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Berufsbezeichnung

Dieser Beitrag bietet einen kleinen Einblick in die Feinheiten der österreichischen Berufsbezeichnungen. Die Reihung in diesem Beitrag erfolgt nicht nach hierarchischen Gesichtspunkten, sondern in alphabetischer Reihenfolge.

Das Referat für Protokoll, Veranstaltungen und Auszeichnungen ist sich der Bedeutung der Sprache in Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bewusst. Einer durchgängigen Umsetzung geschlechtergerechter Formulierungen stand aber das Bemühen um eine leichte Lesbarkeit und Kürze der Texte entgegen. Deshalb wird nur auf die männliche Form zurückgegriffen. Selbstverständlich besteht für jede angeführte Berufsbezeichnung auch eine weibliche Form.
 
Apotheker
Rechtsgrundlage: §3a Abs.2 sowie §5 Abs.3 des Apothekergesetzes
  • Apotheker
  • Geprüfter Apothekerhelfer

Die Bezeichnung „Apotheker/Apothekerin ist im Gesetz nicht explizit als Berufsbezeichnung definiert, wird ab aus dem Umstand abgeleitet, dass ein staatliches Apothekerdiplom von der Österreichischen Apothekerkammer auf Antrag nach Abschluss der Ausbildung (Absolvierung der einjährigen fachlichen Ausbildung in einer Apotheke und der Aspirantenprüfung) verliehen wird.

 
Arzt

Rechtsgrundlage: §§43 und 44 des Ärztegesetzes 1998

  • Arzt für Allgemeinmedizin
  • Approbierter Arzt
  • Facharzt (mit Zusatzbezeichnung)
  • Turnusarzt
  • Zahnarzt
  • Primararzt (Primarius), in der weibl. Form: Primarärztin (Primaria) 
 
Baumeister
Rechtsgrundlage: § 204 der Gewerbeordnung 1994
  • Baumeister
  • Gewerblicher Architekt

Die Ausbildung an bestimmten Höheren technischen Bundeslehranstalten schließt mit einer Reife- bzw. Diplomprüfung ab. Sie ersetzt auch die Lehrabschlussprüfung für Bautechnische Zeichner, Maurer, Zimmerer und unter Umständen auch Industriekaufmann sowie wesentliche Teile der schriftlichen und mündlichen Baumeisterprüfung. Einem Baumeister mit HTL-Matura kann nach 10jähriger Praxis die Bezeichung "Gewerblicher Architekt" verliehen werden. Nach 3 Jahren Praxis kann um die Standesbezeichnung "Ingenieur" angesucht werden.Die Ausbildung berechtigt auch zum Besuch von Fachhochschulen, Universitäten und Akademien.

 
Berufsdetektiv
Rechtsgrundlage: §§ 249 u. 253 der Gewerbeordnung 1994
  • Berufsdetektiv
  • Berufsdetektivassistent 
 
Forstorgane
Rechtsgrundlage: § 105 Abs 1. des Österr. Forstgesetzes
  • Forstassistent
  • Forstadjunkt
  • Forstwirt
  • Förster 
 
Fremdenführer
Rechtsgrundlage: §§§ 140, 22 und 352a der Gewerbeordnung 1994
  • Fremdenführer 
 
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifzierte Sachverständige und Dolmetscher
Rechtsgrundlage: §§ 2 und 14 des Bundesgesetztblattes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
  • allgemein beeideter und gerichtlich zertifzierter Sachverständiger
  • allgemein beeideter und gerichtlich zertifzierter Dolmetscher

Diese Bezeichnungen kommen im Gesetz nicht explizit als „Berufsbezeichnungen“ vor, werden aber auf Grund der in Österreich herrschenden Titel-Usancen als solche geführt.

 
 
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
Rechtsgrundlage: §§ 12 und 83 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
  • Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester)
  • Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege
  • Diplomierter Kinderkrankenpfleger (Diplomierte Kinderkrankenschwester)
  • Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger (Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester)
  • Diplomierter Säuglings- und Kinder-Intensivpfleger (Diplomierter Säuglings- und Kinder-Intensivschwester)
  • Diplomierter Erwachsenen-Intensivpfleger (Diplomierte Erwachsenen-Intensivschwester)
  • Pflegehelfer

Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

 
Handwerk
Rechtsgrundlage: § 21 der Gewerbeordnung 1994
  • Meister (und zusätzlich die Bezeichnung des relevanten Handwerkes) 
 
Hebammen
Rechtsgrundlage: § 1 des Hebammengesetz BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2002 und BGBl. I. Nr. 17/2003
  • Hebamme (sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form) 
 
