Navigation und Service

[Alt + 0] - Zur Startseite[Alt + 1] - Zur Suche[Alt + 2] - Zur Hauptnavigation[Alt + 3] - Zur Subnavigation[Alt + 4] - Zum Inhalt[Alt + 5] - Kontakt
Sie sind hier: 

Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) ersetzt das frühere „Karenzgeld". Heute bekommen Mütter und Väter, die wegen ihres Kindes die Erwerbsarbeit unterbrechen, das KBG. Auch Hausfrauen/Hausmänner oder Studierende bekommen das KBG. Es gibt verschiedene Bezugsvarianten, d.h. Sie dürfen sich aussuchen, welches Modell Sie bevorzugen (z.B. was Dauer, Höhe, Teilung zwischen Eltern angeht). Mit den neuen Modellen soll insbesondere auch Vätern die Entscheidung für eine Babypause erleichtert werden. 

Wer teilt, darf länger
Eltern, bei denen sich beide an der Kinderbetreuung beteiligen, sind im Vorteil. Sie erhalten weitere Monate (dafür steht das „+") für die Kinderbetreuung (inkl. KBG-Bezug). Beispiel: Bei der Variante 30+6 darf ein Elternteil maximal 30 Monate KBG in Anspruch nehmen. Beteiligt sich der Partner/die Partnerin, stehen dem Paar max. 36 Monate zu, falls der zweite Elternteil mindestens 6 Monate („+6") das Kind betreut.

Wer ist anspruchsberechtigt?
• Österreichische Mütter und Väter sowie nichtösterreichische Mütter/Väter, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich haben. Das können auch Pflege- und Adoptiveltern sein.
• Erwerbstätige Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen. Dazu zählen: ArbeitnehmerInnen, Selbstständige, freie DienstnehmerInnen, geringfügig Beschäftigte, Bäuerinnen und Bauern
• Studierende
• Hausfrauen und Hausmänner

Voraussetzungen
• Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
• Der Lebensmittelpunkt von Eltern(teil) und Kind liegt in Österreich
• Anspruch auf Familienbeihilfe
• Durchführung (und Nachweis) der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
• Einhaltung der Zuverdienstgrenzen (d.h. Sie dürfen nur bis zu einer gewissen Grenze Einkommen erzielen; siehe unten)

5 Bezugsvarianten
Je nach gewählter Variante unterscheiden sich der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes sowie die Bezugsdauer. Für Kinder, die ab dem 1.10.2009 geboren wurden, stehen seit 1.1.2010 grundsätzlich zwei unterschiedliche Systeme zur Verfügung: Einerseits das KBG als Pauschalleistung (Varianten 30+6, 20+4, 15+3, 12+2), andererseits das KBG als einkommensabhängige Leistung 12+2.

Variante 30+6
Ein Elternteil kann das KBG maximal bis zum 30. Lebensmonat des Kindes beziehen. Der zweite Elternteil kann maximal bis zum 36. Lebensmonat des Kindes KBG beziehen (also maximal weitere 6 Monate).
Das KBG beträgt bei dieser Variante € 14,53 täglich, das sind monatlich rund € 436,-.

Variante 20+4
Das KBG beträgt € 20,80 täglich (monatlich rund € 624,-).

Variante 15+3
Das KBG beträgt € 26,60 täglich (monatlich rund € 798,-).

Variante 12+2
Das KBG beträgt € 33,- täglich (monatlich rund € 1.000,-).

Einkommensabhängiges KBG 12+2
Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes beträgt bei der einkommensabhängigen Leistung 80 % des letzten Nettoeinkommens, höchstens jedoch tgl. € 66,-, das sind monatlich rund € 2.000,-. Weitere Voraussetzung ist, dass vor der Geburt mindestens 6 Monate eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.

Wechsel des Modells?
Beachten Sie, dass Sie das gewählte Modell NICHT wechseln können (z.B. Wechsel von Variante 15+3 auf 20+4)! Ihre zu Beginn getroffene Entscheidung bindet Sie!

Abwechseln unter Elternteilen
Die Eltern können sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes 2-mal abwechseln. Es können sich grundsätzlich max. 3 Blöcke ergeben, wobei ein Block mindestens 2 Monate dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug von KBG durch beide Elternteile ist nicht möglich.

