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Gesetzliche Grundlage

§ 11 (1) (6) Jugendwohlfahrtsbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Jugendwohlfahrt wird beim Amt der Landesregierung ein Jugendwohlfahrtsbeirat eingerichtet. Er besteht aus 25 Mitgliedern.

(2) Dem Jugendwohlfahrtsbeirat gehören an: 

- die Leiter der für die Jugendwohlfahrt zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung,

- der Leiter des Referates für Jugendwohlfahrt in der für die rechtlichen Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung,

- der Landesinspektor für Sozialarbeit beim Amt der Landesregierung,

- der Steiermärkische Kinder und Jugendanwalt,

- der Leiter des Jugendamtes der Stadt Graz,

- ein Leiter des Jugendwohlfahrtsreferates einer Bezirkshauptmannschaft,

- ein Bezirkshauptmann,

- acht Mitglieder, welche als Träger der freien Jugendwohlfahrt anerkannt sind und vom Verein "Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger" vorgeschlagen werden. Bei der Auswahl ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jedenfalls Vertreter repräsentativer Einrichtungen bestellt werden und möglichst verschiedene Fachrichtungen vertreten sind,

- ein Vertreter der Justiz,

- ein Vertreter der Exekutive,

- ein Vertreter der Bewährungshilfe,

- ein Mitglied, das auf Grund wissenschaftlicher Tätigkeit besondere Sach- und Problemkenntnisse in Fragen der Jugendwohlfahrt hat,

- die übrigen Mitglieder sind von den Landtagsklubs im Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl erhaltenen gültigen Stimmen zu nominieren. Landtagsklubs, denen kein Nominierungsrecht zukommt, können jeweils einen Vertreter und dessen Ersatzmitglied namhaft machen, welche an den Sitzungen des Jugendwohlfahrtsbeirates mit beratender Stimme teilnehmen können.

(3) Unterlässt der Verein "Dachverband Steirischer Jugendwohlfahrtsträger" die Ausübung des ihm gemäß Abs. 2 Z. 8 zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung diese Mitglieder zu bestimmen und zu bestellen. Bei der Auswahl hat die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass jedenfalls Vertreter repräsentativer Einrichtungen bestellt werden und möglichst verschiedene Fachrichtungen vertreten sind.

(4) Der Jugendwohlfahrtsbeirat kann bei Bedarf zu einzelnen Beratungsgegenständen Experten und Auskunftspersonen beiziehen.

(5) Die Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Landesbeamten zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben gemäß § 11 Abs. 4 beigezogene Experten und Auskunftspersonen.

(6) Die Mitglieder des Jugendwohlfahrtsbeirates sind für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages von der Landesregierung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Mitglieder haben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Jugendwohlfahrtsbeirates weiterzuführen.

 
§ 11a (6) Organisation des Jugendwohlfahrtsbeirates

(1) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuladen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden der bisherige Vorsitzende zu führen.

(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

(3) Das für Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständige Regierungsmitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen oder einen Vertreter zu entsenden.

(4) Der Beirat ist mindestens dreimal im Jahr einzuberufen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, Stimmenthaltung und Stimmengleichheit gelten als Ablehnung. Der Beirat kann die Vertraulichkeit der Beratung beschließen.

(5) Der Jugendwohlfahrtsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Sie hat insbesondere festzulegen

- die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- die Gründe für die Beendigung der Funktion,
- die Einberufung der Sitzungen.

(6) Geschäftsstelle des Jugendwohlfahrtsbeirates ist die für die fachlichen Aufgaben der Jugendwohlfahrt zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung.

 
§ 12 (6) Aufgaben des Jugendwohlfahrtsbeirates

(1) Der Beirat ist jedenfalls zu befassen

1. mit grundsätzlichen Fragen der Planung und Entwicklung neuer Strukturen im Bereich der Jugendwohlfahrt,

2. mit der Beurteilung von gesellschaftlichen, sozialen und rechtlichen Entwicklungen im Bereich der Jugendwohlfahrt, die sich auf Kinder und Jugendliche nachteilig auswirken können,

3. mit Gesetzesentwürfen, die die Jugendwohlfahrt betreffen.

(2) Der Beirat ist vor der Bestellung des Steiermärkischen Kinder und Jugendanwaltes zu hören.

 
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