Leitervertretung
- geregelt im § 27 Abs. 1 und 3 LDG
Es gibt zwei Varianten der kurzfristigen Leitervertretung
- Die/Der Schulleiterin/Schulleiter kann eine/einen geeigneten Lehrerin/Lehrer nach Anhörung der Schulkonferenz mit der Leitervertretung beauftragen (§ 27 Abs. 1a LDG in Verbindung mit § 3a LD-AG - Stmk. Landeslehrerdienstrechts-Ausführungsgesetz)
- es besteht keine Bindung an den frühesten Vorrückungsstichtag
- die Beauftragung mit der Leitervertretung ist unbefristet (nicht auf ein Schuljahr begrenzt)
- BSR, LSR und FA6B sind von der durchgeführten Beauftragung zu verständigen
- es kann nur eine/ein Leitervertreterin/Leitervertreter von der Schulleitung beauftragt werden; für weitere Vertretungen gilt die im § 27 Abs. 1 LDG vorgesehene Vorgangsweise (automatisch - Dienstälteste/Dienstältester).
- Wird von der Möglichkeit eine/einen Lehrerin/Lehrer mit der Vertretung zu beauftragen nicht Gebrauch gemacht, so gilt die im § 27 Abs. 1 LDG verordnete Automatik, wonach die Vertretungspflicht jene/jenen Lehrerin/Lehrer trifft, der den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist.
Es handelt sich dabei um eine Dienstpflicht, von der nur aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch die FA6B entbunden werden kann
- geregelt im § 27 Abs. 2 LDG
- die Betrauung wird von der Dienstbehörde (FA6B) verfügt und stellt einen jederzeit widerrufbaren Dienstauftrag dar (Dienstpflicht)
- die FA6B betraut grundsätzlich die/den dienstälteste/n Lehrerin/Lehrer
(Ausnahme: Die/Der dienstälteste Lehrerin/Lehrer möchte nicht betraut werden und teilt dies schriftlich mit)
- die/den ernannte/n Leiterin/Leiter
- die/der „kurzfristige" Vertreterin/Vertreter der/des Leiterin/Leiters
- von der Schulleitung mit der Vertretung beauftragt oder
- LehrerInnen mit dem frühesten Vorrückungsstichtag
(falls Beauftragung gemäß 1. nicht vorliegt)
- von der Fachabteilung 6 B mit der Leitung betraute LehrerInnen (bei zu erwartender Abwesenheit der/des Leiterin/Leiters über 2 Monate)
LeiterInnen, betrauter LeiterInnen und LeitervertreterInnen müssen die besonderen Ernennungserfordernisse (Lehramtsprüfung für die jeweilige Schulart) erfüllen.
Hinweis:
Das LDG kennt für LehrerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht die Bezeichnungen „DirektorstellvertreterIn", „provisorische/r LeiterIn" bzw. „Betrauung mit der Leitervertretung".
Neue Rechtslage:
Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2005 (BGBl. I Nr. 165/2005) zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und zum Landesvertragslehrergesetz wird es ermöglicht, dass ab dem Schuljahr 2006/07 jede/r LandeslehrerIn und LandesvertragslehrerIn (IL- und IIL-LehrerIn) sowohl mit der Leitung betraut werden kann als auch die Leitervertretung übernehmen kann.
König Herbert, Mag.DDr.
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