Zuverdienstgrenzen
• Bei den Pauschalvarianten gilt eine individuelle Zuverdienstgrenze von 60 % der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor Geburt des jüngsten
Kindes, mindestens jedoch rund € 16.200,-. Allerdings darf in diesem Jahr kein KBG
bezogen worden sein, sonst gilt das jeweilige Jahr, bevor mit einem Bezug des
Kinderbetreuungsgeldes begonnen wurde.
Für Geburten ab 2012 gilt, dass für die Ermittlung der individuellen Zuverdienstgrenze künftig der Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes ohne KBGbezug herangezogen wird, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr. Z.B. Geburt 2013, Bezug KBG in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012: das relevante Kalenderjahr ist 2010.
• Das einkommensabhängige KBG versteht sich als Einkommensersatz. Bei dieser Variante ist ein Zuverdienst nur in Höhe der Geringfügigkeit erlaubt bzw. bis zu 1 Jahreseinkommen von € 5.800,- im Jahr 2011 und € 6.100,- im Jahr 2012.
• Die genaue Berechnung der Zuverdienstgrenze ist schwierig, denn für die Errechnung der Zuverdienstgrenze genügt es nicht, die Einkommen und Einkünfte einer Person zu summieren, sondern es ist eine spezielle, komplizierte Berechnungsmethode im Kinderbetreuungsgeldgesetz festgelegt (vgl. § 8 KBGG).

Wenn die jährliche Zuverdienstgrenze überschritten wird, muss jener Betrag zurückgezahlt werden, um den sie überschritten wurde. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf das KBG im Vorhinein zu verzichten. Das hat den Vorteil, dass die Einkünfte im Verzichtszeitraum bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Betracht bleiben.
Beachten Sie aber: Während der Zeiträume, für die auf das KBG verzichtet wurde, ist ein Bezug des KBG durch den anderen Elternteil nicht möglich. Und: Für Selbstständige und LandwirtInnen ist ein Verzicht nur in Verbindung mit einer Zwischenbilanz oder Zwischenabrechnung möglich.

Zuverdienstgrenze - Was sind „Einkünfte"?
Einkünfte aus ...
• nichtselbstständiger Arbeit,
• Gewerbearbeit,
• selbstständiger Arbeit,
• Land- und Forstwirtschaft
NICHT als Einkünfte zählen z.B. Alimente, Familienbeihilfe, 13./14./15. Monatsgehalt.

Die Zuverdienstgrenzen gelten jeweils nur für denjenigen Elternteil, der gerade KBG bezieht. Das Einkommen des Partners/der Partnerin ist für den Bezug von KBG unerheblich. Nur wenn zusätzlich ein Zuschuss zum KBG beansprucht werden möchte, ist das Einkommen des Partners/der Partnerin zu berücksichtigen.
Unabhängig von der gewählten Variante endet der arbeitsrechtliche Karenzanspruch grundsätzlich mit dem 2. Geburtstag des Kindes. Denn Elternkarenz und KBG
haben in gesetzlicher Hinsicht nur bedingt miteinander zu tun (Elternkarenz ist im Arbeitsrecht geregelt, das KBG ist eine Sozialleistung.)

Bei Zwillingen, Drillingen...
Bei der Geburt von Zwillingen oder von Mehrlingen erhöht sich das KBG für jedes Mehrlingskind je nach gewählter Pauschalvariante wie folgt:
• 30 + 6: ca. € 218,- pro Monat
• 20 + 4: ca. € 312,- pro Monat
• 15 + 3: ca. € 400,- pro Monat
• 12 + 2: ca. € 500,- pro Monat
• Einkommensabhängige Variante: KEIN Zuschlag!

Längere Bezugsdauer für Alleinerziehende in Härtefällen
Alleinerziehende und besonders Frauen, die in einer akut schwierigen Situation sind, erhalten in allen Bezugsvarianten zusätzlich 2 Monate länger Kinderbetreuungsgeld. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Partner verstirbt, schwer erkrankt, im Gefängnis ist, aber auch wenn Frauen von Gewalt in der Partnerschaft betroffen sind und der Partner polizeilich weg gewiesen wurde. Weiters erhalten Alleinerziehende mit einem monatlichen Einkommen unter € 1.200,-- in den letzten 4 Monaten bzw. im Verlängerungszeitraum (plus je € 300,-- für weitere Personen im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird) und einem laufenden Unterhaltsverfahren das verlängerte Kinderbetreuungsgeld.

