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Leitervertretung

Für jede Pflichtschule muss stets eine/ein verantwortliche/r Leiterin/Leiter zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass die/der ernannte Schulleiterin/Schulleiter verhindert ist, sieht das LDG - je nach Dauer der Dienstverhinderung - folgende Vorgangsweise vor:
 
Kurzfristige Vertretung der/des Leiterin/Leiters (bis max. 2 Monate)
  • geregelt im § 27 Abs. 1 und 3 LDG

Es gibt zwei Varianten der kurzfristigen Leitervertretung

  • Die/Der Schulleiterin/Schulleiter kann eine/einen geeigneten Lehrerin/Lehrer nach Anhörung der Schulkonferenz mit der Leitervertretung beauftragen (§ 27 Abs. 1a LDG in Verbindung mit § 3a LD-AG - Stmk. Landeslehrerdienstrechts-Ausführungsgesetz)
    • es besteht keine Bindung an den frühesten Vorrückungsstichtag
    • die Beauftragung mit der Leitervertretung ist unbefristet (nicht auf ein Schuljahr begrenzt)
    • BSR, LSR und FA6B sind von der durchgeführten Beauftragung zu verständigen
    • es kann nur eine/ein Leitervertreterin/Leitervertreter von der Schulleitung beauftragt werden; für weitere Vertretungen gilt die im § 27 Abs. 1 LDG vorgesehene Vorgangsweise (automatisch - Dienstälteste/Dienstältester).
  • Wird von der Möglichkeit eine/einen Lehrerin/Lehrer mit der Vertretung zu beauftragen nicht Gebrauch gemacht, so gilt die im § 27 Abs. 1 LDG verordnete Automatik, wonach die Vertretungspflicht jene/jenen Lehrerin/Lehrer trifft, der den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist.
    Es handelt sich dabei um eine Dienstpflicht, von der nur aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch die FA6B entbunden werden kann
 
Betrauung mit der Leitung (bei mehr als 2-monatiger Abwesenheit der/des Leiterin/Leiters)
  • geregelt im § 27 Abs. 2 LDG
  • die Betrauung wird von der Dienstbehörde (FA6B) verfügt und stellt einen jederzeit widerrufbaren Dienstauftrag dar (Dienstpflicht)
  • die FA6B betraut grundsätzlich die/den dienstälteste/n Lehrerin/Lehrer
    (Ausnahme: Die/Der dienstälteste Lehrerin/Lehrer möchte nicht betraut werden und teilt dies schriftlich mit)
 
Es gibt folglich 3 Rechtsformen der Schulleitung:
  • die/den ernannte/n Leiterin/Leiter
  • die/der „kurzfristige" Vertreterin/Vertreter der/des Leiterin/Leiters
    1. von der Schulleitung mit der Vertretung beauftragt oder
    2. LehrerInnen mit dem frühesten Vorrückungsstichtag
      (falls Beauftragung gemäß 1. nicht vorliegt)
  • von der Fachabteilung 6 B mit der Leitung betraute LehrerInnen (bei zu erwartender Abwesenheit der/des Leiterin/Leiters über 2 Monate)

LeiterInnen, betrauter LeiterInnen und LeitervertreterInnen müssen die besonderen Ernennungserfordernisse (Lehramtsprüfung für die jeweilige Schulart) erfüllen.

Hinweis:
Das LDG kennt für LehrerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht die Bezeichnungen „DirektorstellvertreterIn", „provisorische/r LeiterIn" bzw. „Betrauung mit der Leitervertretung".

Neue Rechtslage:
Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2005 (BGBl. I Nr. 165/2005) zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und zum Landesvertragslehrergesetz wird es ermöglicht, dass ab dem Schuljahr 2006/07 jede/r LandeslehrerIn und LandesvertragslehrerIn (IL- und IIL-LehrerIn) sowohl mit der Leitung betraut werden kann als auch die Leitervertretung übernehmen kann.

 
Ansprechpartner

König Herbert, Mag.DDr.

    EMail:herbert.koenig@stmk.gv.at
    Telefon:+43 (316) 877-2097
    Fax:+43 (316) 877-4364

 
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