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Familienhospizkarenz

Durch die Einführung der Familienhospizkarenz im Jahr 2002 wurde die Möglichkeit geschaffen, sterbende Angehörige zu begleiten und schwerst erkrankte Kinder zu betreuen.

 

PERSONENKREIS

Folgender Personenkreis kann die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen:

  • Ehegatten/in, Lebensgefährten/in
  • Geschwister, Eltern, Großeltern
  • Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder

 

MÖGLICHKEITEN FÜR DEN/DIE ARBEITNEHMER/IN

  • Herabsetzung der Arbeitszeit
  • Änderung der Lage der Arbeitszeit
  • Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts
  •  

FAMILIENHOSPIZ-HÄRTEAUSGLEICH

Durch den Entfall des Einkommens kann es dabei zu finanziellen Belastungen kommen. Durch Mittel aus dem Familienlastenausgleichsfonds kann in besonderen Fällen eine finanzielle Zuwendung ermöglicht werden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Externe Verknüpfung Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

PFLEGEGELD BEI VORLIEGEN EINER FAMILIENHOSPIZKARENZ

Über Antrag der pflegebedürftigen Person ist es möglich, dass das Pflegegeld an jene Person ausbezahlt wird, welche die Pflege im Rahmen der Familienhospizkarenz übernimmt. Damit eine rasche finanzielle Unterstützung gewährleistet ist, kann ein Vorschuss beantragt werden. Dieser beträgt in pauschalierter Höhe zumindest das Ausmaß der Pflegestufe 3 (Betreuungsaufwand von mehr als 120 Stunden monatlich).

 

KRANKEN- UND PENSIONSVERSICHERUNGSRECHTLICHE ABSICHERUNG

Personen, welche die Begleitung sterbender Angehöriger oder die Betreuung schwerst erkrankter Kinder übernehmen, sind während dieser Zeit kranken- und pensionsversichert. Der Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie nicht verbrauchter Urlaub wird entsprechend der Zeit der Karenz aliquotiert.

 

ABFERTIGUNGSANSPRÜCHE BLEIBEN ERHALTEN

Für die Dauer der Familienhospizkarenz werden Beiträge im Rahmen der "Abfertigung Neu" vom Familienlastenausgleichsfonds geleistet.


KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt am Tag der Bekanntgabe und endet 4 Wochen nach dem Ende der Inanspruchnahme der Hospizkarenz.

 

NÄHERE INFORMATIONEN

erhalten Sie im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter der kostenlosen Tel.-Nr. 0800/240258, unter der Internet-Adresse www.bmwfj.gv.at

sowie im

Referat Familie
8010 Graz,  Paulustorgasse 4
Tel. 0316/877-4023, Fax-Nbst. 3924
e-mail fa6a-fam@stmk.gv.at

 
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