Wenn ein weiteres Baby kommt ...
• Das KBG erhält man grundsätzlich immer nur für das jüngste Kind. Wird in der Zeit des Bezuges ein weiteres Kind geboren, endet der Anspruch für das ältere Kind. Das KBG muss für das Neugeborene neu beantragt werden und wird dann für dieses ausbezahlt. Dasselbe gilt für Adoptiv- und Pflegekinder.
• Ein gleichzeitiger Bezug beider Elternteile ist grundsätzlich nicht vorgesehen. So lange aber die Mutter Anspruch auf Wochengeld anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes hat, darf der Vater KBG für das erstgeborene Kind beziehen.
• Liegt der Wochengeldtagsatz (je nach Variante) unter dem täglichen Betrag des neuen Kinderbetreuungsgeldes, das die Mutter bezieht, wird ab der Geburt des Kindes auf Antrag der Differenzbetrag ausbezahlt.

Koppelung an Mutter-Kind-Pass
Um das KBG in voller Höhe zu bekommen, müssen Sie bei jeder Variante die entsprechenden Untersuchungen des Mutter-Kind-Passes nachweisen. Andernfalls halbiert sich der Geldbetrag, den Sie bekommen.

Antragstellung
• Das KBG gebührt ausschließlich auf Antrag! (Es gibt z.B. keine Verbindung zum Einreichen der Elternkarenz.)
• Zuständig ist jener Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem Sie versichert sind bzw. zuletzt versichert waren.
• Das KBG gebührt frühestens ab Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.
• Wenn sich die Eltern beim Bezug abwechseln, muss auch der zweite Elternteil einen eigenen Antrag ausfüllen.
• Das KBG kann bis zu 6 Monate rückwirkend beantragt werden. Wird im Anschluss an einen Wochengeldbezug noch ein Resturlaub verbraucht, sollte in einem Beratungsgespräch geklärt werden, ab welchem Tag ein Bezug der Leistungen sinnvoll ist, damit es nicht zu einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze kommt.

Meldung an die/den DienstgeberIn:
Die/Der DienstgeberIn muss innerhalb der Mutterschutzfrist (8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt des Kindes/der Kinder) über den Zeitrahmen der beabsichtigten Karenzierung informiert werden. Bei einer Verlängerung muss dies dem/der DienstgeberIn mind. 3 Monate - dauert die Kanrenz jedoch weniger als 3 Monate, spätestens 2 Monate vor Ablauf der vereinbarten Karenzzeit zur Kenntnis gebracht werden.

Krankenversicherung
Bezieher/innen von Kinderbetreuungsgeld sind grundsätzlich automatisch kranken-versichert.

Mehr Informationen und Beispiele zur Berechnung für unselbstständig Erwerbstätige, Selbstständige sowie Landwirtinnen und Landwirte uvm. entnehmen Sie bitte untenstehenden Links.

Weitere Informationen

Externe Verknüpfung Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Hotline: 0800 240 262

Externe Verknüpfung Download Informationsbroschüre Kinderbetreuungsgeld Bund

Externe Verknüpfung Download Kurzinfo Kinderbetreuungsgeld Bund

Externe Verknüpfung Download Informationsbroschüre "Kinder brauchen Liebe und ..." 

 

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wurde für Geburten ab 1. Jänner 2010 von einem Kredit in eine echte Beihilfe umgewandelt, die nicht mehr zurückzuzahlen ist und zudem nur mehr wirklich einkommensschwachen Eltern zur Verfügung gestellt wird. Die Höhe der Beihilfe beträgt monatlich € 180,-- für Alleinerziehende und Paare. Voraussetzungen dafür sind, dass eine Pauschalvariante bezogen wird und der beziehende Elternteil ein Jahreseinkommen unter € 6.100,-- (Wert 2012) hat. Dieser Grenzbetrag entspricht bei nur unselbstständigen Einkünften etwa der Geringfügigkeitsgrenze (2012 € 376,26 monatlich). Die Zuverdienstgrenze für den/die Partner/in beträgt € 16.200,-- im Jahr. Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld kann maximal 1 Jahr bezogen werden.
Die Beihilfe beantragen Sie bei derselben Stelle (Krankenversicherungsträger), bei der Sie auch das KBG beantragt haben.
 

 
  • socialbuttonssocialbuttons
    socialbuttons