
Landtagswahl - Allgemeines
INFO zu gesetzl. Grundlagen, Wahlperiode, Kandidatur, Wahlkreise, Muster-Formulare
gesetzliche Grundlagen
2004 wurde vom Landtag Steiermark eine neue Landtags-Wahlordnung beschossen und im Landesgesetzblatt verlautbart. 2008 wurde die Landtags-Wahlordnung novelliert, im Wesentlichen im Hinblick auf die Senkung des Wahlalters und die Aufnahme von Regelungen über die Stimmabgabe mittels Briefwahl.
Für die Durchführung von Landtagswahlen gilt folgende gesetzliche Grundlage:
Landtags-Wahlordnung 2004 - LTWO, LGBl. Nr. 45/2004 in der Fassung LGBl.Nr. 44/2008
Wahlperiode, Gesetzgebungsperiode
Der Landtag Steiermark besteht aus 56 Mitgliedern, die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Landesbürger gewählt werden.
Die 56 Mandate werden nach Durchführung von zwei Ermittlungsverfahren vergeben, wobei im ersten Ermittlungsverfahren auf Ebene der vier Wahlkreise die Methode von Hagenbach-Bischoff und im zweiten Verfahren auf Landesebene die Methode nach D´Hondt zur Anwendung kommt. Um im zweiten Ermittlungsverfahren einen Anspruch auf Zuweisung von Restmandaten erheben zu können, müssen die wahlwerbenden Parteien jedenfalls nach dem ersten Ermittlungsverfahren zumindest ein Mandat, das so genannte Grundmandat, erreicht haben. Neben der Voraussetzung des Erreichens dieses Grundmandates gibt es in der Steiermark aber keine weitere Eintrittshürde. Insbesondere enthält die Wahlordnung keine landesweite Prozenthürde.
Der Landtag wird auf 5 Jahre gewählt. Die Gesetzgebungsperiode beginnt jeweils mit dem ersten Zusammentritt es neugewählten Landtages (Landes-Verfassungsgesetz 1960).
Wie kann man bei einer Landtagswahl kandidieren ?
Kreiswahlvorschlag:
Für die Kandidatur einer wahlwerbenden Partei (auch "wahlwerbende Gruppe" genannt, bei einer solchen muss es sich nicht um eine nach dem Parteiengesetz registrierte politische Partei handeln) bei der Landtagswahl müssen Kreiswahlvorschläge eingebracht werden. Je Wahlkreis ist ein eigener Kreiswahlvorschlag einzubringen; eine Kandidatur kann sich auf einzelne Wahlkreise beschränken. Kreiswahlvorschläge können zwischen dem Stichtag (dieser wird im Zuge der Wahlauschreibung festgesetzt) und dem 37. Tag vor dem Wahltag, bis 17:00 Uhr, bei der jeweiligen Kreiswahlbehörde eingebracht werden.
Ein Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:
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die Bezeichnung des Wahlkreises, für den der Wahlvorschlag eingebracht wird;
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die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
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die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;
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die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).
MUSTER
Kreiswahlvorschlag-Deckblatt
MUSTER
Kreiswahlvorschlag-Parteiliste
MUSTER
Zustimmungserklärung
MUSTER
Unterstützungserklärung
Gemeinsam mit einem Kreiswahlvorschlag müssen überbracht werden:
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Zustimmungserklärungen aller Bewerber;
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Druckkostenbeitrag in der Höhe von € 150,-- in bar.
Damit ein Kreiswahlvorschlag rechtsgültig eingebracht wird, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich. Diese kann auf zwei Arten erfolgen, und zwar:
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indem der Kreiswahlvorschlag zumindest von einem Mitglied des Landtages unterschrieben,
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oder von 200 Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt ist.
Auf einer Unterstützungserklärung bekundet der Unterstützer durch seine Unterschrift, dass er den Wahlvorschlag unterstützen will. Die Unterschrift auf der Unterstützungserklärung ist vor der Hauptwohnsitz-Gemeinde zu leisten. Der Unterstützungswillige muss zur Vorlage der Unterstützungserklärung persönlich vor der Gemeinde erscheinen. Gültig ist eine Unterstützungserklärung, wenn die Gemeinde nach der Unterfertigung in der entsprechenden Rubrik beurkundet, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Unterstützungswillige haben ihre Identität durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen. Die Bestätigung darf für eine Person pro Wahl nur einmal ausgestellt werden.
Die Unterstützungserklärungen werden vom Zustellungsbevollmächtigten eines Wahlvorschlages gesammelt und dem Wahlvorschlag angeschlossen.
Landeswahlvorschlag:
Für die Zuweisung von Restmandaten im zweiten Ermittlungsverfahren haben wahlwerbende Parteien, die Kreiswahlvorschläge eingebracht haben, weiters einen Landeswahlvorschlag einzubringen. Dieser ist spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag, bis 17:00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde einzubringen. Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist und darf nur Personen enthalten, die als Bewerber dieser Partei in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.
MUSTER
Landeswahlvorschlag-Deckblatt
MUSTER
Landeswahlvorschlag-Parteiliste
Wahlkreiseinteilung, Anzahl der Mandate
Das Land Steiermark wird fuer die Zwecke der Wahl in folgende vier Wahlkreise eingeteilt:
Wahlkreis 1 - (17 Mandate)
umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz
Wahlkreis 2 - (10 Mandate)
umfassend die politischen Bezirke Deutschlandsberg, Leibnitz, Radkersburg und Voitsberg mit dem Sitz Leibnitz
Wahlkreis 3 - (12 Mandate)
umfassend die politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg und Weiz mit dem Sitz Feldbach
Wahlkreis 4 - (17 Mandate)
umfassend die politischen Bezirke Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag und Murau mit dem Sitz Leoben
Wahlkreiszuordnung der steirischen Gemeinden
Die Zahl der Mandate in den Wahlkreisen berechnet sich nach der jeweils letzten Volkszaehlung (Verordnung
LGBl.Nr. 51/2004)
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