LTW - Stimmabgabe vor dem Wahltag
Stand: Landtags-Wahlordnung 2004 - LTWO, idgF.
Für eine Stimmabgabe vor dem Wahltag (vor einer Wahlbehörde) ist gemäß § 68 LTWO in jeder Gemeinde am 9. Tag vor dem Wahltag eine Wahlbehörde eingerichtet, die Wählerinnen oder Wählern zumindest in der Zeit von 17 bis 19 Uhr zur Verfügung steht. Die Einrichtung von mehr als einer besonderen Wahlbehörde ist in Städten mit eigenem Statut zulässig.
Die genaue Wahlzeit wird von der Gemeinde ortsüblich kundgemacht. Informieren Sie sich bitte bei Ihrem Gemeindeamt.
Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden nicht entgegengenommen werden. Sollten Sie bereits eine Wahlkarte beantragt haben, ist eine Stimmabgabe nur am Wahltag oder mittels Briefwahl möglich.