gutachten des Arzneimittelbeirates (falls vorhanden)
  4. Stellungnahmen anderer Ethikkommissionen (falls bereits vorliegend)
  5. Prüfbogen (CRF)

Achtung: Bitte verwenden Sie ausnahmslos die neueste Version der Externe Verknüpfung Formulare des Forums Österreichischer Ethikkommissionen.
Alle erforderlichen Unterlagen müssen spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Sitzungstermin in der Fachabteilung 8B- Gesundheitswesen eingelangt sein.

Bei schriftlichen Meldungen während des Studienverlaufs an die Ethikkommission sind sämtliche Unterlagen in 2-facher Ausführung beizulegen.

 
Bearbeitungsbeiträge

Neuanträge:

  • Monozentrische Studien nach dem AMG und dem MPG: € 2000 .-
  • Multizentrische Studien nach dem MPG: € 2000 .-
  • Multizentrische Studien nach dem AMG - Beurteilung als lokal zuständige Ethikkommission: € 500 .-

Nachnominierung von Prüfzentren:

  • Multizentrische Studien nach dem AMG - Beurteilung als lokal zuständige Ethikkommission: € 500 .-

Der Betrag ist auf das Konto des Landes Steiermark bei der Landes-Hypothekenbank Steiermark, BLZ 56.000,  Kto.Nr. 2014100-5201  zu Gunsten der VSt 2/512005-8170  „sonstige medizinische Beratung, Beiträge“ unter Angabe der Protokollnummer der Studie und des Studientitels (Verwendungszweck) einzuzahlen.

Als Nachweis der Einzahlung des Betrages legen Sie bitte eine Kopie des Zahlscheinabschnittes den Antragsunterlagen bei.

 Der Bearbeitungsbeitrag entfällt, wenn kein kommerzielles Sponsoring vorliegt; in diesem Fall ist ein formloses Ansuchen um Beitragsbefreiung an die Ethikkommission zu richten.

 
Sitzungstermine im Jahr 2011

 

Sitzungstermin

Ende der Einreichfrist

15. Dezember 17. November

Beginn jeweils wie bisher um 14.30 Uhr

 
Sitzungstermine im Jahr 2012

 

Sitzungstermin

Ende der Einreichfrist

26. Jänner 2012 29. Dezember 2011
16. Februar 19. Jänner 2012
15. März 16. Februar
19. April 22. März
24. Mai 26. April
28. Juni 31. Mai
26. Juli 28. Juni
23. August 26. Juli
20. September 23. August
11. Oktober 13. September
15. November 18. Oktober
13. Dezember 15. November
 
Sitzungstermine im Jahr 2013

 

Sitzungstermin

Ende der Einreichfrist

24. Jänner 2013 27. Dezember 2012
 
Mitglieder der Ethikkommission
  
Fachabteilung 8B-
Gesundheitswesen beim
Amt d. Steiermärkischen
Landesregierung
Arzt

Hofrat Dr. Odo Feenstra
Vertr.:
Dr. Brigitte Jauernik

 
 Ärztekammer Arzt
Facharzt nach
Nominierung
 Med. Rat Dr. Gerhard Wöhri
Vertr.:
Dr. Thomas Pokorn 
N.N.
 Krankenpflegedienst Dipl. Gesundheits-
und Krankenschwester
Mag. Ingeborg Pur-Nijhof
Vertr.:
Johanna Koglbauer
Fachabteilung 8A-
Sanitätsrecht beim
Amt d. Steiermärkischen
Landesregierung
 Jurist  Mag. Waltraud Nistelberger

Vertr.:
MMag. Angelika Pennitz
Mag. Dr. Johannes Pritz

 Apothekerkammer  Pharmazeut Mag. Dr. Gernot Fischer
Vertr.:
Mag. Ingo Neubacher
Fachabteilung 8 A -
Sanitätsrecht beim Amt
d. Steiermärkischen
Landesregierung
Patientenvertretung Mag. Renate Skledar
Vertr.:
Mag. Monika Steinwender
Katrin Stimnicker, BSc
Pfarramt LKH-Univklinikum Graz

