Obsorge
Obsorge bedeutet das Recht und die Pflicht der Eltern, das minderjährige Kind zu erziehen und zu pflegen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen und anderen Angelegenheiten Dritten gegenüber zu vertreten. Eltern haben vor dem Gesetz ein gemeinsames Obsorgerecht für ihre minderjährigen ehelichen Kinder. Sie sollen hinsichtlich der Pflege, Erziehung, gesetzlichen Vertretung und Vermögensverwaltung ihrer Kinder einvernehmlich vorgehen. Können die Eltern keine Einigung erzielen, haben sie die Möglichkeit, das Pflegschaftsgericht anzurufen.
Nach der letzten Gesetzesnovelle bleibt es nach der Scheidung grundsätzlich bei einer gemeinsamen Obsorge beider Elternteile. Vorraussetzung ist allerdings, dass sich die Eltern darüber einigen, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll. Das Gericht darf bei Nichteinigung der Eltern keine gemeinsame Obsorge verfügen.
Mit der Obsorge für ein uneheliches Kind ist die Mutter allein betraut. Die Eltern des unehelichen Kindes können unabhängig davon, ob sie im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht, beim Pflegschaftsgericht beantragen, dass auch der Vater in allen oder in bestimmten Angelegenheiten (Pflege, Erziehung, gesetzliche Vertretung, Vermögensverwaltung) mit der Obsorge des Kindes betraut wird. Dann müssen die Eltern ausdrücklich alle Regelungen einvernehmlich vereinbaren. Können die Eltern die Obsorge nicht wahrnehmen, kann das Pflegschaftsgericht Großeltern, Pflegeeltern, den Jugendwohlfahrtsträger oder eine andere geeignete Person mit der Obsorge betrauen.
Der nicht Obsorge berechtigte Elternteil hat auf jeden Fall das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind (Besuchsrecht), das Recht auf Informationen über wichtige, das Kind betreffende Angelegenheiten und das Recht, sich zu diesen Angelegenheiten zu äußern.
Informations- und Beratungsstellen
Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, Hotline: 0800 240 262
Download Broschüre Gleiches Recht für beide
Download Leitfaden für Alleinerziehende
Artikel "Falter" Nr. 23/10 vom 9.6.2010



