Rechtliche Grundlagen
In der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 68/2005 (Vereinbarung alt), wurde die Errichtung von Landesgesundheitsfonds zur Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund dieser Vereinbarung vorgesehen und vom Land Steiermark durch das Steiermärkische Gesundheitsfonds-Gesetz 2006, LGBl. Nr. 6/2006 mit Wirksamkeit ab 1.1.2006 umgesetzt. Zur Mitfinanzierung der Fondskrankenanstalten lt. Gesundheitsfondsgesetz sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens wurde der Gesundheitsfonds Steiermark als Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
Gemäß § 3 Gesundheitsfonds-Gesetz hat der Gesundheitsfonds einerseits die in der Vereinbarung festgelegten Aufgaben im Rahmen des Modells der leistungsorientierten Krankenanstalten-Finanzierung und andererseits laut Gesetz übertragene Aufgaben im Bereich Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens wahrzunehmen wie etwa die Gewährung von Mitteln für krankenhausentlastende Maßnahmen, Projekte und Planungen.
Die aufgrund der neu geschlossenen Vereinbarung gem. Art. 15 a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 55/2008 notwendig gewordenen Änderungen zum Gesundheitsfonds-Gesetz wurden mit der Novelle LGBl. Nr. 1/2009 vorgenommen und traten mit 13.1.2009 in Kraft.
Das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz normiert
• die Gesundheitsplattform als oberstes Organ,
• die/den Vorsitzende/n der Gesundheitsplattform sowie
• seit Novellierung des Gesetzes die GeschäftsführerInnen als
weitere Organe des Gesundheitsfonds.
Die Vertretung des Gesundheitsfonds nach außen obliegt der/ dem Vorsitzenden und den gemeinsam vertretenden GeschäftsführerInnen. Die/ der Vorsitzende kann sich bestimmte Vertretungshandlungen vorbehalten und ist gegenüber den GeschäftsführerInnen hinsichtlich ihrer gesetzlich geregelten Aufgaben weisungsbefugt.
Die Gesundheitsplattform besteht nunmehr aus 22 Mitgliedern; zu den bisher vorgesehenen Mitgliedern wurde ein vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied ohne Stimmrecht neu aufgenommen.
Die Gesundheitsplattform ist nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich einzuberufen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/ der Vorsitzende.
Bei Angelegenheiten des Kooperationsbereiches ist in der Gesundheitsplattform Einvernehmen zwischen dem Land und der Sozialversicherung erforderlich. Jedenfalls in den Kooperationsbereich fallen Projekte der Integrierten Versorgung, Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben und Projekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.
In Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des Landes besteht, hat das Land die Mehrheit; in Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der Sozialversicherung besteht, hat die Sozialversicherung die Mehrheit. Der Bund hat ein Vetorecht bei Beschlüssen, die gegen Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur verstoßen.
Auf einen Regressanspruch des Gesundheitsfonds gegenüber Mitgliedern der Gesundheitsplattform ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform hat die Gesundheitsplattform ein Präsidium einzurichten, das sich aus drei vom Land bestellten und drei von der Sozialversicherung entsendeten Mitgliedern zusammensetzt.
Zur Aufbereitung von Entscheidungsgrundlagen bzw. zur fachlichen Beratung der Gesundheitsplattform hat die Gesundheitsplattform einen ExpertInnenbeirat einzurichten.
Der bisher bereits tätige Fachbeirat für Frauengesundheit hat durch die Novellierung des Gesundheitsfonds-Gesetzes eine rechtliche Grundlage erhalten.
Darüber hinaus sieht die Novelle die Möglichkeit zur Einrichtung von Ausschüssen durch die Gesundheitsplattform zur Beratung einzelner Angelegenheiten vor. Der bisher bestehende Beirat ist nicht mehr vorgesehen.
Die Tätigkeit des Gesundheitsfonds ist an den Prinzipien des Gender Mainstreamings orientiert und hat Anwendung und Umsetzung der Gender Kriterien zu berücksichtigen. Weiters hat sich der Gesundheitsfonds bei seiner Tätigkeit an den „Gesundheitszielen Steiermark" zu orientieren und ist verantwortlich für die Koordination der Public Health Grundsätze.
Die Geschäftsstelle des Gesundheitsfonds ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Durch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung ist sie organisatorisch der Fachabteilung 8 A angeschlossen.
Die Gebarung des Gesundheitsfonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.