Theologische Fakultät
Universität Graz
 Seelsorger Mag. Bernd Oberndorfer
Vertr.:
Univ.Prof. Dr. Leopold Neuhold
 Behindertenorganisation Vertretung einer repräsentativen
Behinderten-
organisation
Ursula Vennemann

Vertr.:
UP DI Dr. Werner Gobiet

FA 1C-Landesstatistik
Amt d. Steiermärkischen Landesregierung
Statistiker/
Biometriker
DI Martin Mayer

Vertr.: 
DI Josef Holzer

Steiermärkische Krankenanstalten GmbH., Abteilung Medizintechnik Technischer Sicherheitsbeauftragter DI Helmut Schröcker

Vertr.:
DI Renato Ternobetz

 
Auflagen der Kommission: Checkliste

Patienteninformation:
  • Grundsätzlich ist jede Seite vom Studienteilnehmer zu unterschreiben, es sei denn, es handelt sich um einen zusammenhängenden, nicht ohne weiteres lösbaren Text (z.B. Broschüre oder gummiert), in diesem Fall ist die Unterschrift nur einmal am Ende abzugeben.
  • Der Nutzen der Studie in allgemeiner Hinsicht, in individuellem Bezug zum Studienteilnehmer und das mögliche Risiko für den Studienteilnehmer müssen der Patienteninformation dezidiert zu entnehmen sein.
  • In Bezug auf den Versicherungsschutz müssen etwaige Haftungsausschlussgründe und die Mitwirkungspflicht des Studienteilnehmer ausdrücklich angeführt sein.
  • Die ständige Erreichbarkeit des Prüfarztes muss für den Studienteilnehmer gewährleistet sein, die hierfür entsprechende Tel.Nr. muss der Patienteninformation zu entnehmen sein.
  • Der Studienteilnehmer ist seiner Mitwirkungspflicht bei Verschlechterung oder sonstigen Änderungen des Gesundheitszustandes in ausreichendem Maße nachgekommen, wenn er dem Prüfarzt hierüber binnen 48 Stunden nach Wegfall eines allfälligen Hindernisgrundes Mitteilung macht.

Einwilligungserklärung:

  • Das Formular ist als solches zu deklarieren und vom Studienteilnehmer zu unterzeichnen.
  • Dieser Erklärung muss zu entnehmen sein, dass der Studienteilnehmer einen eventuellen Haftungsanspruch binnen 48 Stunden nach Wegfall eines allfälligen Hindernisgrundes geltend machen muss und dass Folgeschäden durch die Behandlung eines anderen Arztes, der nicht in die Studie involviert ist, nicht abgedeckt sind.
  • Etwaige Haftungsausschlüsse in Bezug auf den Versicherungsschutz müssen angeführt sein.

Versicherungsbestätigung/Polizze

  • Die Versicherungsbestätigung oder die Zusatz-Deckungsbestätigung muss das genaue Datum des Beginns und des Endes der Studie und damit des Versicherungsschutzes sowie die Protokoll-Nr. der Studie, auf die Bezug genommen wird, enthalten.
  • An das Ende der Studie bzw. des Versicherungsschutzes muss sich eine 3jährige Nachhaftungszeit für Folgeschäden anschließen.
  • Die Haftung muss sich auf das gesamte mitarbeitende Personal beziehen (also auch auf das nichtärztliche Personal).

Zusatz-Deckungsbestätigung: 

  • Es muss hervorgehen, dass alle an der Studie beteiligten Studienteilnehmer der Steiermark durch diese abgeschlossene Versicherung geschützt sind.

Die juristischen Passagen aller Unterlagen müssen auf österreichisches Recht abgestimmt sein.

Prüfarzt:  
Ein Prüfärztekurs muss nachweislich absolviert worden sein ( in diesem Zusammenhang wird auf § 41a Abs. 1  Z.4 AMG  bzw. § 60 Abs. 1 Z.1 MPG verwiesen).

 
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