Liste der Sachverständigen nach FAnlG
Gemäß §25 Abs. 1 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes (FAnlG), LGBL. Nr. 73/2001, führt die Landesregierung ein
Verzeichnis der Sachverständigen.
Die Aufnahme in diese Liste ist vom Sachverständigen unter Anschluss entsprechender Unterlagen zu beantragen.
Verzeichnis der Sachverständigen.Die Aufnahme in diese Liste ist vom Sachverständigen unter Anschluss entsprechender Unterlagen zu beantragen.
Sachverständige gemäß §25 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 sind verpflichtet, zumindest alle drei Jahre eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstalltung zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung unaufgefordert nachzuweisen.
Termine für Fortbildungsveranstaltungen werden noch bekannt gegeben.