Land- und Forstwirtschaftliche Berufe
Rechtsgrundlage: §§ 7 und 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes;Diverse Gesetze des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes BGBL 280/1980
  • Meister (zusätzlich die nähere Definition des Ausbildungsberufes)
  • Meister (zusätzlich die Bezeichnung des Fach- bzw. Sondergebietes)
  • Landwirtschaftsmeister
  • Landwirtschaftlicher Facharbeiter
  • Forstfacharbeiter* Forstgartenfacharbeiter
  • Facharbeiter (zusätzlich die nähere Definition des Lehrberufes)
  • Gehilfe (zusätzlich die Bezeichnung des Sondergebietes)
 
 
Lehrberufe
Rechtsgrundlage: § 21 des Berufsausbildungsgesetzes. Das „BAG“ ist der gesetzliche Rahmen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen. Einige Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes beziehen sich auch auf berufsbildende mittlere und höhere Schulen.
  • Facharbeiter (In Österreich gibt es ca. 270 Lehrberufe mit einer Lehrberufsdauer von zwei bis vier Jahren)
  • Geselle
  • Kaufmannsgehilfe
 
 
Medizin-technische Fachdienste und Sanitätshilfsdienste
Rechtsgrundlage:§§ 43 und 51 des Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch - technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) BGBl. Nr. 102/1961 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2004

Medizinisch - technischer Fachdienst:

  • Diplomierte medizinisch - technische Fachkraft.
  • Heilbademeister und Heilmasseur
  • Heilmasseur

In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen:

  • Desinfektionsgehilfe
  • Ergotherapiegehilfe
  • Heilbadegehilfe
  • Laborgehilfe
  • Operationsgehilfe
  • Ordinationsgehilfe
  • Prosekturgehilfe
  • Stationsgehilfe  
 
Notare
Rechtsgrundlage: § 186 Notariatsordnung in der seit 1. August 1993 geltenden Fassung, BGBl 1993/692 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 72/1999
  • Notar (wird vom fachlich zuständigen Bundesminister ernannt)
  • Notariatssubstitut
  • Notariatskandidat 
 
Optometriegewerbe
Rechtsgrundlage: §98 Abs. 3, der Gewerbeordnung 2002
  • Optometrist (Optikermeister, Kontaktlinsenmeister)
 
Patentanwalt
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird, BGBl. Nr. 214/1967, idF: BGBl. Nr. 172/1983, BGBl. Nr. 772/1992, BGBl. Nr. 109/1993, BGBl. Nr. 917/1993, BGBl. I 112/1999, BGBl. I 107/2001
  • Patentanwalt

Diese Bezeichnung kommt im Gesetz nicht explizit als "Berufsbezeichnungen" vor, wird aber auf Grund der in Österreich herrschenden Titel-Usancen als solcher geführt.Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist.

 
 
Pysochologische Berufe
Rechtsgrundlage: §§ 1 und 12 des Psychologengesetzes, BGBl. 360/1990
  • Psychologe
  • Gesundheitspsychologe
  • Klinscher Psychologe 
 
Psychotherapie
Rechtsgrundlage: § 13 des Psychotherapiegesetzes, BGBl.Nr. 361/1990
  • Psychotherapeut 
 
Rechtsanwalt
Rechtsgrundlage: § 8 der Rechtsanwaltsordnung, zuletzt geändert durch BGBl I 140/1997, BGBl I 71/1999, BGBl I 27/2000, BGBl I 98/2001, BGBl I 76/2002 (Zivilverfahrens-Novelle 2002)
  • Rechtsanwalt

Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt dürfen nur die in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen. Andere Personen, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt sind, dürfen in der Republik Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen. 

 
Tierarzt
Rechtsgrundlage: § 14 des Tierärztegesetzes, BGBl. 1975/16 idF. BGBl. I 1998/30
  • Tierarzt 
 
Versicherungsagent
Rechtsgrundlage: § 173 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 und BGBl. 211/2002 
  • Versicherungsagent 
 
Versicherungsmakler

Rechtsgrundlage: § 173a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 und BGBl. 211/2002

  • Versicherungmakler 
 
Wirtschaftstreuhänder
Rechtsgrundlage: § 2 der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 431/1996
  • Beeideter Buchprüfer und Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
  • Steuerberater
  • Wirtschaftstreuhänder 
 
Ziviltechniker
Rechtsgrundlage: § 30 Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 136/2001
  • Ziviltechniker
  • Architekt
  • Ingenierkonulent
  • Zivilingenieur 
 
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